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3 O 64/26•Landgericht Dortmund, 2026-07-10, 3 O 64/26
Entscheidungsdatum: 2026-07-10
Aktenzeichen: 3 O 64/26
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2026:0710.3O64.26.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Normen: BGB § 985; BGB § 932; ZPO § 296a; StPO § 111o Abs. 2
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin das Fahrzeug des Fahrzeug-01 mit der Fahrgestellnummer: Nummer-01 herauszugeben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von bis zu 30.000,00 € trägt die Beklagte.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin das Fahrzeug des Fahrzeug-01 mit der Fahrgestellnummer: Nummer-01 herauszugeben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von bis zu 30.000,00 € trägt die Beklagte.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand :
Die klagende Kreditbank nimmt die Beklagte auf Herausgabe eines Pkw Fahrzeug-01 in Anspruch.
Unter dem 14.04.2025 schloss die Klägerin mit einem Herrn Name-01, Bei der Straße-01, Stadt-01, einen Darlehensvertrag zur Finanzierung des vorstehend bezeichneten Fahrzeugs (Fahrgestell-Nr.: Nummer-01, Erstzulassung: 13.01.2021, Gesamtfahrleistung nicht ausgewiesen, Anzahl der Vorbesitzer nicht ausgewiesen, Händler und Kreditvermittler: Firma-01 in Stadt-02, Kaufpreis: 34.900,00 €). Das Fahrzeug war der Klägerin gemäß Ziffer II.1.b) ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen sicherungsübereignet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K1 (Bl. 6-14 d.A.) Bezug genommen.
Dementsprechend erhielt die Klägerin auch die Zulassungsbescheinigung Teil II (Teil des Anlagenkonvoluts K2 = Bl. 17 f. d.A.).
Das Darlehen wurde in der Folge nur unregelmäßig bedient, sodass die Klägerin diesen schon mit Schreiben vom 07.07.2025 (Anlage K3 = Bl. 19 f. d.A.) aufgrund Zahlungsverzuges - zu diesem Zeitpunkt befand sich Herr Name-01 mit einem Betrag von 951,76 € im Rückstand - fristlos kündigte und für den Fall der Nichtzahlung der Darlehensforderung die Herausgabe des in ihrem Eigentum stehenden Fahrzeuges bis spätestens zum 24.07.2025 verlangte.
Eine Herausgabe des Fahrzeuges erfolgte in der Folge nicht. Vielmehr erhielt die Klägerin sodann ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Stadt-03 vom 28.11.2025 (AZ; Anlage K4 = Bl. 21 f. d.A.), wonach diese beabsichtigte, das zwischenzeitlich sichergestellte Fahrzeug an die Beklagte als angeblich gutgläubige Eigentumserwerberin herauszugeben. Obwohl die Klägerin dagegen mit Schreiben vom 17.12.2025 (Anlage K5 = Bl. 23-25 d.A.) und 14.01.2026 (Anlage K6 = Bl. 26 f. d.A.) Einwendungen erhob, bestätigte das Amtsgericht Stadt-03 mit Beschluss vom 26.01.2026 (AZ; Anlage K7 = Bl. 28-30 d.A.) die Anordnung der Staatsanwaltschaft, das sichergestellte Fahrzeug an die Beklagte herauszugeben.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte unrechtmäßige Besitzerin des Fahrzeugs und daher zur Herausgabe verpflichtet sei. Die gesamte Abwicklung des Kaufgeschäfts spreche dafür, dass die Beklagte nicht gutgläubig Eigentum an dem Fahrzeug erworben haben könne. So sei die Person, die die Beklagte zum Zwecke der Abwicklung des Kaufs traf, vom gesamten Erscheinungsbild - insbesondere von der Statur - her augenscheinlich nicht identisch mit der Person auf dem Foto des bei dem Treffen vorgezeigten deutschen Personalausweises. Auch die Umstände, dass der Verkäufer entgegen vorheriger Absprache plötzlich den gesamten Kaufpreis in bar haben wollte und dass er andernfalls das Kaufgeschäft platzen lassen würde, hätten die Beklagte argwöhnisch werden lassen müssen. Auch der am 02.06.2025 gezahlte Kaufpreis von 23.000,00 € hätte der Beklagten für ein Fahrzeug dieses Modells mit diesem Erstzulassungsdatum und dieser Gesamtfahrleistung verdächtig preiswert erscheinen müssen. Auch habe es Ungereimtheiten im Hinblick auf das Alter der (vermeintlichen) Kinder des Verkäufers gegeben: Während ausweislich des Kleinanzeigen-Inserats die „Kinder erwachsen geworden“ sein sollen, habe der Verkäufer der Beklagten bei dem Treffen gesagt, dass seine Kinder sieben und vierzehn Jahre alt sein sollen. Schließlich sei es widersprüchlich, wenn die Beklagte einerseits behauptet, dass sie und ihr Ehemann die übergebenen Bescheinigungen gründlich begutachtet hätten, sie andererseits aber offenkundig übersehen hätten, dass auf der Zulassungsbescheinigung Teil I das Siegel vom Landkreis Stadt-04, der nebenstehende Stempel aber vom Landkreis Stadt-05 stammt.