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31 KLs 38/24•Landgericht Dortmund, 2025-02-14, 31 KLs 38/24
31 KLs 38/24Tribunale cantonale14 feb 2025
Entscheidungsdatum: 2025-02-14
Aktenzeichen: 31 KLs 38/24
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2025:0214.31KLS38.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 31. Strafkammer
Die Angeklagte ist des gewerbsmäßigen Herstellens kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit dem schweren sexuellen Missbrauch von Kindern und dem sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen in 13 Fällen, davon in einem Fall auch in Tateinheit mit einem schweren sexuellen Übergriff schuldig.
Gegen sie wird eine
Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren
verhängt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Angeklagte.
Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 400,- EUR wird angeordnet.
Angewandte Vorschriften:
§§ 174 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 2 (in der vom 27.01.2015 bis zum 30.06.2021 und in der ab dem 01.07.2021 gültigen Fassung), 176 Abs. 1 Nr. 1 (in der vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2021 und in der ab dem 01.07.2021 gültigen Fassung), 176a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 (in der vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2021 und in der seit dem 01.07.2021 gültigen Fassung), 176c Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 2 (in der seit dem 01.07.2021 gültigen Fassung), 177 Abs. 1, Abs. 5 (in der seit dem 10.11.2016 gültigen Fassung), 184b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3, Abs. 2 (in der vom 01.01.2021 bis 30.06.2021 und in der vom 01.07.2021 bis zum 27.06.2024 gültigen Fassung), 52, 53, 73c StGB.
Die Angeklagte ist des gewerbsmäßigen Herstellens kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit dem schweren sexuellen Missbrauch von Kindern und dem sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen in 13 Fällen, davon in einem Fall auch in Tateinheit mit einem schweren sexuellen Übergriff schuldig.
Gegen sie wird eine
Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren
verhängt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Angeklagte.
Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 400,- EUR wird angeordnet.
Angewandte Vorschriften:
§§ 174 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 2 (in der vom 27.01.2015 bis zum 30.06.2021 und in der ab dem 01.07.2021 gültigen Fassung), 176 Abs. 1 Nr. 1 (in der vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2021 und in der ab dem 01.07.2021 gültigen Fassung), 176a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 (in der vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2021 und in der seit dem 01.07.2021 gültigen Fassung), 176c Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 2 (in der seit dem 01.07.2021 gültigen Fassung), 177 Abs. 1, Abs. 5 (in der seit dem 10.11.2016 gültigen Fassung), 184b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3, Abs. 2 (in der vom 01.01.2021 bis 30.06.2021 und in der vom 01.07.2021 bis zum 27.06.2024 gültigen Fassung), 52, 53, 73c StGB.
Gründe :
(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)
I.
Die Angeklagte wuchs mit 4 Schwestern und einem Bruder als zweitjüngstes Kind auf einem Bauernhof auf. Kontakt hat sie nur noch zu einer Schwester.
Sie besuchte zunächst einen Kindergarten und wurde dann altersgerecht in die Grundschule eingeschult. Danach besuchte sie eine Förderschule wegen einer Rechtschreibschwäche. In der Grundschule wurde sie gemobbt, ab der 5. Klasse, also in der Förderschule, besserte sich dies.
Nach dem Schulbesuch absolvierte die Angeklagte eine Ausbildung zur Fachpraktikerin im Verkauf. Während sie das 3. Ausbildungsjahr wiederholte, wurde sie mit dem ersten Kind schwanger und brach in der Folge die Ausbildung ab. Sie war fortan Hausfrau.
2012 lernte die Angeklagte ihren ersten Ehemann, Name 01, kennen, die Hochzeit erfolgte im Jahr 2015, die Ehe hielt 10 Monate. Anfang 2016 lernte die Angeklagte ihren jetzigen Ehemann, Name 02, kennen. Mit ihm hat sie 4 Kinder im Alter zwischen 6 Jahren und 6 Monaten. Die Ehe bestand auch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung fort.
Die Angeklagte ist bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
Im Zuge des hiesigen Verfahrens wurde die Angeklagte am 03.07.2024 vorläufig festgenommen und befindet sich seither aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Stadt 01 vom 01.07.2024, Aktenzeichen 01, in Untersuchungshaft in der Stadt 02.
II.
Folgender Sachverhalt steht zur Überzeugung der Kammer fest:
Ab dem Jahr 2012 führte die Angeklagte eine Beziehung mit Name 01, ihrem späteren ersten Ehemann. Name 01 prostituierte sich in der gemeinsamen Wohnung und so kam es im weiteren Verlauf dazu, dass auch die Angeklagte sich prostituierte. Einer ihrer Kunden war der gesondert verfolgte Name 03, den sie hierüber kennenlernte. Im Jahr 2015 trennte sich die Angeklagte von Name 01 und lernte Anfang 2016 ihren jetzigen Ehemann, den Zeugen Name 02 kennen. Mit ihm hat sie 4 Kinder, die am 17.05.2018 geborene Name 04 (im Folgenden: „Name 04“), den am 15.10.2020 geborenen Name 05 (im Folgenden: „Name 05“), die am 05.01.2022 geborene Name 06 (im Folgenden: „Name 06“) und ein weiteres, am 01.08.2024 - während der hiesigen Untersuchungshaft - geborenes Kind.
