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4 O 309/21•Landgericht Dortmund, 2021-10-14, 4 O 309/21
Entscheidungsdatum: 2021-10-14
Aktenzeichen: 4 O 309/21
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2021:1014.4O309.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Normen: UWG §§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2 1.Alt oder 2. Alt. Nr. 1 und Nr. 2
Der Antrag vom 30.09.2021 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsklägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Verfügungsklägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Gegenseite gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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