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01 O 150/19•Landgericht Detmold, 2022-01-14, 01 O 150/19
Entscheidungsdatum: 2022-01-14
Aktenzeichen: 01 O 150/19
ECLI: ECLI:DE:LGDT:2022:0114.01O150.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer - Einzelrichter
Normen: Art. 1 I, 2 I GG, §§ 242, 823 I, 903, 1004 BGB
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage werden die Kläger gesamtschuldnerisch verurteilt, die im Bereich des Eingangs zu ihrem Wohnhaus O.-straße N01 in V. angebrachte Videoaufzeichnungsanlage zu entfernen.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben je zur Hälfte die Kläger und die Beklagten zu tragen; hiervon ausgenommen sind die durch das Einholen des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. E. veranlassten Kosten, die den Beklagten auferlegt werden.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Kläger dürfen ihrerseits die Zwangsvollstreckung gegen sich gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
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