10 S 218/12•Landgericht Detmold, 2014-03-26, 10 S 218/12
Landgericht Detmold, 2014-03-26, 10 S 218/12
10 S 218/12Tribunale cantonale26 mar 2014
Regest
Die grundsätzlich zugunsten des Mieters bestehende Vermutung, dass die Verbindung von ihm eingebrachter Anlagen regelmäßig nur zu einem vorübergeheden Zweck erfolgt, kann für Pflanzen nicht uneingeschränkt angewandt werden, da diese nach einigen Jahren nicht mehr ohne Schwierigkeiten und Risiken für ihren Bestand zu entfernen sind.
Testo completo
Landgericht Detmold — 10 S 218/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-03-26
Aktenzeichen: 10 S 218/12
ECLI: ECLI:DE:LGDT:2014:0326.10S218.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilkammer V
Normen: BGB §§ 823 Abs. 1, 93, 94 Abs. 1
Leitsätze
Die grundsätzlich zugunsten des Mieters bestehende Vermutung, dass die Verbindung von ihm eingebrachter Anlagen regelmäßig nur zu einem vorübergeheden Zweck erfolgt, kann für Pflanzen nicht uneingeschränkt angewandt werden, da diese nach einigen Jahren nicht mehr ohne Schwierigkeiten und Risiken für ihren Bestand zu entfernen sind.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 04.12.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Detmold wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens nach einem Gegenstandswert von 2.874,26 €
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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