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8 O 7/20 (Kart)•Landgericht Dortmund, 2023-03-13, 8 O 7/20 (Kart)
8 O 7/20 (Kart)Tribunale cantonale13 mar 2023
Entscheidungsdatum: 2023-03-13
Aktenzeichen: 8 O 7/20 (Kart)
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2023:0313.8O7.20KART.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
I.
Das Verfahren wird ausgesetzt.
II.
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden nach Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist das Unionsrecht, insbesondere Art. 101 AEUV, Art. 4 Abs. 3 EUV, Art 47 GRCh sowie Art. 2 Nr. 4, Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2014/104/EU, dahin auszulegen, dass es einer Auslegung und Anwendung des Rechts eines Mitgliedsstaates entgegensteht, durch welches einem möglicherweise durch einen - aufgrund Art. 9 der Richtlinie 2014/104/EU bzw. der diesen umsetzenden nationalen Vorschriften mit Bindungswirkung feststehenden - Verstoß gegen Art. 101 AEUV Geschädigten verwehrt wird, seine Ansprüche – insbesondere in Fällen von Massen- oder Streuschäden – an einen zugelassenen Rechtsdienstleister treuhänderisch abzutreten, damit dieser sie gebündelt mit Ansprüchen anderer vermeintlich Geschädigter im Wege einer follow-on-Klage durchsetzt, wenn andere gleichwertige gesetzliche oder vertragliche Möglichkeiten der Bündelung von Schadensersatzforderungen nicht bestehen, insbesondere weil sie nicht zu Leistungsurteilen führen oder aus sonstigen prozessualen Gründen nicht praktikabel bzw. aus wirtschaftlichen Gründen objektiv nicht zumutbar sind, und somit insbesondere die Verfolgung geringfügiger Schäden praktisch unmöglich oder jedenfalls übermäßig erschwert würde?
Ist das Unionsrecht jedenfalls dann in dieser Weise auszulegen, wenn die fraglichen Schadensersatzansprüche ohne eine vorangehende und mit Bindungswirkung im Sinne nationaler, auf Art. 9 der Richtlinie 2014/104/EU beruhender Vorschriften versehenen Entscheidung der europäischen Kommission oder nationaler Behörden im Hinblick auf die vermeintliche Zuwiderhandlung verfolgt werden müssen (sog. „stand-alone-Klage“), wenn andere gleichwertige gesetzliche oder vertragliche Möglichkeiten der Bündelung von Schadensersatzforderungen zur zivilrechtlichen Verfolgung aus den in Frage 1) bereits genannten Gründen nicht bestehen und insbesondere wenn ansonsten eine Verletzung des Art. 101 AEUV überhaupt nicht, also weder im Wege des public enforcement noch des private enforcement, verfolgt werden würde?
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