Landgericht Dortmund, 2026-07-10, 3 O 465/25

3 O 465/25Tribunale cantonale10 lug 2026

Testo completo

Landgericht Dortmund — 3 O 465/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-07-10

Aktenzeichen: 3 O 465/25

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2026:0710.3O465.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilkammer

Normen: HGB § 166

Tenor

1.

a)

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger die Namen, Vornamen sowie die vollständigen zustellfähigen Anschriften aller an der Firma-01, eingetragen im Handelsregister des AG Stadt-01 unter HRA Nummer-01, direkt beteiligten Kommanditisten und Treugeber in schriftlicher und elektronischer Form mitzuteilen.

b)

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger die Namen, Vornamen sowie die vollständigen zustellfähigen Anschriften aller an der Firma-01, eingetragen im Handelsregister des AG Stadt-01 unter HRA Nummer-01, mittelbar über einen Treuhänder beteiligten Kommanditisten und Treugeber unter Bezifferung der Höhe der jeweiligen Kommanditeinlagen/Treugebereinlagen in schriftlicher und elektronischer Form mitzuteilen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von bis zu 140.000,00 € tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1.

a)

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger die Namen, Vornamen sowie die vollständigen zustellfähigen Anschriften aller an der Firma-01, eingetragen im Handelsregister des AG Stadt-01 unter HRA Nummer-01, direkt beteiligten Kommanditisten und Treugeber in schriftlicher und elektronischer Form mitzuteilen.

b)

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger die Namen, Vornamen sowie die vollständigen zustellfähigen Anschriften aller an der Firma-01, eingetragen im Handelsregister des AG Stadt-01 unter HRA Nummer-01, mittelbar über einen Treuhänder beteiligten Kommanditisten und Treugeber unter Bezifferung der Höhe der jeweiligen Kommanditeinlagen/Treugebereinlagen in schriftlicher und elektronischer Form mitzuteilen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von bis zu 140.000,00 € tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand :

Der Kläger nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Auskunftserteilung in Anspruch.

Der Kläger hält an der Firma-01 (AG Stadt-01 HRA Nummer-01; im Folgenden: Nummer-02) indirekt über die Beklagte zu 2) (AG Stadt-01 HRB Nummer-03) Treugeberkommanditanteile in einem Nennwert von 1.363.333,00 €. Die Beklagte zu 1) (AG Stadt-01 HRB Numer-04) ist die persönlich haftende Gesellschafterin der Numer-02, die Beklagte zu 3) (AG Stadt-01 HRB Nummer_05) ist die geschäftsführende Kommanditistin der Nummer-02.

Die einzelnen Treugeber und die Beklagte zu 2) sind durch einen Treuhandvertrag miteinander verbunden (Anlage PTK 3 = Bl. 18-23 d.A.). § 10 Ziff. 2. dieses Vertrages lautet dabei wie folgt:

Der Treugeber hat keinen Anspruch darauf, dass ihm die Treuhänderin Angaben über die übrigen Treugeber macht. Anderen Personen als der

Geschäftsführung und den Verwaltungsratsmitgliedern der Beteiligungsgesellschaft darf die Treuhänderin - vorbehaltlich der Regelung in Ziff. 4 - keine Auskünfte über die Beteiligung und die Eintragung in diesem Register erteilen, es sei denn, der Treugeber hat ausdrücklich zugestimmt, die Treuhänderin ist hierzu gesetzlich verpflichtet, die Offenlegung erfolgt gegenüber dem zuständigen Finanzamt oder im Zusammenhang mit einer eventuellen Eigenkapitalrefinanzierung gegenüber einer Bank. Diese Einschränkung gilt nicht gegenüber gesetzlich zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Personen, wenn diese als Berater der Beteiligungsgesellschaft tätig werden.