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen,
an die Klägerin das Fahrzeug des Fahrzeug-01 mit der Fahrgestellnummer: Nummer-01 herauszugeben;
an die Klägerin 644,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat erst mit am 28.04.2026 bei Gericht eingegangenem (Bl. 65 d.A.) Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 20.04.2026 (Bl. 66 ff. d.A.) auf die Klage erwidert - und damit nach Ablauf der ihr mit Verfügung vom 20.03.2026 (Bl. 35 f. d.A.) gesetzten und am 21.04.2026 abgelaufenen vierwöchigen Frist; hierauf hat das Gericht in der Ladungsverfügung vom 24.04.2026 (Bl. 48 d.A.) hingewiesen. Die Klägerin hält den Vortrag der Beklagten in ihrer Klageerwiderung für verspätet und rügt dies ausdrücklich (Bl. 110 d.A.).
Die Beklagte verweist auf den vor ihr am 02.06.2025 mit Herrn Name-01 abgeschlossenen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug (Anlage B1 = Bl. 71 d.A.: Gesamtfahrleistung: 64.962 km, Anzahl der Vorbesitzer: 1, Kaufpreis nicht ausgewiesen, keine Unterschrift der Beklagten). Sie behauptet hierzu, dass sie sich zum Zwecke des Abschlusses des Kaufvertrages und der Übergabe des Fahrzeugs am 02.06.2025 (einem Montag) mit ihrem Ehemann nach Stadt-06 begeben habe. Sie hätten sich mit Herrn Name-01 getroffen und von ihm die Zulassungsbescheinigungen Teil I und II (s. Bl. 178-180 der Ermittlungsakte) zeigen lassen. Herr Name-01 sei mit dem (zu verkaufenden) Fahrzeug selbst nach Stadt-06 gefahren und habe der Beklagten auch die Ersatzschlüssel übergeben. Sie und ihr Ehemann hätten die Bescheinigungen sodann „begutachtet“. Zweifel an deren Echtheit hätten weder die Beklagte noch ihr Ehemann gehabt. Die Beklagte habe nach dem Erwerb des Fahrzeugs beabsichtigt, dieses (am 06.06.2025 gegen 8:30 Uhr, s. Strafanzeige Bl. 5 der Ermittlungsakte Staatsanwaltschaft Stadt-06 AZ) beim zuständigen Bürgeramt in Stadt-07 anzumelden. Aufgrund von Unstimmigkeiten der von der Beklagten vorgelegten Zulassungsbescheinigungen Teil I (Bl. 179 f. d.A.) und Teil II (Bl. 178 d.A.) konnte diese Anmeldung jedoch nicht vorgenommen werden. Die Mitarbeiter des Bürgeramts, Frau Name-03 (Anzeigeerstatterin) und Name-04, hätten daraufhin die Polizei informiert. Die sodann von der Polizei veranlasste Überprüfung der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) mit den im System hinterlegten Daten ergab, dass die ausgewiesene Anzahl der Vorhalter (1) nicht der Wahrheit - laut System gab es fünf Vorhalter - entsprach. Darüber hinaus war der angebliche Erstbesitzer, ein Herr „Name-05“ aus Stadt-04, zu keinem Zeitpunkt als Fahrzeughalter im System erfasst war. Ferner war die Individualnummer des Fahrzeugbriefes („Nummer-02“) nicht dem Landkreis Stadt-04 zugeteilt, sondern dem Landkreis Stadt-05. Eine Überprüfung der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) ergab, dass dort ein Stempel des Landkreises Stadt-05 aufgebracht war, das Siegel jedoch vom Landkreis Stadt-04 stammte.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.06.2026 haben die Beklagtenvertreter den - nicht nachgelassenen - Schriftsatz vom 02.07.2026 (Bl. 202.B-202.J d.A.; ergänzt durch weiteren Schriftsatz vom 03.07.2026, Bl. 205-261 d.A.) eingereicht, in dem sie weiteren - teils neuen - Vortrag zu der Vereinbarung des Treffpunktes mit dem Verkäufer und zum Ablauf des Treffens am 02.06.2025 halten.
