Landgericht Duisburg, 2007-06-28, 12 S 159/06

12 S 159/06Tribunale cantonale28 giu 2007

Regest

Kündigt der gegnerische Haftpflichtversicherer dem Geschädigten nach einem Verkehrsunfall an, dass er ein höheres Restwertangebot vorlegen werde, ist der Geschädigte aufgrund seiner Schadensminderungsobliegenheit gehalten, von einer Verwertung zu dem vom Sachverständigen festgestellten Restwert zunächst Abstand zu nehmen.

Testo completo

Landgericht Duisburg — 12 S 159/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-06-28

Aktenzeichen: 12 S 159/06

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2007:0628.12S159.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilkammer

Normen: § 254 Abs. 2 BGB

Leitsätze

Kündigt der gegnerische Haftpflichtversicherer dem Geschädigten nach einem Verkehrsunfall an, dass er ein höheres Restwertangebot vorlegen werde, ist der Geschädigte aufgrund seiner Schadensminderungsobliegenheit gehalten, von einer Verwertung zu dem vom Sachverständigen festgestellten Restwert zunächst Abstand zu nehmen.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.