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9 T 366/18•Landgericht Dortmund, 2021-10-13, 9 T 366/18
Entscheidungsdatum: 2021-10-13
Aktenzeichen: 9 T 366/18
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2021:1013.9T366.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Zivilkammer
Die sofortigen Beschwerden werden zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 580.000,00
EUR.
Die sofortigen Beschwerden werden zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 580.000,00
EUR.
Gründe:
l.
Die Schuldnerin, 59 Jahre alt, ist Eigentümerin der von der Zwangsversteigerung
betroffenen Grundstücke. Die Grundstücke sind mit einem freistehenden voll
unterkellerten zweigeschossigen Dreifamilienhaus mit ausgebautem Dachgeschoss
und teilausgebautem Kellergeschoss, ferner einem eingeschossigen, nicht
unterkellerten Anbau bebaut, in welchem die Schuldnerin nicht wohnt. Sie wohnt
momentan bei ihrer Tochter in Stadt-01. Das Amtsgericht Stadt-02 ordnete die
Zwangsversteigerung in Form der Wiederversteigerung des hier betroffenen
Grundstücks mit Beschluss vom 14.08.2017 aus dinglichem und persönlichem Recht
aufgrund eines Antrags der Gläubigerin vom 09.08.2017 an.
In dem Versteigerungstermin am 27.04.2018 blieb die Ersteherin mit einem Gebot
von 580.000,00 EUR Meistbietende. Die Schuldnerin stellte im Versteigerungstermin
erstmals einen Antrag auf Vollstreckungsschutz gemäß § 765a ZPO. In dem durch
den anwesenden bevollmächtigten Ehemann überreichten Schreiben verweist die Schuldnerin auf diverse höchstrichterliche Entscheidungen‚ BGH Beschl. v.
21.07.2011 - V ZB 48/10; Beschl. v. 13.10.2016 - V ZB 138/15; Beschl. v.
17.01.2017 - V ZB 150/16; BVerfG Beschl. v: 26.11.2011 - 2 BvR 320/11; BGH
Beschl. v. 06.12.2012 - V ZB 80/12; BVerfG Beschl. v. 06.08.2014 - 2 BvR 1340/14;
Beschl. v. 06.07.2016 - 2 BvR 548/16. In dem beigefügten hausärztlichen Attest vom
16.04.2018 heißt es u.a., Bl. 154 ff. d.A.: „Bei Frau Name-01 zeigt sich in den
Wochen eine rasch zunehmende depressive Störung. (...) Als Auslöser konnte das
gerichtliche Verfahren mit drohender Versteigerung ihres Eigentums ausgemacht
werden. Sie fühlt sich dem Verfahren hilflos ausgeliefert und überfordert. In der
momentanen psychischen Verfassung ist Frau Name-01 den Belastungen
einer gerichtlichen Auseinandersetzung bzw. eines Versteigerungsverfahrens in
absehbarer Zeit nicht gewachsen. Um eine weitere Eskalation der psychischen
Störung der Patientin zu vermeiden und Schaden von ihr abzuwenden, sollte das
Verfahren zunächst ausgesetzt werden. Dieses kann nach Stabilisierung der Patientin durch entsprechende therapeutische Maßnahmen wieder aufgenommen werden. Akut wurde eine medikamentöse Therapie eingeleitet. Eine neurologischpsychiatrische
Behandlung mit psychotherapeutischen Sitzungen werden sich anschließen. Durch diese Maßnahmen sollen eine Besserung der akuten Symptomatik erreicht und Bewältigungsstrategien erarbeitet werden.“
Den Vollstreckungsschutzantrag wies das Amtsgericht Stadt-02 mit Beschluss vom
09.05.2018 zurück. Durch diesen Beschluss, der Bevollmächtigte der Schuldnerin
wafzu dem Verkündungstermin erschienen, erteilte das Amtsgericht der Ersteherin
auf das Meistgebot von 580.000,00 EUR den Zuschlag. Gegen die Erteilung des
Zuschlags legten die Schuldnerin und der bevollmächtigte Ehemann der Schuldnerin
mit Schreiben vom 22.05.2018, eingegangen bei Gericht am selben Tag,
Zuschlagsbeschwerde ein. Sie verwiesen auf den Kerngehalt des Art. 2 Abs. 2 S. 1
und Art. 14 GG, die Verletzung rechtlichen Gehörs durch Überbeschleunigung durch
die verfahrensleitende Rechtspflegerin, eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes, dabei unter erneuter Bezugnahme auf diverse
höchstrichterliche Entscheidungen (Bl. 222 ff. d.A.).
Das Amtsgericht Stadt-02 half der sofortigen Beschwerde mit Entscheidung vom
04.07.2018 nicht ab und legte die Akten der Kammer zur Entscheidung über die
sofortige Beschwerde vor.