Das Gericht hat in der Sache am 19.06.2026 mündlich verhandelt, wobei die Parteivertreter nach entsprechender Gestattung durch Beschluss vom 24.04.2026 (Bl. 50 f. d.A.) gemäß § 128a Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 S. 1 ZPO im Wege der Bild- und Tonübertragung teilgenommen haben. Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden. Es wird auf das Sitzungsprotokoll von 19.06.2026 (Bl. 193-195 d.A.) und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang (d.h. im Hinblick auf den Klageantrag zu Ziff. 1.) begründet.
Die Klägerin als Eigentümerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte als unrechtmäßige Besitzerin aus § 985 BGB auf Herausgabe des Fahrzeugs des Typs Fahrzeug-01 mit der Fahrgestellnummer: Nummer-1.
Die Klägerin hat ihr (Sicherungs-)Eigentum an dem Fahrzeug nicht durch gutgläubigen Erwerb der Beklagten gemäß § 932 BGB verloren.
Grundsätzlich gilt für den guten Glauben des Erwerbers beim Gebrauchtwagenkauf unter Privaten Folgendes (vgl. zum Ganzen: MüKo-Oechsler, BGB, 10. Auflage 2026, § 932 Rn. 59 f. mit umfangreichen Rechtsprechungsnachweisen): Ist - wie hier (s. Bl. 178 d.A.) - der Name des Veräußerers in der Zulassungsbescheinigung Teil II eingetragen, entbindet das den Erwerber nicht von der Pflicht, etwaigen Verdachtsmomenten nachzugehen. Grob fahrlässig handelt er etwa, wenn eine Fälschung leicht durchschaubar ist (z.B. bei auffälligen Schreibfehlern). Vor allem Unstimmigkeiten im Text beider Dokumente muss nachgegangen werden. Gegenüber einem Laien auf Erwerberseite sind die einschlägigen Sorgfaltsanforderungen naturgemäß geringer als bei einem professionellen Händler. Eine täuschend echt gefälschte Zulassungsbescheinigung Teil II soll den guten Glauben nicht zerstören und grundsätzlich den gutgläubigen Erwerb ermöglichen. Da die Vorlage der Bescheinigung jedoch nur eine Mindestvoraussetzung der Gutgläubigkeit nach § 932 Abs. 2 BGB darstellt, kann der gute Glaube trotz Briefvorlage zerstört werden, wenn aus sonstigen Gründen dringende Verdachtsmomente gegen die Eigentümerstellung des Veräußerers entstehen. Die Praxis zieht grobe Fahrlässigkeit namentlich in Betracht, wenn der Veräußerer außer den Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II die sonstigen Wagenpapiere (Bordbuch, Wartungsheft) nicht vorlegen kann oder will. Der Umstand, dass das Fahrzeug über ein gerade erst eröffnetes Internetkonto veräußert wird, für das keine Bewertungen abgegeben wurden, müsse das Misstrauen des Erwerbers erwecken. Verdachtsmomente ergeben sich regelmäßig auch aus einem auffällig niedrigen Preis.