2020 kam es bei weiter bestehender Ehe mit Name 02 wieder zu ersten Kontakten zwischen der Angeklagten und dem Name 03, in deren Verlauf die Angeklagte dem Name 03 auf dessen Aufforderung und gegen Geldzahlungen pornographische Bilder von sich selbst übersandte. Weiter kam es dann dazu, dass der gesondert verfolgte Name 03 auch auf das Statusbild der Angeklagten beim Messenger-Dienst WhatsApp aufmerksam wurde, auf dem ihre damalig bereits geborenen Kinder zu sehen waren. Er fragte dann, ob die Angeklagte ihm auch Bilder der Kinder schicken könnte, nach und nach wünschte er sich dabei Bilder, bei denen die Kinder immer weniger Kleidung trugen. Der Kontakt erfolgte weitgehend über Messenger-Dienste. Anfangs nutzten die Angeklagte und der gesondert verfolgte Name 03 zur Übergabe der Bild- und Videodateien die PhotoVault-App.
Ende 2023 / Anfang 2024 kam es auch zu einem einmaligen Besuch des gesondert verfolgten Name 03 bei der Angeklagten, wobei auch die damals ein oder gerade zweijährige Name 06 zugegen war. Dass es hier zu sexuellen Handlungen durch den gesondert verfolgten Name 03 zum Nachteil eines oder mehrerer Kinder gekommen wäre, konnte die Kammer aber nicht feststellen.
Letztlich kam es so dazu, dass die Angeklagte dem gesondert verfolgten Name 03 jeweils auf Bestellung unter genauer Vorgabe des jeweiligen Inhalts Bild- und Videoaufnahmen von ihren unbekleideten Kindern Name 04, Name 05 und Name 06 anfertigte und per Handy übersandte. Als Gegenleistung erhielt die Angeklagte Zahlungen über den Zahlungsdienstleister Firma 01 in unterschiedlicher Höhe, insgesamt wenigstens 1.830,- EUR. Die Geldbeträge nutzte die Angeklagte, um das Haushaltsaufkommen aufzubessern, teils auch um für den Unterhalt ihrer Pferde aufzukommen. Sie handelte dabei jeweils in der Absicht, bei der Vornahme der vorstehend beschriebenen sexuellen Handlungen diese zum Gegenstand eines pornographischen Inhalts zu machen und um sich im Rahmen der wiederholten Begehung eine nicht nur vorübergehende und nicht unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen.
Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten:
Am 22.04.2021 fertigte die Angeklagte Photoaufnahmen von ihrer damals 2jährigen Tochter Name 04 an und übersandte diese gegen 10.23 Uhr an den gesondert verfolgten Name 03.
Auf einem der Bilder ist die gänzliche unbekleidete Name 04 zu sehen, wie sie mit gespreizten Beinen auf dem Rücken liegt, sodass die nackte Vagina zu sehen ist. Am rechten Bein befindet sich die Hand der Nebenklägerin, sie hält das Bein fest. Eine weitere Aufnahme zeigt ihre nackte Vagina des Kindes in Großaufnahme, an ihrer rechten Pobacke sind zwei Finger der linken Hand der Angeklagten zu sehen, mit denen sie die Schamlippen von Name 04 auseinanderspreizt.
Auf den weiteren Bildern posiert die jedenfalls am Oberkörper unbekleidete Angeklagte mit der gänzlich unbekleideten Name 04 im Arm sexuell intendiert vor der Kamera. Ein weiteres Bild zeigt erneut die gänzlich entkleidete Name 04 auf dem Rücken liegend, hier sind ihre Beine aber geschlossen, sodass ihre Vagina nicht zu sehen ist.
Am 23.04.2021 fertigte die Angeklagte jedenfalls 5 weitere Fotoaufnahmen der damals 2jährigen Name 04 an und übersandte sie um 17.04 Uhr an den gesondert verfolgten Name 03.
Auf einer der Aufnahmen liegt die Zeugin mit unbekleidetem Unterkörper in Bauchlage auf einem Bett, wobei der unbekleidete Vaginalbereich und das unbekleidete Gesäß der Zeugin fokussiert werden. Auf zwei weiteren Aufnahmen sind überwiegend der fokussierte Vaginal- und Gesäßbereich der Zeugin zu sehen. Eine weitere Aufnahme zeigt ebenfalls den unbekleideten Vaginalbereich der Zeugin, wobei die Angeklagte mit Daumen und Zeigefinger die Schamlippen von Name 04 spreizt. Die letzte von der Angeklagten angefertigte Aufnahme fokussiert das unbekleidete Gesäß der in Bauchlage liegenden Name 04. Die Angeklagte spreizt mit ihrem Daumen und ihrem Zeigefinger die Gesäßhälften auseinander.
Am 27.04.2021 fertigte die Angeklagte wenigstens 8 Bildaufnahmen und 2 Videos der damals 2jährigen Name 04 und übersandte diese um 21.26 Uhr an den gesondert verfolgten Name 03.