Die Kammer holte zur Prüfung, ob die Voraussetzungen eines
Vollstreckungsschutzes nach §§ 765a ZPO vorliegen, mit Beschluss vom 16.08.2019
i.V.m. mit Beschluss vom 22.11.2019 ein psychologisches Gutachten ein. Das
Gutachten berücksichtigte u.a. auch das vorgenannte Attest des Hausarztes. In dem
Gutachten von Dipl.-Psych. Name-02 heißt es u.a.: „In der Zusammenschau des
klinischen Befunds im Explorationsgespräch, der Ergebnisse der Testdiagnostik und
der vorliegenden Vorbefunde geht der Unterzeichner sicher vom Vorliegen einer
schweren depressiven Episode (ICD-10: 32.2) aus, S. 12 (14). (...) Die eigene
Situation empfindet sie in quälender Weise als sinnlos, knüpft keine Hoffnungen und
Erwartungen mehr an eigenes Handeln und fühlt sich abgetrennt und isoliert von der
Umwelt. Ihre Überzeugungen sind inzwischen verfestigt. Auch stellt sie kaum noch einen Zusammenhang zum hier vorliegenden Verfahren her, sondern ist
ausschließlich eingeengt auf die Schuld gegenüber ihrer Familie. (...) Resümierend
kann somit konstatiert werden, dass die vorliegende psychiatrische Störung in
offensichtlicher Abwesenheit adäquater psychiatrischer und psychotherapeutischer
Behandlung im Schweregrad zugenommen hat. (...) Unter Berücksichtigung der
schweren Ausprägung des depressiven Syndroms mit Tendenz zu Verschlechterüng
und unter Bezugnahme auf die oben aufgeführten Risikofaktoren, insbesondere auch
den zunehmend psychotischen Schuldüberzeugungen, muss jedoch ein klares
Suizidrisiko konstatiert werden. (...) Die Probandin ist, anders als zurückliegend, viel
weniger mit dem Gerichtsstreit an sich als mit der Schuld gegenüber der eigenen
Familie befasst. Vor dem Hintergrund der schweren Ausprägung der Störung und der
eingetretenen Unbeirrbarkeit ihrer Überzeugungen würden auch reale
Verbesserungen ihrer finanziellen Lage allein in keiner Weise genügen, ihren
psychischen Zustand zu stabilisieren. (...) Aufgrund der Schwere des depressiven
Syndroms ist nicht davon auszugehen, dass eine etwaige Aufhebung des
Zuschlagsbeschlusses zu einer Remission der Störung führen wird. Viel
bedeutsamer scheint es im Sinne der psychischen und körperlichen Gesundheit der
Probandin, sie einer adäquaten fachpsychiatrischen sowie psychotherapeutischen
Behandlung zuzuführen, S. 17. (...) Unter eintretender Verbesserung des
psychischen Befunds wäre sie in der Lage, sich in konstruktiver Weise und ohne
fatalistische Schlussfolgerungen sowohl mit einem drohenden als auch einem
stattgehabten Eigentumsverlust auseinanderzusetzen.“
Aus einem von der Schuldnerin vorgelegten ärztlichen Gutachten einer
Allgemeinmedizinerin vom 17.02.2021 ergab sich ebenfalls, dass, insbesondere
unter Berücksichtigung biographischer Aspekte, sich die Schuldnerin in Behandlung
begeben solle. Dort heißt es, Bl. 468 d.A.: „Eine Suizidalität wurde verneint, jedoch
könnte es in Folge der Zuschlagserteilung zu Affekthandlungen kommen (...). Ich
empfehle dringend, das Zwangsversteigerungsverfahren auszusetzen, damit Frau
Name-01 sich schnellstmöglich in eine Traumatherapie begeben kann, da die oben
genannte PTBS nebst Begleitsymptomen (Depressionen, Anpassungsstörung,
Ängste) behandelbar ist. Die Diagnosen sollten durch einen Facharzt für
Psychosomatik/Psychiatrie (mit Schwerpunkt Traumatherapie) bestätigt werden.“
Im Zuge des weiteren Verfahrens wurden ergänzende Stellungnahmen des
Sachverständigen Name-02 vom 20.10.2020 und vom 26.04.2021 eingeholt (Bl. 451
f., 479 ff. d.A.). Im Nachgang verwies der Ehemann der Schuldnerin mit Schreiben
vom 29.05.2021 auf die Entscheidung.des BGH vom 12.01.2011 - IV ZR 190/08 (Bl.
483 ff. d.A.).
Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt
Bezug genommen.
II.
Die Beschwerden der Schuldnerin und des bevollmächtigten Ehemanns der
Schuldnerin sind zulässig, aber unbegründet.
Die nach § 95 ZVG statthafte sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist auch im
Übrigen zulässig.
In der Sache ist die sofortige Beschwerde nicht begründet.