Gemessen an diesen Vorgaben befand sich die Beklagte zum Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs am 02.06.2025 nicht in gutem Glauben. Dabei kann dahinstehen, ob ihr Vorbringen in den Schriftsätzen ihrer Prozessbevollmächtigten vom 20.04.2026 (Klageerwiderung; Bl. 66 ff. d.A.) und vom 12.06.2026 (Bl. 180.B ff. d.A.) schon aus prozessualen Gründen nach § 296 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen ist. Dies wäre der Fall, wenn eine ordnungsgemäße Fristsetzung vorlag, die Zulassung des Vorbringens die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Partei die Verspätung nicht genügend entschuldigt hat. Denn selbst unter Berücksichtigung dieses Vorbringens der Beklagten gibt es in der Gesamtschau derart viele gewichtige Indikatoren bzw. Verdachtsmomente, die den guten Glauben der Beklagten im Hinblick auf den Erwerb des Fahrzeugs am 02.06.2025 zerstören.
Der Verkäufer („Name-01“) wies sich gegenüber der Beklagten mit einem deutschen Personalausweis aus, das Ausweisfoto zeigte einen leicht untersetzten Mann mit Glatze. Der reale Verkäufer sprach dagegen mit leicht osteuropäischem Akzent, hatte stoppelige Haare und eine schmale Statur. Vermutlich um diesen auffälligen optischen Widerspruch zu erklären, sagte der Verkäufer bei dem Treffen, dass er vor kurzem 40 kg abgenommen habe. Auch die Umstände der Zahlung des Kaufpreises sind bereits für sich geeignet, Misstrauen in die Redlichkeit des Verkäufers zu begründen. Ursprünglich war vereinbart, dass die Beklagte bei der Fahrzeugübergabe 5.000,00 € in bar und den Rest (18.000,00 €) per Sofortüberweisung zahlt. Am 02.06.2025 ab 9:44 Uhr (Screenshot Bl. 11 der Ermittlungsakte) änderte der Verkäufer dann unvermittelt den ursprünglichen Plan, er verlangte nunmehr die Zahlung des gesamten Kaufpreises in bar und drohte gar an, das Geschäft platzen zu lassen. Zwar muss eine „Straßen- bzw. Rastplatzübergabe“ eines Gebrauchtwagens unter Privaten ohne Hinzutreten weiterer Umstände für sich genommen noch keinen Argwohn erwecken. Durch die kurzfristige Planänderung in Bezug auf die Zahlweise des Kaufpreises wenige Stunden vor der avisierten Fahrzeugübergabe baute der Verkäufer jedoch einen erheblichen psychologischen Druck auf die Beklagte auf, wozu ein redlicher Verkäufer in der Regel keine Veranlassung hat und dem es insbesondere auch nichts ausmacht, dem Erwerber für die Sofortüberweisung seine Bankverbindung zu offenbaren. Mit der Forderung des Verkäufers, die restlichen 18.000,00 € nur in bar entgegenzunehmen, hat der Verkäufer die Beklagte und ihren Ehemann außerdem kurzfristig vor ein ganz praktisches Problem gestellt. Denn Banken sind nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet, hohe Bargeldabhebungen am Automaten oder am Schalter zu prüfen und bei Beträgen ab 10.000,00 € einen sog. Verwendungsnachweis zu verlangen; außerdem müssen derart hohe Bargeldbeträge gegebenenfalls vorbestellt werden und zudem muss je nach Vertragsbedingungen das Tageslimit angepasst werden. Folglich schrieb die Beklagte oder ihr Ehemann am selben Tag um 9:46 Uhr in den Chat: „Wir fragen nochmal nach, ob wir die Summe in einer anderen Filiale bekommen“ (Bl. 11 der Ermittlungsakte). Überhaupt hätte die von dem Verkäufer vorgegebene Fahrzeugübergabe in Stadt-06 die Beklagte stutzig machen müssen. Die Beklagte hat - mit Ausnahme des indes nicht zu berücksichtigenden Schriftsatzes ihrer