Eine Bildaufnahme zeigt dabei die Vagina von Name 04 in Nahaufnahme, wobei die Angeklagte mit Daumen und Zeigerfinger einer Hand die Schamlippen auseinanderspreizt. Auf zwei weiteren Aufnahmen, ist im Fokus das Gesäß und daneben der untere Rücken und die Beine bis kurz unter die Knie der gänzlich entkleideten Name 04 zu sehen, während sie auf einem Wickeltisch steht; bei einer der Aufnahmen beugt Name 04 sich leicht nach vorn. Des Weiteren fertigte die Angeklagte eine Abbildung der badenden Name 04 an, wobei ihr unbekleidetes Geschlechtsteil, deren Beine leicht gespreizt sind, fokussiert wird. Auf einer Aufnahme ist die gänzlich entkleidete Name 04 von vorne zu sehen, die Füße und der Kopf sind nicht zu sehen, ihre Hände hält sie leicht vor den Körper, dennoch ist ihre Vagina vollständig zu sehen. Daneben gibt es zwei Aufnahmen, bei denen Name 04 auf dem Rücken auf dem Wickeltisch liegt. Bei einem der Fotos drückt die Angeklagte die Beine von Name 04 derart in Richtung ihres Kopfes, dass die Vagina und der After gleichzeitig zu sehen sind, bei dem anderen Foto sind die Beine von Name 04 nicht nach oben gedrückt, dafür aber stark gespreizt, sodass die Vagina und auch der After erneut gänzlich zu sehen sind. Auf einem weiteren Bild ist die selbst jedenfalls am Oberkörper entkleidete Angeklagte zu sehen, die die gänzlich entkleidete Name 04 auf dem Arm hält.
Auf der ersten Videoaufnahme mit einer Länge von 0:46 Minuten ist zu sehen, wie die Angeklagte im Beisein von Name 04 in die Badewanne uriniert. Die Angeklagte fordert Name 04 auf, sich mit dem Urin einzureiben. Zunächst reibt die Angeklagte sich selbst und dann auch Name 04 mit ihrem Urin ein, woraufhin diese zu weinen beginnt. Name 04 ruft hierbei "Iiihh", woraufhin die Angeklagte entgegnet, dass das nicht "Iiihh" sei.
Auf dem weiteren übersandten Video, welches eine Länge von 1:10 Minuten aufweist, ist zu sehen, wie die Angeklagte in der Badewanne zunächst ihre Vagina und ihre Brüste sexuell intendiert vor ihrer Tochter streichelt und dann mit ihrer Zunge über ihre Lippen leckt. Gegen Ende des Videos zieht die Angeklagte ihre Tochter, die bis dahin in das Spiel mit einem blauen Plastikgegenstand vertieft war, an einem Arm zu sich und setzt diese auf sich. Sodann greift die Angeklagte mit den Händen ein Bein ihrer Tochter und spreizt dieses ab, um deren Vagina fokussiert aufzunehmen. Name 04 möchte dies offensichtlich nicht und weint.
Am 30.07.2021 fertigte die Angeklagte 4 Bildaufnahmen und 2 Videos der damals 3jährigen Name 04 und ihres damals 9 Monate alten Bruders Name 05 und übersandte diese um 01.12 Uhr an den gesondert verfolgten Name 03.
Auf zwei Bildaufnahmen ist Name 04 zu sehen, während sie auf einem Wickeltisch liegt. Eine Bild zeigt den gesamten Körper der gänzlich entkleideten Name 04 bis zu ihren Knien, sie hat die Beine dabei leicht gespreizt, sodass ihre Vagina vollständig zu sehen ist. Bei dem anderen Bild ist ihre Vagina in Großaufnahme zu sehen, die Oberschenkel sind nach oben abgewinkelt.
Auf den weiteren Bildaufnahmen ist der damals 9 Monate alte Name 05 zu sehen. Ein Bild zeigt seinen entblößten After in Großaufnahme, die Oberschenkel sind nach oben hin abgewinkelt, der Hodensack ist nur teilweise von unten zu sehen. Das andere Bild zeigt den gänzlich entkleideten Name 05, wie er auf dem Rücken liegt. Die Oberschenkel sind nach oben hin abgewinkelt, allerdings weniger stark als auf dem Bild zuvor, sodass sein Penis nebst Hodensack im Fokus und auch sein After zu sehen sind.
Bei der ersten Videoaufnahme mit einer Länge 1:40 Minuten zeigt die unbekleidete Zeugin Name 04 in Rückenlage liegend auf einer Wickelauflage. Die Angeklagte fährt zunächst mit ihrer Hand über den Körper der Zeugin. Sodann zieht die Angeklagte die Name 04 Beine auseinander, fokussiert ihre Vagina und spreizt daraufhin erst deren Schamlippen und sodann die Gesäßbacken auseinander, ehe sie mit dem Zeigefinger über Name 04 Klitoris reibt, dann mit Hilfe des Mittelsfingers die linke äußere Schamlippe zu Seite zieht und mit der Spitze ihres Zeigefingers in den Scheidenvorhof eindringt bzw. zwischen den inneren Schamlippen manipuliert. Daraufhin dreht sich Name 04 zunächst weg und liegt daraufhin wieder auf dem Rücken. Sodann reibt die Angeklagte mit ihren Fingern über After und Vagina von Name 04, spreizt deren Schamlippen auseinander und manipuliert nochmal zweimal mit dem Zeigefinger zwischen den inneren Schamlippen. Zum Ende des Videos dreht sich Name 04 zur Seite weg.
Zuletzt fertigte die Angeklagte ein weiteres Video mit einer Länge von 1:26 Minuten an, welches sie sowie auch Name 04 unbekleidet zeigt; die Angeklagte selbst ist nur mit einer kurzen Hose bekleidet, im Übrigen nackt. Die Angeklagte und Name 04 küssen sich hierbei zunächst gegenseitig, sodann küsst die Angeklagte mehrfach den Körper und das Geschlechtsteil von Name 04. Sodann fordert sie Name 04 auf, beide Brustwarzen der Angeklagten küssen und diese abzulecken, was Name 04 auch tut. Daraufhin legt die Angeklagte Name 04 in Rückenlage auf eine Wickelauflage, ehe sie zunächst mit der Hand über deren Körper fährt und erneut deren Vaginalbereich küsst. Zum Ende des Videos lecken die Angeklagte und Name 04 sich gegenseitig an der Zunge, führen also einen Zungenkuss aus.
