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1 S 178/24•Landgericht Dortmund, 2024-11-26, 1 S 178/24
Entscheidungsdatum: 2024-11-26
Aktenzeichen: 1 S 178/24
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2024:1126.1S178.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 00.00.0000 verkündete Urteil des Amtsgerichts V1 (Az: XXX) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Vollstreckungsbescheid vom 00.00.0000 (Amtsgericht L1 – Az: XXX) wird aufrechterhalten, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 8.696,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 3.073,00 € seit dem 15.07.2023 bis zum 20.12.2023, aus einem Betrag von 1.125,00 € seit dem 04.08.2023 bis zum 20.12.2023, aus einem Betrag von 1.125,00 € seit dem 05.09.2023 bis zum 20.12.2023, aus einem Betrag von 1.125,00 € seit dem 05.10.2023 bis zum 20.12.2023, aus einem Betrag von 1.125,00 € seit dem 04.11.2023 bis zum 20.12.2023, und aus einem Betrag von 1.125,00 € seit dem 05.12.2023 bis zum 20.12.2023 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage unter Aufhebung des Vollstreckungsbescheides abgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 23 % und die Beklagte zu 77 %. Hiervon ausgenommen sind die Kosten der Säumnis, welche dem Beklagten auferlegt werden.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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