Prozessbevollmächtigten vom 02.07.2026 (s. dazu nachfolgend) - nicht vorgetragen, wie und wo genau sich die Fahrzeugübergabe in Stadt-06 vollziehen sollte; die Geodaten im Chat (Bl. 11 der Ermittlungsakte) ersetzen den Vortrag nicht. Unklar ist auch, ob das Fahrzeug angemeldet oder unangemeldet gekauft werden sollte. Es musste ja so oder so von dem Übergabeort in Stadt-06 zum Wohnort der Beklagten und ihres Ehemannes in Stadt-06 überführt werden. Der Verkauf eines angemeldeten Autos hätte obendrein für den Verkäufer ein nicht kalkulierbares Risiko bedeutet: Meldet der Käufer nämlich nicht rechtzeitig um, gilt der Verkäufer für die Zulassungsstelle und die Versicherung weiter als Halter. An der „Geschichte“ des Verkäufers ist schließlich auch nicht nachvollziehbar, wo genau er eigentlich das neue Auto kaufen und wie er vom Übergabeort dorthin gelangen wollte. All diese Umstände hätten die Beklagte zumindest veranlassen müssen, die „Geschichte“ des Verkäufers kritisch zu hinterfragen. Ferner erhellt der Vortrag der Beklagten nicht, weshalb sie gegenüber dem Verkäufer nicht auf die Vorlage des Serviceheftes (ausweislich des Kleinanzeigen-Inserats sollte das Fahrzeug „scheckheftgepflegt“ sein, Bl. 14 der Ermittlungsakte) bestanden, sondern sich mit der schriftlichen Ergänzung auf dem Kaufvertragsformular („Serviceheft wird zugeschickt“, Bl. 71 d.A.) begnügt hat. Außerdem hätte der ungewöhnlich günstige Kaufpreis die Beklagte argwöhnisch werden lassen müssen. Die am 02.06.2025 gezahlten 23.000,00 € (Bl. 6 der Ermittlungsakte; von ursprünglich „25.400 € VB“ aus dem Kleinanzeigen-Inserat, das im Übrigen über einen erst neun Tage zuvor, nämlich am 24.05.2025, angelegten Account erstellt worden ist) für ein Fahrzeug dieses Modells mit diesem Erstzulassungsdatum und dieser Gesamtfahrleistung waren verdächtig niedrig, wofür nicht zuletzt auch der Umstand spricht, dass „Name-01“ das nämliche Fahrzeug am 24.04.2025 (also 5 ½ Wochen vorher) für 34.900,00 € vom Name-02 in Stadt-02 erworben hatte (Bl. 19 der Ermittlungsakte). Diese Differenz von 11.900,00 € lässt sich auch nicht durch einen „handelsüblichen Autohauszuschlag“ erklären. Die Beklagte hat im Übrigen vortragen lassen, dass es den Kaufpreisnachlass von 2.400,00 € seitens des Verkäufers wegen Lackabplatzern und einer Delle im Bereich der Schiebetür auf der Fahrerseite gegeben habe (Bl. 180.G d.A.); damit nicht in Einklang zu bringen ist aber der Umstand, dass es in dem Kaufvertragsformular heißt: „keinen Unfallschaden“ und „keine sonst. Beschädigungen“; auch in dem Kleinanzeigen-Inserat werden Schäden (mit Ausnahme von „Gebrauchsspuren“) verneint. Weiter hätten die Widersprüche in den Angaben des Klägers zum Alter seiner (vermeintlichen) Kinder die Beklagte misstrauisch werden lassen müssen: Kinder im Alter von sieben und vierzehn Jahren sind eben nicht erwachsen; diese Ungereimtheit lässt sich auch nicht dadurch relativieren, dass man „erwachsen“ im Sinne von „aus dem Fahrzeug herausgewachsen“ umzudeuten versucht (so aber die Beklagtenvertreter Bl. 180.G d.A.). Ein weiteres - wenn auch für sich genommen nicht übermäßig zu gewichtendes - Indiz ist, dass auf der von dem Verkäufer übergebenen Zulassungsbescheinigung Teil I das Siegel vom Landkreis Stadt-04 stammt, der nebenstehende Stempel aber vom Landkreis Stadt-05 herrührt. Von einem Laien wie der Beklagten kann sicherlich nicht derselbe professionelle Blick auf derartige