Auch am 30.07.2021 fertigte die Angeklagte vier weitere Videos an, welche sie gegen 15:29 Uhr ebenfalls an den gesondert verfolgten Name 03 übersandte.
Das erste Video hat eine Länge von 0:29 Minuten und zeigt den zu diesem Zeitpunkt 9 Monate alten Name 05 in Rückenlage auf einer Wickelkommode liegend. Die Angeklagte drückt mit ihrem Arm die Beine des Säuglings an dessen Körper heran und nimmt dessen Penis in Nahaufnahme auf. Sodann beginnt sie, mit ihrem Mund am Penis und Hoden des Säuglings zu saugen, wobei sie den Penis zeitweise komplett im Mund hat.
Die zweite übersandte Videodatei weist eine Länge von 2:03 Minuten auf und zeigt die unbekleidete Angeklagte gemeinsam mit der unbekleideten Name 04 in einem Wohnzimmer. Zunächst küsst die Angeklagte ihre Tochter sexuell intendiert mit der Zunge auf den Mund, wobei Name 04 auch kurzzeitig ihre Zunge rausstreckt. Sodann legt sie Name 04 in Rückenlage auf die Couch und beginnt, deren Vagina zu streicheln, woraufhin Name 04 sich wegdreht und in Richtung der Angeklagten tritt. Die Angeklagte fordert Name 04 mit den Worten "Nicht machen" auf, auf dem Rücken liegen zu bleiben. Sodann beginnt sie, an der Vagina von Name 04 zu lecken, wobei nicht sicher festzustellen ist, dass ihre Zunge in den Scheidenvorhof gelangt, ehe sie sich in Rückenlage auf die Couch legt und Name 04 mit den Worten "Mach mal" und "Du bist ein großes Mädchen" auffordert, sexuelle Handlungen an ihr, der Angeklagten, vorzunehmen. Hierbei leitet sie Name 04 an, wo sie sie küssen und lutschen soll, woraufhin diese aufforderungsgemäß mehrfach an den Brustwarzen und dem Vaginalbereich der Angeklagten leckt.
Ein weiteres Video, mit 0:28 Minuten Länge, zeigt die Angeklagte sowie Name 04 unbekleidet nebeneinander auf einer Couch liegend. Hierbei filmt die Angeklagte zunächst ihr eigenes und dann das Geschlechtsteil der Zeugin. Zum Ende des Videos küssen sich die Angeklagte und die Zeugin sexuell intendiert, kurzzeitig berühren sich dabei auch ihre Zungen.
Auf einer weiteren sechssekündigen Videoaufnahme ist der gänzlich unbekleidete, auf dem Rücken liegende Name 05 zu sehen, zum Ende hin wird sein Penis fokussiert.
Am 21.11.2023 übersandte die Angeklagte gegen 19:44 Uhr zwei von ihr zuvor hergestellte Videos mit einer Länge von 0:06 bzw. 0:08 Minuten an den gesondert verfolgten Name 03. Auf einer der Aufnahmen ist zu sehen, wie die damals 5jährige Name 04 und die einjährige Name 06 unbekleidet durch das Bild laufen. Die weitere Aufnahme zeigt Name 04, als sie unbekleidet auf dem Rücken liegt und - nach Aufforderung durch die Angeklagte - mit ihren Fingern an ihrer Vagina reibt.
Am 24.11.2023 fertigte die Angeklagte eine Videoaufnahme mit einer Länge von 3:17 Minuten, welche sie gegen 07:50 Uhr an den gesondert verfolgten Name 03 übersandte. Auf dieser sind die unbekleidete Angeklagte sowie die ebenfalls unbekleidete damals 5jährige Name 04 zu sehen. Name 04 sitzt im Schneidersitz auf der Couch. Die Angeklagte setzt sich neben Name 04 und drückt mit ihrer linken Hand an den Oberkörper des Kindes, sodass dieses nach hinten auf den Rücken kippt. Danach legt sich die Angeklagte neben Name 04, küsst diese auf den Mund und streichelt ihr über die Brüste. Beide liegen mit gespreizten Beinen auf dem Rücken und manipulieren mit ihren Fingern im Vaginalbereich. Die Angeklagte flüstert Name 04 etwas ins Ohr und nimmt ihre Brust in die Hand. Darauf lehnt Name 04 über die Angeklagte und nuckelt an ihrer Brustwarze. Anschließend liegt Name 04 bäuchlings auf der Angeklagten mit dem Gesäß in Richtung der aufzeichnenden Kamera. Hierbei zieht die Angeklagte Name 04 die Gesäßhälften auseinander. Danach legt sie Name 04 wieder auf den Rücken und küsst ihre Brust und ihre Scheide. Sodann fordert sie Name 04 auf, ihre Scheide zu küssen, was diese auch kurzzeitig tut. Zum Ende der Aufnahme stellt die Angeklagten Name 04 auf die Couch. Die Angeklagte steht hierbei vor der Couch und bewegt sich zusammen mit Name 04 direkt auf die Kamera zu. Anschließend küsst sie Name 04 mit ihrer Zunge. Diese streckt sodann ebenfalls ihre Zunge heraus.
