1 O 123/93•Landgericht Duisburg, 1993-08-31, 1 O 123/93
Testo completo
Landgericht Duisburg — 1 O 123/93 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1993-08-31
Aktenzeichen: 1 O 123/93
ECLI: ECLI:DE:LGDU:1993:0831.1O123.93.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Tenor
für R e c h t erkannt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die
Klägerin zu 1) ein Schmerzensgeld von 180.000,00 DM für die
Zeit vom 03. Oktober 1991 bis zum 30. Juni 2001 nebst 4 % Zin-
sen seit dem 26. März 1993 zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die
Klägerin zu 1) eine monatliche Schmerzensgeldrente von
360,00 DM monatlich im voraus für die Zeit vom 26. März 1993
bis zum 30. Juni 2001 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, der
Klägerin zu 1) sämtliche materiellen und immateriellen Schäden
letztere, soweit sie ab dem 01. Juli 2001 eintreten, aus dem am
- Oktober 1991 gegen die Klägerinnen in verübten
Brandanschlag als Gesamtschuldner zu ersetzen, soweit die
Ansprüche nicht aus Sozialversicherungsträger oder sonstige
Dritte übergehen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die
Klägerin zu 2) ein Schmerzensgeld von 75.000,00 DM nebst 4 %
Zinsen seit dem 26. März 1993 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der
Klägerin zu 2) sämtliche künftig eintretenden materiellen Schäden,
die durch den am 03. Oktober 1991 in gegen die Klägerinnen
verübten Brandanschlag verursacht werden, als Gesamtschuldner zu
ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger
oder sonstige Dritte übergehen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamt-
schuldner auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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