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21 KLs - 22 Js 1169/19 - 9/20•Landgericht Detmold, 2020-08-14, 21 KLs - 22 Js 1169/19 - 9/20
21 KLs - 22 Js 1169/19 - 9/20Tribunale cantonale14 ago 2020
Entscheidungsdatum: 2020-08-14
Aktenzeichen: 21 KLs - 22 Js 1169/19 - 9/20
ECLI: ECLI:DE:LGDT:2020:0814.21KLS22JS1169.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Strafkammer
Normen: StGB § 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 S. 1 Nr. 1
Der Angeklagte wird wegen Vergewaltigung und vorsätzlicher Körperver-letzung zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 7 Monaten
verurteilt. Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin werden dem Angeklagten auferlegt, soweit er verurteilt wurde. Im Übrigen fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Angewendete Vorschriften : §§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 S. 1 Nr. 1, 223 Abs. 1, 53 StGB
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