Die Treuhänderin ist jedoch verpflichtet, nach Aufforderung durch einen oder mehrere Treugeber Mitteilungen an die übrigen Treugeber weiterzuleiten, vorausgesetzt, die dadurch entstehenden Kosten werden von dem Treugeber, der dieses verlangt, im Vorwege an die Treuhänderin bezahlt.“

Der Kläger verlangt, ihm in schriftlicher und elektronischer Form die Namen, Vornamen sowie die vollständigen zustellfähigen Anschriften aller an der Nummer-02 beteiligten Kommanditisten und Treugeber, gleich ob sie direkt oder mittelbar über einen Treuhänder beteiligt sind, unter Bezifferung der Höhe der jeweiligen Kommanditeinlagen/Treugebereinlagen mitzuteilen. Der Kläger behauptet, dass er die Daten vor dem Hintergrund der nächsten Verwaltungsratswahlen und Beschlussfassungen benötige. Er wolle mit seinen Mitgesellschaftern in Kontakt treten, insbesondere um bei zukünftig anstehenden Gesellschafterversammlungen Stimmrechtsallianzen zu bilden.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, dem Kläger, die Namen, Vornamen sowie die vollständigen zustellfähigen Anschriften alle an der Firma-01, eingetragen im Handelsregister des AG Stadt-01 unter HRA Nummer-01, beteiligten Kommanditisten und Treugeber, gleich ob sie direkt oder mittelbar über einen Treuhänder beteiligt sind, unter Bezifferung der Höhe der jeweiligen Kommanditeinlagen/Treugebereinlagen in schriftlicher und elektronischer Form mitzuteilen.

Die Beklagten beantragen jeweils,

die Klage abzuweisen.

Sie verweisen darauf, dass Auskünfte bereits nach dem Wortlaut des § 166 Abs. 1 S. 2 HGB nur insoweit verlangt werden könnten, soweit dies zur Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte erforderlich ist. Dem Kläger stehe das Auskunftsrecht gerade nicht ohne nähere Begründung und ohne besonderen Anlass zu. Im Hinblick auf die Direktkommanditisten könne der Kläger jedenfalls die Namen, Vornamen und Beteiligungshöhen unmittelbar dem Handelsregister entnehmen; die postalischen Anschriften seiner Mitanleger könne er anhand des im Handelsregister mitgeteilten Wohnortes (zum Zeitpunkt der Eintragung) ohne nennenswerten Aufwand, etwa durch Einwohnermeldeamtsanfragen, selbst ermitteln. Der Auskunftsanspruch des Klägers sei im Übrigen durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot gemäß § 226 BGB begrenzt. Der Kläger könne über die Weiterleitungsverpflichtung der Beklagten zu 2) aus § 10 Ziff. 2. Abs. 2 des Treuhandvertrages ohnehin mit seinen Mitanlegern in Kontakt treten. Im Übrigen verbiete § 10 Ziff. 2. Abs. 1 des Treuhandvertrages ausdrücklich die Erteilung von Auskünften an einen einzelnen Treugeber über die übrigen Treugeber. Die Datenweitergabe sei schließlich auch datenschutzrechtlich unzulässig, weil nicht erforderlich im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. b) DSGVO.

Das Gericht hat in der Sache am 10.07.2026 mündlich verhandelt. Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden. Es wird auf das Sitzungsprotokoll von 10.07.2026 und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe :

I.

Die Klage ist zulässig und ganz überwiegend begründet. Die Teilabweisung bezieht sich allein auf die begehrte Auskunft über die Bezifferung der Höhe der jeweiligen Kommanditeinlagen/Treugebereinlagen der direkt an der Nummer-02 beteiligten Kommanditisten bzw. Treugeber.

Dem Grunde nach steht dem Kläger ein Auskunftsanspruch zu.