Am 29.11.2023 übersandte die Angeklagte gegen 21:20 Uhr dem gesondert verfolgten Name 03 wenigstens eine weitere Videoaufnahme mit einer Länge von 0:59 Minuten, auf dem die damals einjährige Name 06 zu sehen ist. Auf der Videoaufnahme ist zu sehen, wie Name 06 auf dem Rücken liegt. Die Angeklagte spreizt mit ihren Fingern Name 06 Schamlippen auseinander. Anschließend hebt sie die Beine ihrer Tochter an, sodass deren Gesäß im Fokus der Aufnahme steht. Danach nimmt sie Name 06 auf den Arm und küsst und lutscht an ihren Brüsten und leckt an ihrer Scheide.
Am 22.04.2024 fertigte die Angeklagte ein weiteres Video mit einer Länge von 0:12 Minuten an, welches sie gegen 08:39 Uhr an den gesondert verfolgten Name 03 übersandte. Auf diesem ist die 2jährige Name 06 zu sehen, die unbekleidet in Rückenlage liegt. Die Angeklagte spreizt deren Schamlippen auseinander und nimmt den Intimbereich von Name 06 fokussiert auf.
Ebenfalls am 22.04.2024 übersandte die Angeklagte gegen 19:46 Uhr zwei weitere von ihr angefertigte Videos an den gesondert verfolgten Name 03. Das erste Video mit einer Länge von 0:34 Minuten zeigt die damals 2jährige Name 06, welche unbekleidet auf dem Rücken liegt. Die Angeklagte ergreift die Beine von Name 06 und zieht diese auseinander, sodass der Fokus der Aufnahme auf dem Vaginalbereich liegt. Sodann leckt die Angeklagte mehrfach mit ihrer Zunge an der Vagina von Name 06.
Auf dem zweiten übersandten Video mit einer Länge von 0:16 Minuten, ist ebenfalls Name 06 zu sehen, welche unbekleidet auf einem Wickeltisch liegt, wobei sie nun selbst mit ihren Fingern an ihrer Scheide reibt.
Am 30.04.2024 übersandte die Angeklagte gegen 15:31 Uhr zwei inhaltsgleiche Videos mit einer Länge von 0:22 bzw. 0:25 Minuten an den gesondert verfolgten Name 03. Auf den Videos ist die damals 2jährige Name 06 unbekleidet in Rückenlage abgebildet. Die Angeklagte spreizt hierbei mit ihrer linken Hand die Schamlippen von Name 06 auseinander und nimmt deren Vaginal- und Analbereich fokussiert auf.
Einen Tag später, am 22.05.2024, übersandte die Angeklagte zwischen 10:40 Uhr und 10:41 Uhr drei weitere von ihr angefertigte Videos an den gesondert verfolgten Name 03.
Das erste von ihr übersandte Video weist eine Länge von 0:20 Minuten auf. Auf diesem ist zu sehen, wie die damals 2jährige Name 06 zunächst unbekleidet auf einer Wickelablage steht und sich daraufhin auf den Rücken legt. Sodann zieht die Angeklagte die äußeren Schamlippen der Zeugin auseinander und fokussiert mit der Aufnahme Name 06 Scheideneingang, ehe sie deren Gesäßhälften auseinanderzieht.
Das zweite von der Angeklagte übersandte Video mit einer Länge von 0:40 Minuten zeigt erneut Name 06, welche unbekleidet auf einem Wickeltisch liegt. Die Angeklagte zieht mit einer Hand das Bein von Name 06 zur Seite und leckt an deren Vagina. Zum Ende der Aufnahme zieht die Angeklagte die Schamlippen von Name 06 auseinander und fokussiert mit der Aufnahme deren Scheideneingang.
Auch auf dem letzten von der Angeklagten an diesem Tage übersandten Video mit einer Länge von 2:23 Minuten ist Name 06 zu sehen; nun steht sie zunächst unbekleidet in einer Duschkabine. Die Angeklagte geht ebenfalls unbekleidet in die Dusche und versucht, Name 06 auf den Rücken zu legen, woraufhin Name 06 jedoch zu weinen beginnt und die Angeklagte sie wieder hochhebt. Anschließend schaltet die Angeklagte die Dusche an und spritzt Wasser in die Duschtasse. Kurz darauf schaltet sie das Wasser aus und legt Name 06 erneut rücklinks auf den Boden der Dusche, die erneut zu weinen beginnt und versucht, sich umgehend wieder aufzurichten. Die Angeklagte hockt sich daraufhin über das weinende Kind und hält Name 06 weiterhin mit den Worten "Hör auf" unter sich. Sodann dreht die Angeklagte Name 06 um, zieht diese erneut unter sich, um mit ihrem Vaginalbereich genau über dem Gesicht von Name 06 zu hocken. Name 06 weint weiterhin und versucht sich durch Drehbewegungen zu entziehen, wodurch diese immer wieder an die Kante und den Eingangsbereich der Duschtasse stößt. Auch versucht Name 06 sich am rechten Bein der Angeklagten festzuhalten. Mit einer Hand fixiert die Angeklagte sodann einen Fuß und mit der anderen Hand den Kopf von Name 06, die weiterhin schreit und sich so massiv wehrt, dass sie letztlich auf allen Vieren unter der Angeklagten sitzt. Daraufhin uriniert die Angeklagte auf den Rücken des weiterhin weinenden und schreienden Kindes.
