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32 KLs 8/18•Landgericht Duisburg, 2020-01-27, 32 KLs 8/18
Entscheidungsdatum: 2020-01-27
Aktenzeichen: 32 KLs 8/18
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2020:0127.32KLS8.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. große Strafkammer
1.
Die Angeklagte J alias I wird wegen besonders schwerer Zwangsprosti- tution in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Beihilfe zur illegalen Einreise entgegen § 14 AufenthG, wegen schwerer Zwangsprostitution in zwei Fällen in Tateinheit mit jeweils wiederholter Beihilfe zur illegalen Einreise entgegen § 14 AufenthG sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
5 Jahren und 9 Monaten
verurteilt. 2.
Der Angeklagte U wird wegen Beihilfe zur schweren Zwangsprostitution in zwei Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zur illegalen Einreise entgegen § 14 AufenthG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
2 Jahren und 3 Monaten
verurteilt. 3.
Den Angeklagten werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Angewendete Vorschriften für J alias I:
§ 232a Abs. 1, 3 und 4, § 232 Abs. 3, § 223 Abs. 1 StGB, § 96 Abs. 1 Nr. 1a) und b),
Abs. 2 AufenthG, § 27 StGB
Angewendete Vorschriften für U:
§ 232a Abs. 1, 3 StGB, § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, § 27 StGB
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