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 22.01.2025 (Az.: II ZB 18/23; ZPG 2025, 376) darauf erkannt, dass ein Auskunftsersuchen des Gesellschafters, das auch dem Ziel dient, die Namen, Anschriften und Beteiligungshöhen der Mitgesellschafter dazu zu verwenden, diesen Kaufangebote für ihre Anteile zu unterbreiten, keine unzulässige Rechtsausübung und keinen Missbrauch des Auskunftsrechts darstellt und dass einem solchen Auskunftsbegehren auch nicht die Regelungen der DSGVO entgegenstehen. Damit hält der Bundesgerichtshof ausdrücklich an seiner früheren Rechtsprechung (Beschl. v. 24.10.2023 - II ZB 3/23 - NZG 2024, 249; Urt. v. 05.02.2013 - II ZR 134/11 - NZG 2013, 379) fest. Zugleich sieht der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 22.01.2025 keine Widersprüche zu dem wenige Monate zuvor ergangenen Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 12.09.2024 in der Rechtssache C-17/22, C-18/22 (Firma-02 ./. Firma-03; NJW 2024, 3637). Die Kammer folgt der vorstehend wiedergegebenen höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Diese Kammer hat Gesellschaftern von Firma-01 in der Vergangenheit entsprechende Auskunftsansprüche in ständiger Rechtsprechung zugesprochen (vgl. Urt. dieser Kammer v. 13.02.2015 - 3 O 398/14 - BeckRS 2015, 04890; Urt. dieser Kammer v. 15.04.2016 - 3 O 348/15 - BeckRS 2016, 08111; Urt. dieser Kammer v. 15.09.2015 - 3 O 73/15 - n.v.; außerdem: AG Dortmund, Urt. v. 25.07.2017 - 425 C 1424/17 - BeckRS 2017, 119210; Urt. v. 21.01.2016 - 414 C 9411/14 - BeckRS 2016, 07196; ferner: LG Bonn, Urt. v. 28.02.2017 - 11 O 53/16 - Anlage PTK 6 = Bl. 140-149 d.A.; LG Nürnberg-Fürth, Endurt. v. 12.07.2019 - 3 O 7475/18 - Anlage PTK 7 = Bl. 150-159 d.A.; KG, Hinweisbeschl. v. 15.04.2020 - 23 U 149/18 - Anlage PTK 8 = Bl. 160-166 d.A.). Hieran ist - auch und gerade unter dem Eindruck der zwischenzeitlich ergangenen BGH- wie EuGH-Rechtsprechung - festzuhalten. Die Rechtslage ist nach dem Dafürhalten der Kammer als geklärt anzusehen. Name-01 hat es in seiner Anmerkung zu dem vorzitierten Urteil des Amtsgerichts Stadt-01 vom 25.07.2017 (jurisPR-HaGesR 10/2017 Anm. 6) zutreffend wie folgt zum Ausdruck gebracht: „Das Erstaunliche an dem Urteil ist, dass es überhaupt erstritten werden musste. Treuhandkommanditisten und geschäftsführende Gesellschafter geschlossener Fondsgesellschaften bzw. die die Geschäftsführungsfunktion ausübenden natürlichen Personen sollten angesichts der klaren Rechtslage, an die dieses Urteil erinnert, ungeachtet etwaiger Verschwiegenheitspflichten in Gesellschafts- und Treuhandverträgen auf Wunsch an Treugeber bzw. Anleger die hier ausgeurteilten Kontaktdaten mitteilen.“

a)

Das Anliegen des Klägers, mit seinen Mitgesellschaftern in Kontakt treten zu wollen, insbesondere um bei zukünftig anstehenden Gesellschafterversammlungen Stimmrechtsallianzen bilden zu können, stellt auf der Grundlage der vorstehend wiedergegebenen BGH-Rechtsprechung weder eine unzulässige Rechtsausübung dar noch ist es schikanös. Vielmehr ist es ein aufgrund des durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Vertragsverhältnisses unentziehbares mitgliedschaftliches Recht des Gesellschafters bzw. des im Innenverhältnis gleichgestellten Treugebers, zu seinen Mitgesellschaftern in Kontakt treten zu können und insbesondere deren Beteiligungshöhen zu erfahren.

b)