Dokumente abverlangt werden wie von einem/r Mitarbeiter/in einer Zulassungsstelle oder einer/m mit derartigen Dingen befassten Ermittler/in. Gleichwohl hat die Beklagte vortragen lassen, dass sie die Dokumente zusammen mit ihrem Ehemann „begutachtet“ habe (Bl. 67 d.A.), was einen strengeren Sorgfaltsmaßstab impliziert und begrifflich etwas anderes ist als ein „Überfliegen“. Es kommt hinzu, dass die Polizeibeamtin Name-06 in ihren Allgemeinen Bericht vom 14.08.2025 aufnahm, dass sich die Beklagte ihren Angaben zufolge die Personalausweisdaten des Verkäufers auf dem Kaufvertrag notiert habe (Bl. 38 f. der Ermittlungsakte); dem hat die Beklagte auf S. 4 des Schriftsatzes vom 12.06.2026 (Bl. 180.E d.A.) - und damit sich selbst - widersprochen. Die Beklagte liefert schließlich keine nachvollziehbare Erklärung dafür, weshalb der Verkäufer das unterschriebene Exemplar des Kaufvertrags mitgenommen haben soll und die Beklagte das nicht unterschriebene Exemplar - zumal auch noch ohne Eintragung des Kaufpreises - behalten haben will.
Nach alledem steht für das Gericht fest, dass die Beklagte das Fahrzeug am 02.06.2025 nicht gutgläubig von dem Nichtberechtigten „Name-01“ erworben hat, weshalb sie der Klägerin gegenüber zur Herausgabe verpflichtet ist.
Der Vortrag der Beklagten in dem - nicht nachgelassenen - Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 02.07.2026 zu der Vereinbarung des Treffpunktes mit dem Verkäufer und zu dem Ablauf des Treffens am 02.06.2025 in Stadt-06 ist gemäß § 296a S. 1 ZPO verspätet und daher nicht zu berücksichtigen. Der Schriftsatz gebot auch keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 296a S. 2 i.V.m. § 156 ZPO).
Hingegen besteht der mit Klageerweiterungsschriftsatz vom 03.06.2026 geltend gemachte Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten (in Höhe von 644,00 €) zuzüglich Zinsen (Klageantrag zu Ziff. 2.) nicht. Hierfür ist keine Anspruchsgrundlage ersichtlich.
Der Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus den §§ 280 Abs. 1 u. Abs. 2, 286 BGB. Denn es ist nicht ersichtlich, dass sich die Beklagte bereits beim ersten Tätigwerden der klägerischen Bevollmächtigten in Verzug mit der Herausgabe des Fahrzeugs befunden hätte. Schon nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin (s. S. 11 des vorbezeichneten Schriftsatzes = Bl. 119 d.A.) erfolgte die Beauftragung ihrer Prozessbevollmächtigten zur Wahrnehmung ihrer Interessen - allein - in dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Stadt-03 (AZ). Konkret ging es um den Antrag der hiesigen Klägerin auf ermittlungsrichterliche Entscheidung gemäß § 111o Abs. 2 i.V.m. § 162 StPO gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28.11.2025 über die beabsichtigte Herausgabe des Fahrzeugs an die Beklagte (vgl. hierzu die Anlagen K4 bis K7 = Bl. 21-30 d.A.). Das vorgerichtliche anwaltliche Tätigwerden diente damit nicht der zivil-, sondern der strafrechtlichen Rechtsverfolgung.
Auch ein deliktischer Grund, warum die Beklagte der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet sein sollte, ist nicht ersichtlich.
II.
Die Kostenentscheidung fußt auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Den Streitwert hat das Gericht gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO auf bis zu 30.000,00 € festgesetzt.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO.
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