Landgericht Duisburg, 2012-10-05, 25 O 21/12

25 O 21/12Tribunale cantonale5 ott 2012

Testo completo

Landgericht Duisburg — 25 O 21/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-10-05

Aktenzeichen: 25 O 21/12

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2012:1005.25O21.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Kammer für Handelssachen

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.375,27 € nebst

Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen

Basiszinssatz seit dem 03. Februar 2009 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 26.910,66 € nebst

Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen

Basiszinssatz seit dem 04. Januar 2010 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 22.940,82 € nebst

Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen

Basiszinssatz seit dem 08. März 2010 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.139,14 € nebst

Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen

Basiszinssatz seit dem 03. Februar 2010 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.733,83 € nebst

Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen

Basiszinssatz seit dem 08. März 2010 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.788,80 € nebst

Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen

Basiszinssatz seit dem 05. April 2010 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.860,10 € nebst

Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen

Basiszinssatz seit dem 28.12.2011 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte mit Ausnahme

der durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts

Frankfurt/Main entstandenen Kosten, die die Klägerin zu tragen hat.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des

jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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