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2 O 259/20•Landgericht Dortmund, 2022-07-07, 2 O 259/20
Entscheidungsdatum: 2022-07-07
Aktenzeichen: 2 O 259/20
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2022:0707.2O259.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.996,24 € (i. W.: zweitausendneunhundertsechsundneunzig 24/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.09.2020 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 326,30 € (i. W.: dreihundertsechsundzwanzig 30/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.09.2020 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 43 % und die Beklagte 57 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages.
Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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