Schlussendlich übersandte die Angeklagte am 28.05.2024 zwischen 09:35 Uhr und 09:37 Uhr zwei weitere von ihr angefertigte Videos. Das erste Video weist eine Länge von 1:04 Minuten auf und zeigt die damals 2jährige Name 06, welche unbekleidet auf der Couch liegt und mit ihren Fingern ihren Vaginalbereich reibt. Währenddessen feuert die Angeklagte Name 06 mit den Worten "Ja, toll, mach mal, sehr gut, toll" zur weiteren Vornahme der Handlung an.
Da die Angeklagte zunächst angegeben hatte, dass ihr Ehemann und Vater der geschädigten Kinder, der Zeuge Name 02, von den Versendungen der Bild- und Videodateien gewusst habe, verblieben die Kinder zunächst bei der Mutter des Ehemanns, also der Großmutter der Kinder. Zwischenzeitlich leben die Kinder wieder im Haushalt des Zeugen Name 02, er hat das alleinige Sorgerecht. Die Großmutter der Kinder wohnt mit ihm Haus und kümmert sich mit um die Kinder.
Soweit der Angeklagten mit der Anklageschrift vom 04.10.2024 noch weitere Taten (Ziff. 1, 9, 11, 13, 16, 17 und 18), zur Last gelegt wurden, hat die Kammer das Verfahren insoweit in der Hauptverhandlung am 30.01.2025 gem. § 154 StPO eingestellt.
III.
Die Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf der vollumfänglich geständigen Einlassung der Angeklagten und der Inaugenscheinnahme der beschriebenen Bilder und Videos. Die Angaben der Angeklagten hat die Kammer zudem über die Vernehmung der mit Ermittlungen befassten Kriminalbeamten KHK Name 7 und KOKin Name 8 sowie des Zeugen Name 02, des Ehemanns der Angeklagten, überprüft.
IV.
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich die Angeklagte wie tenoriert strafbar gemacht. Sie handelte rechtswidrig und schuldhaft.
Die Kammer geht zugunsten der Angeklagten davon aus, dass sie die einzelnen Fotos und Bilddateien, auch wenn mehrere hergestellt und dann gemeinsam übersandt wurden, jeweils auf eine genaue und detaillierte Bestellung hin und damit im Zuge eines einzelnen Tatentschlusses je Bestellung gefertigt hat. Insoweit ist eine natürliche Handlungseinheit und damit eine Tat im materiell rechtlichen Sinn gegeben, da bei einer Mehrheit strafrechtlich relevanter Verhaltensweisen die einzelnen Betätigungsakte durch ein gemeinsames subjektives Element verbunden sind und zwischen ihnen ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint (vgl. hierzu im Zusammenhang mit § 184b StGB etwa BGH, Beschluss vom 28.06.2023, 3 StR 123/23, BeckRS 2023, 21336, Rn. 18).
Die Angeklagte hat sich so in 13 tatmehrheitlichen Fällen des Herstellens eines kinderpornographischen Inhalts, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, gem. § 184b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB und im Zuge der - zu Gunsten der Angeklagten anzunehmend - zeitnah erfolgten Versendung dazu in Tateinheit des Zugänglichmachens / Besitzverschaffens gem. § 184b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht. § 184b Abs. 3 StGB tritt dahinter zurück (vgl. Hörnle, in: MüKo-StGB, 4. Aufl. 2021, § 184b Rn. 61; Ziegler, in: BeckOK-StGB, Stand. 01.11.2024, § 184b Rn. 29). Sie handelte dabei gewerbsmäßig im Sinne von § 184b Abs. 2 StGB.
Hinsichtlich der Taten zu Ziff. 1 bis 3 ist dabei die vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2021 gültige Gesetzesfassung anzuwenden, für die übrigen Taten die vom 01.07.2021 bis zum 27.06.2024 gültige Gesetzesfassung von § 184b StGB.
In Tateinheit zu § 184b Abs. 1, Abs. 2 StGB (vgl. zu dieser Möglichkeit etwa Hörnle, a.a.O., § 184b Rn. 62) hat sich die Angeklagte zudem in allen Fällen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gem. § 176a Abs. 3 StGB aF bzw. § 176c Abs. 2 StGB nF strafbar gemacht. Anwendbar ist insofern für die Taten zu Ziff. 1 bis 3 die vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2021 gültige Gesetzesfassung des § 176a Abs. 3 StGB, im Übrigen die seit dem 01.07.2021 gültige Gesetzesfassung des § 176c Abs. 2 StGB.
Als Grunddelikt sind dabei bei den Taten zu Ziff. 1 bis 3 Missbrauchstaten nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der vom 01.01.2021 bis 30.06.2021 gültigen Fassung gegeben, bei den Taten zu Ziff. 4, 5 sowie 7 bis 11 in der aktuell gültigen Gesetzesfassung.
Bei den Taten zu Ziff. 6 und 13 ist als Grunddelikt ein sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind nach § 176a Abs. 1 Nr. 2 StGB in der aktuell gültigen Gesetzesfassung gegeben.
Bei den Taten zu Ziff. 4 und 5 liegt darüber hinaus tateinheitlich zu § 176c Abs. 2 StGB ein schwerer sexueller Missbrauch nach § 176c Abs. 1 Nr. 2a StGB, jeweils in der aktuellen Gesetzesfassung, vor.
Bei der Tat zu Ziff. 12 ist des weiteren tateinheitlich ein schwerer sexueller Übergriff gem. § 177 Abs. 5 StGB gegeben.