Der Verweis der Beklagten auf die in § 10 Ziff. 2. Abs. 2 des Treuhandvertrages geregelte sog. „Weiterleitungslösung“ (oder auch „Poststellenlösung“: LG München I, Endurt. v. 18.03.2026 - 14 S 2510/25 - BeckRS 2026, 14558 [zugleich Anlage PTK 10 = Bl. 177-192 d.A.], Rn. 42 ff.) mag geeignet sein, wenn lediglich ein Angebot zum Kauf der Anteile unterbreitet werden soll (vgl. hierzu: Kumpan, EuZW 2026, 469, 471). Sie ist jedenfalls aber keine geeignete Form der Kommunikation mit anderen Gesellschaftern zur Prüfung der Bildung etwaiger Stimmrechtsallianzen bzw. zur Vorbereitung von Verwaltungsratswahlen und/oder Beschlussfassungen. Die Weiterleitung von schriftlichen Mitteilungen eines oder mehrerer Treugeber über die Beklagte zu 2) an die übrigen Treugeber ermöglicht gerade keine direkte Kommunikation unter den Treugebern und schränkt damit die mitgliedschaftlichen Rechte in unzumutbarer Weise ein.

c)

Dass der Treuhandvertrag in § 10 Ziff. 2. Abs. 1 Auskünfte an einen Treugeber über die übrigen Treugeber, sofern diese nicht zustimmen sollten, ausschließt (insoweit handelt es sich um andere vertragliche Grundlagen als in dem Sachverhalt, der dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 22.01.2025 zum Az. II ZB 18/23 zugrunde lag), steht dieser Wertung nicht entgegen.

Zwar hat der EuGH (a.a.O., S. 3640 u. 3642, Rn. 45, 47 u. 75) entschieden, dass die Datenweitergabe nicht erforderlich im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. b) DSGVO sein soll, wenn der Vertrag die Weitergabe der personenbezogenen Daten an andere Anteilseigner ausdrücklich ausschließt. Der EuGH selbst und der BGH haben jedoch in diesem Zusammenhang darauf abgestellt, dass dies unter dem Vorbehalt einer Prüfung durch das nationale Gericht steht. Nach nationalem Recht ist eine derartige Beschränkung der unentziehbaren Mitgliedschaftsrechte der Gesellschafter unwirksam. Diese Rechtsauffassung hat sich der Gesetzgeber in § 166 Abs. 1 S. 2 HGB in der seit dem 01.01.2024 geltenden Fassung (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vom 10.08.201, BGBl. I S. 3436) zu eigen gemacht; in gleicher Weise hat er die in der BGH-Rechtsprechung anerkannte Unwirksamkeit einschränkender Vereinbarungen des Auskunftsanspruchs im Gesellschaftsvertrag in § 166 Abs. 2 HGB normiert (vgl. BGH, Beschl. v. 22.01.2025, a.a.O., S. 377 Rn. 12).

Den Beklagten ist zwar zuzugeben, dass die Namen, die Vornamen, die Wohnorte und die Beteiligungshöhen der mitanlegenden Direktkommanditisten dem Handelsregister (AG Stadt-01 HRA Nummer-01) entnommen werden können. Das allgemeine Auskunftsrecht gemäß § 166 Abs. 1 S. 2 HGB beinhaltet einen Anspruch auf Auskunft über die Mitkommanditisten nur, soweit sich diese nicht aus dem Handelsregister ergeben (vgl. Beyer, in: BeckOK-HGB, Häublein/Hoffmann-Theinert/Poll, 50. Edition, Stand: 01.04.2026, § 166 Rn. 37 m.w.N.).

