Landgericht Duisburg, 2012-10-12, 7 S 51/12

7 S 51/12Tribunale cantonale12 ott 2012

Regest

Ein Rechtsanwalt ist nach Treu und Glauben verpflichtet, den Mandanten ungefragt über die voraussichtliche Höhe seiner Vergütung aufzuklären, wenn diese das vom Mandanten verfolgte Ziel (hier: Erlass bzw. Ermäßigung einer Schadensersatzforderung aufgrund einer urheberrechtlichen Abmahnung) wirtschaftlich sinnlos erscheinen lässt, weil die Kosten der anwaltlichen Vertretung (hier: 2.562,90 €) in einem krassen Missverhältnis zu dem erreichbaren wirtschaftliche Vorteil (hier: bestenfalls 750,00 €) stehen (Anschluss BGH, NJW 2007, 2332). Die Mitteilung eines Kostenrahmens (hier: von 226,00 € bis 2.600,00 €) stellt keine ausreichende Aufklärung dar, wenn bei Beauftragung des Rechtsanwalts die Höhe der Vergütung aufgrund einer Vergütungsvereinbarung bereits feststeht.

Testo completo

Landgericht Duisburg — 7 S 51/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-10-12

Aktenzeichen: 7 S 51/12

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2012:1012.7S51.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilkammer

Normen: § 242 BGB; § 280 BGB; § 10 RVG, § 34 RVG

Leitsätze

Ein Rechtsanwalt ist nach Treu und Glauben verpflichtet, den Mandanten ungefragt über die voraussichtliche Höhe seiner Vergütung aufzuklären, wenn diese das vom Mandanten verfolgte Ziel (hier: Erlass bzw. Ermäßigung einer Schadensersatzforderung aufgrund einer urheberrechtlichen Abmahnung) wirtschaftlich sinnlos erscheinen lässt, weil die Kosten der anwaltlichen Vertretung (hier: 2.562,90 €) in einem krassen Missverhältnis zu dem erreichbaren wirtschaftliche Vorteil (hier: bestenfalls 750,00 €) stehen (Anschluss BGH, NJW 2007, 2332).

Die Mitteilung eines Kostenrahmens (hier: von 226,00 € bis 2.600,00 €) stellt keine ausreichende Aufklärung dar, wenn bei Beauftragung des Rechtsanwalts die Höhe der Vergütung aufgrund einer Vergütungsvereinbarung bereits feststeht.

Tenor

Auf die Be­ru­fung der Klä­ge­rin wird das am 29.03.2012 ver­kün­de­te Urteil des Amts­ge­richts Mül­heim an der Ruhr (12 C 1134/11) teil­wei­se ab­ge­än­dert und ins­ge­samt wie folgt neu ge­fasst:

Die Be­klag­te wird ver­urteilt, an die Klä­ge­rin 226,10 € nebst Zin­sen in Höhe von 5 Pro­zent­punk­ten über dem Ba­sis­zins­satz seit dem 30.04.2011 zu zah­len.

Im Üb­ri­gen wird die Klage ab­ge­wie­sen. Die wei­ter­ge­hen­de Be­ru­fung wird zu­rück­ge­wie­sen.

Die Kos­ten des Rechts­streits haben die Klä­ge­rin zu 91 % und die Be­klag­te zu 9 % zu tra­gen.

Die­ses Urteil ist vor­läu­fig voll­streck­bar.

Die Re­vi­sion wird nicht zu­ge­las­sen.

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