Abgesehen von den Taten zu Ziff. 6 und 13 liegt weiter tateinheitlich begangen jeweils ein sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB vor, bei den Taten zu 1 bis 3 in der vom 27.01.2015 bis zum 30.06.2021 gültigen Fassung, im Übrigen in der aktuellen, ab dem 01.07.2021 gültigen Fassung. Bei den Taten zu Ziff. 6 und 13 liegt jeweils tateinheitlich ein sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 3 Nr. 2 StGB vor (vgl. dazu Ziegler, a.a.O., § 174 Rn. 18).
V.
Die insgesamt festgestellten 13Taten stehen zueinander in Tatmehrheit, so dass nach §§ 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden war. Dafür war zunächst für jede Tat eine Einzelstrafe festzusetzen.
1.
Bei den Taten zu 1 bis 3 folgt der Strafrahmen aus § 176a Abs. 3 StGB in der vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2021 gültigen Fassung, da er gegenüber § 184b Abs. 1, Abs. 2 StGB in der vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2021 gültigen Fassung und § 174 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 in der vom 27.01.2015 bis zum 30.06.2021 gültigen Fassung die schwerere Strafe androht, § 52 Abs. 2 StGB.
Bei den übrigen Taten folgt der Strafrahmen aus §§ 176c Abs. 2, 184b Abs. 1, Abs. 2 StGB in der seit dem 01.07.2021 gültigen Fassung, da dieser gegenüber § 174 Abs. 1 StGB bzw. § 174 Abs. 3 StGB in den Fällen zu Ziff. 6 und 13 schwerer ausfällt, § 52 Abs. 2 StGB. Bei den Taten zu Ziff. 4 und 5 folgt er zudem aus dem gleich schweren Strafrahmen des § 176c Abs. 1 Nr. 2a StGB.
Der Strafrahmen beträgt somit bei allen Taten Freiheitsstrafe von 2 Jahren bis zu 15 Jahren.
2.
Bei der Festsetzung der konkreten Einzelstrafen hat sich die Kammer insbesondere von den folgenden Erwägungen leiten lassen:
Zugunsten der Angeklagten wirkte sich ihr umfassendes Geständnis aus. Der Wert dieses Geständnisses ist auch insbesondere deshalb hoch einzustufen, weil dieses zu einem frühen Zeitpunkt abgegeben wurde und die Beweisaufnahme so erheblich vereinfacht und verkürzt hat. . Zu berücksichtigen war allerdings, dass in keiner Weise der Eindruck von Reue aufkam. Zwar war die Angeklagte - gerade im Zuge der Inaugenscheinnahmen der kinderpornographischen Fotos und Videos - erkennbar beschämt. Es kam allerdings eher der Eindruck auf, als tue sich die Angeklagte selbst Leid; es war nicht erkennbar, dass sie erkannt hätte, welche Folgen sich mit ihren Handeln für die Geschädigten verbinden.
Weiter war zu ihren Gunsten in die Waagschale zu werfen, dass sie bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist.
Letztlich war der Angeklagten darüber hinaus zu Gute zu halten, dass sie als Erstverbüßerin besonders haftempfindlich ist und zum Ende der Hauptverhandlung bereits über mehr als 7 Monate Untersuchungshaft erlitten hatte, durch die sie erkennbar beeindruckt wurde.
Strafschärfend war dagegen zu berücksichtigen, dass die Angeklagte tateinheitlich wenigstens drei Straftatbestände verwirklicht hat. Weiter war zu ihren Lasten das junge Alter der zur Tatzeit erst zwischen 9 Monaten und 5 Jahre alten und damit sehr deutlich von der Schutzaltersgrenze von 14 Jahren entfernten Geschädigten in die Waagschale zu werfen (vgl. zu dieser Erwägung etwa BGH, Beschl. v. 23.11.2021, 2 StR 373/21, juris, Rn. 5; Beschl. v. 23.04.2024, 4 StR 117/24, BeckRS 2024, 12357, Rn. 6).
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Erwägungen kann die Kammer bei den Taten zu Ziff. 1 bis 3 keinen minder schweren Fall im Sinne von § 176a Abs. 4 StGB aF erkennen. Bei den übrigen Taten sieht § 176c StGB nF ohnehin keinen minder schweren Fall mehr vor (vgl. kritisch dazu etwa Ziegler, in: BeckOK-StGB, 62. Ed., Stand 01.08.2024, § 176c Rn. 26).
3.
Zur Festsetzung der Einzelstrafen hat die Kammer alle vorgenannten, für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände nochmals gegeneinander abgewogen.
Unter Anwendung des genannten Strafrahmens hat die Kammer für die Taten zu 1 und 2 (Ziff. 2, 3 der Anklageschrift), bei denen die Angeklagte Aufnahmen der damals 2jährigen Name 04 anfertigte und dabei teils deren Schamlippen mit ihren Fingern auseinanderspreizte, eine Einzelfreiheitsstrafe von
2 Jahren und 6 Monaten
für tat- und schuldangemessen erachtet und hat daher jeweils auf diese erkannt.
Für die Tat zu 3 (Ziff. 4 der Anklageschrift), bei der die Angeklagte neben den vorherigen Taten ähnelnde Bildaufnahmen auch Videoaufnahmen fertigte und versandte, auf denen sie unter anderem die damals 2jährige Name 04 mit Urin einreibt, hat die Kammer eine Einzelfreiheitsstrafe von
3 Jahren
für tat- und schuldangemessen erachtet und hat daher jeweils auf diese erkannt.