Zwar sind mit der Anmeldung zum Handelsregister die Namen, Vornamen und Wohnorte der Direktkommanditisten anzugeben, § 106 Abs. 2 Nr. 2a) HGB. Etwaige Änderungen der Personalien der Gesellschafter nach der Anmeldung - dies dürfte in erster Linie Wohnortveränderungen durch Umzug, aber auch Namensänderungen infolge Eheschließung (§§ 1355 ff. BGB) oder aus sonstigen wichtigen Gründen (§§ 3 ff. NamÄndG, auch betreffend Vornamen, § 11 NamÄndG) betreffen - werden indes in § 106 Abs. 6 HGB nicht genannt und sind daher nicht eintragungspflichtig (vgl. Klimke, in: BeckOK-HGB, a.a.O., Stand: 01.10.2025, § 106 Rn. 61). Die (vollständigen zustellfähigen) Anschriften der Gesellschafter sind dem Register folglich nicht zu entnehmen. Die bloße Wohnortangabe (gleich ob noch aktuell oder veraltet) ist für den Kläger wertlos, da ihm dies nicht ermöglicht, mit seinen Mitgesellschaftern in Kontakt zu treten. Aus den Angaben über die - möglicherweise veralteten - Wohnorte mittels Einwohnermeldeamtsanfragen die (aktuellen) Anschriften der Gesellschafter zeitaufwändig und kostenträchtig selbst zu ermitteln, ist dem Kläger nicht zumutbar. Im Übrigen übersehen die Beklagten, dass für ein einfaches Melderegisterauskunftsverlangen regelmäßig auch die letzte bekannte Anschrift mitgeteilt werden muss (§ 44 Abs. 3 Nr. 1 lit. f) BMG) und dieses Verlangen ohnehin untauglich ist, wenn es um Gesellschafter geht, die ihren Wohnort in Ländern haben, die über kein Einwohnermeldeamt verfügen. Der Kläger hat nach alledem Anspruch auch auf Mitteilung der vollständigen zustellfähigen Anschriften der direkt an der Numer-02 beteiligten Mitgesellschafter. Dass der Kläger auch Auskunft über die Namen und Vornamen der Direktkommanditisten verlangen kann, ergibt sich aus dem Umstand, dass ohne diese Daten die Anschriften den jeweiligen Kommanditisten bzw. Treugebern nicht zugeordnet werden könnten.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb sich sein Auskunftsanspruch auch auf die Beteiligungshöhen der mitanlegenden Direktkommanditisten erstrecken sollte. Denn dieser Umstand ergibt sich aus dem Handelsregister. Im Unterschied zu den übrigen Personalien der Gesellschafter (Name, Vorname, Wohnort) ist die Änderung der Haftsumme von Gesetzes wegen anmeldepflichtig, § 175 HGB. Folglich hat ein Gesellschafter in Bezug auf die Beteiligungshöhen seiner direkt beteiligten Mitkommanditisten kein Informationsbedürfnis (vgl. Urt. dieser Kammer v. 15.04.2016, a.a.O. unter Ziff. I.2. der Entscheidungsgründe; MüKo-Grunewald, HGB, 6. Auflage 2026, § 166 Rn. 15).

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1 (das geringfügige Teilobsiegen der Beklagten wirkte sich kostenmäßig nicht zu ihren Gunsten aus), 100 Abs. 1 u. Abs. 4 S. 1 ZPO.

III.

Der Streitwert wurde gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO auf bis zu 140.000,00 € festgesetzt (s. dazu auch den Beschluss vom 28.11.2025 über die vorläufige Wertfestsetzung = Bl. 42 f. d.A.).

Für den Streitwert von Auskunftsklagen der vorliegenden Art ist regelmäßig auf einen Bruchteil des Wertes der Einlage abzustellen, wobei üblicherweise 1/4 bis 1/10 angesetzt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 17.11.2015 - II ZB 28/14 - BeckRS 2015, 20930, Rn. 8 u. 13). Das entspricht vorliegend - bei einer Beteiligungssumme des Klägers von 1.363.333,00 € - Werten von 340.833,25 € bis 136.333,30 €. Das Gericht hält insoweit den unteren Rand (= bis zu 140.000,00 €) für angemessen und ausreichend. Es kommt im Übrigen nicht darauf an, welchen Wert der Kläger seiner Beteiligung aktuell noch beimisst (hier: 22 % des Nominalwerts auf der Grundlage eines Zweitmarktangebotes). Solche - im Zweifel nicht zuverlässig abschätzbaren - Betrachtungen haben außen vor zu bleiben (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 13).

IV.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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