Hinsichtlich der Tat zu 4 (Ziff. 5 der Anklageschrift), bei der die Angeklagte neben Bildaufnahmen auch Videoaufnahmen fertigte, auf der unter anderem zu sehen ist, wie die Angeklagte mit der Spitze ihres Zeigefingers in den Scheidenvorhof der damals 3jährigen Name 04 eindringt, sodass hier auch § 176c Abs. 1 Nr. 2a StGB verwirklicht ist, und auf den Bildaufnahmen auch der damals 9 Monate alte Name 05 zu sehen ist, hat die Kammer eine Einzelfreiheitsstrafe von
4 Jahren und 6 Monaten
für tat- und schuldangemessen erachtet und hat daher jeweils auf diese erkannt.
Unter Anwendung des genannten Strafrahmens hat die Kammer weiter für die Tat zu 5 (Ziff. 6 der Anklageschrift), bei der die Angeklagte mehrere Videos fertigte, auf denen unter anderem zu sehen ist, wie sie an dem Penis und Hoden des damals 9 Monate alten Name 05 saugt, wobei sie seinen Penis zeitweise komplett in den Mund nimmt, sodass auch hier auch § 176c Abs. 1 Nr. 2a StGB verwirklicht ist, gerade auch angesichts des sehr jungen Alters des Geschädigten, eine Einzelfreiheitsstrafstrafe von
4 Jahren und 9 Monaten
für tat- und schuldangemessen erachtet und hat daher jeweils auf diese erkannt.
Für die Tat zu 6 (Ziff. 7 der Anklageschrift), bei der die Angeklagte unter anderem gefilmt hat, wie die damals 5jährige Name 04 an ihrer eigenen Vagina reibt, sodass hier unter anderem ein Fall des § 174 Abs. 3 StGB gegeben ist, der gegenüber § 174 Abs. 1 StGB eine geringere Strafandrohung hat, hat die Kammer eine Einzelfreiheitsstrafe von
2 Jahren und 9 Monaten
für tat- und schuldangemessen erachtet und hat daher jeweils auf diese erkannt.
Hinsichtlich der Taten zu 7 bis 11 (Ziff. 8, 10, 12, 14 und 15 der Anklageschrift), bei der die Angeklagte die 5jährige Name 04 sowie Name 06 im Alter von einem bzw. 2 Jahren gefilmt hat, hat die Kammer jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von
3 Jahren und 3 Monaten
für tat- und schuldangemessen erachtet und hat daher jeweils auf diese erkannt.
Die Tat zu 12 (Ziff. 19 der Anklageschrift), bei der unter anderem zu sehen ist, wie die Angeklagte die damals 2jährige Name 06 in der Dusche unter sich drückt und auf das schreiende und weinende Kind uriniert, wertet die Kammer als unbenannten besonders schweren Fall des schweren sexuellen Übergriffs im Sinne von § 177 Abs. 5 StGB gem. § 177 Abs. 6 StGB. Zwar ist vorliegend kein Eindringen in den Körper von Name 06 gegeben, die Angeklagte hat aber auf die nackte Haut von Name 06 in der Dusche eindeutig sexuell motiviert uriniert (vgl. dazu etwa Fischer-StGB, 70. Aufl. 2023, § 177 Rn. 131, 133, 137). Dieses war vorliegend auch mit einer besonderen Erniedrigung von Name 06 verbunden. Insoweit folgt der Strafrahmen bei der Tat zu Ziff. 12 neben dem aus §§ 176c Abs. 2, 184b Abs. 1, Abs. 2 StGB auch aus § 177 Abs. 6 StGB. Unter Berücksichtigung des sich so ergebenden Strafrahmens und der besonderen Objektivierung der Geschädigten und mit der Tat verbundenen Rücksichtslosigkeit der Angeklagten gegenüber dem Kind hat die Kammer hier eine Einzelstrafe von
5 Jahren
für tat- und schuldangemessen erachtet und hat daher jeweils auf diese erkannt.
Für die Tat zu 13 (Ziff. 20 der Anklageschrift), bei der die Angeklagte - wie auch bei der Tat zu 6, wobei jetzt die 2jährige Name 06, nicht die 5jährige Name 04 gefilmt wurde - unter anderem gefilmt hat, wie die damals 2jährige Name 06 an ihrer eigenen Vagina reibt, sodass hier unter anderem ein Fall des § 174 Abs. 3 StGB gegeben ist, der gegenüber § 174 Abs. 1 StGB eine geringere Strafandrohung hat, hat die Kammer eine Einzelfreiheitsstrafe von
2 Jahren und 9 Monaten
für tat- und schuldangemessen erachtet und hat daher jeweils auf diese erkannt.
4.
Aus den festgesetzten 13 Einzelstrafen hat die Kammer gemäß §§ 53, 54 StGB unter maßvoller Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe, sogenannte Einsatzstrafe, von 5 Jahren Freiheitsstrafe, eine Gesamtstrafe gebildet.
Unter nochmaliger Abwägung aller dargelegten Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer im Ergebnis eine Gesamtfreiheitsstrafe von
7 Jahren
verhängt, die erforderlich, aber auch ausreichend war und allen Strafzwecken gerecht wurde. Dabei hat die Kammer zusätzlich strafmildernd dem recht engen sachlichen Zusammenhang der Taten Rechnung getragen.
VII.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 465 Abs. 1 StPO.
Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 400,- EUR folgt aus § 73c StGB.
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