Die Zuschlagsbeschwerde nach § 100 ZVG kann nur darauf gestützt werden, dass
eine der Vorschriften nach §§ 81, 83 bis 85a ZVG verletzt wurde oder das der
Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde liegenden
Voraussetzungen erteilt wurde. Nach 8& 100 Abs. 3 ZVG hat die Kammer die
Versagungsgründe nach 8& 83 Nrn. 6 u. 7 ZVG von Amts wegen zu prüfen. Ein
Beschwerdegrund im vorstehenden Sinne liegt nicht vor.
a.
Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen § 83 Nrn. 6 u. 7, ferner gegen die
vorgebrachten Nrn. 1 u. 5 ZVG sind nicht erkennbar. Nach § 83 Nr. 6 ZVG ist der
Zuschlag zu versagen, wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des
Verfahrens aus einem sonstigen Grunde unzulässig ist. Die Vorschrift erfasst alle
Gesetzesverletzungen, bei denen es ungewiss ist, wie weit sich ihre Wirkung
erstreckt. Dazu gehören Verstöße gegen die Voraussetzungen der
Zwangsvollstreckung als Erfordernisse der Verfahrensanordnung und
Verfahrensdurchführung und alle Hinderungsgründe, die den Fortgang der
Zwangsvollstreckung aufhalten, somit die Schuldnerinteressen wahrenden
gesetzlichen Einstellungs- und Aufhebungsgründe. Die Vorschrift erfasst damit alle
Fälle, in denen das Verfahren bei richtiger Behandlung gar nicht angeordnet oder
nicht fortgesetzt werden durfte oder ausdrücklich eingestellt oder aufgehoben werden
musste (Stöber, ZVG, 22, Aufl. 2019, 8 83 Rn. 4). Die gemäß § 43 ZVG zu
beachtenden Fristen sind eingehalten worden. Ebenso wenig liegt ein Verstoß gegen
§ 83 Nr. 7 ZVG i. V. m. 8 73 ZVG vor. Die Mindestbietzeit ist eingehalten worden, §
73 Abs. 1 ZVG. Ferner ist ausweislich des Protokolls das letzte Gebot durch
dreimaligen Aufruf verkündet worden, § 73 Abs. 2 ZVG.
b.
Ebenso wenig war der Zuschlag aufzuheben, weil der Zuschlag eine sittenwidrige
Härte für die Schuldnerin darstellt, 8 765 a ZPO, die zu einer einstweiligen
Einstellung des Verfahrens hätte führen müssen.
Mit den Anträgen zu 1) und zu 2) stützt die Schuldnerin ihre Beschwerde darauf,
dass der Zuschlag gemäß § 765a ZPO im Hinblick auf die durch Rechtsprechungs-
und Literaturzitate geltend gemachte Suizidgefahr (Bl. 228 d.A.) hätte versagt und
zuvor ein Sachverständigengutachten hätte eingeholt werden müssen. Sie macht
damit einen Versagungsgrund geltend, der von Amts wegen zu prüfen ist, § 83 Nr. 6
ZVG. Die Kammer kann als zuständiges Vollstreckungsgericht nach § 765a ZPO
eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen
oder einstweilen einstellen, wenn sie unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses
des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den
guten Sitten nicht vereinbar ist. Dabei handelt es sich bei § 765a ZPO um eine eng
auszulegende Ausnahmevorschrift. Eine Aufhebung oder Einstellung des
Zwangsversteigerungsverfahren ist nur in besonders gelagerten Fällen gerechtfertigt,
nämlich dann, wenn das Vorgehen des Gläubigers im Einzelfall zu einem ganz
untragbaren Ergebnis führen würde, Zöller/Seibel, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 765a Rn. 5.
Bei der Prüfung sind auch die Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechte zu beachten. Mit
Härten, die jede Zwangsvollstreckung mit sich bringt, hat sich der Schuldner
abzufinden, Zöller, a.a.0 Rn. 5. Vom Schuldner kann jedes zumutbare Bemühen um
eine Verringerung des Gesundheitsrisikos erwartet werden, BVerfG Beschl. v.
27.06.2005 - 1 BvR 224/05. Dabei bleibt eine ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung
des Schüldners wegen der Zwangsversteigerung des Grundstücks während des
gesamten Verfahrens zu beachten, BGH Beschl. v. 24.11.2005 - V ZB 99/05.
Allerdings führt die bloße Geltendmachung einer suizidalen Gefährdung, auch wenn
sie ärztlich attestiert ist, nicht zu einer Aussetzung des Zuschlagsverfahrens. Eine
solche erhebliche Suizidgefahr, die schon auf die Zuschlagserteilung selbst und nicht
erst auf eine sich daran anschließende etwaige Räumungsvollstreckung
zurückzuführen ist, erscheint in der Regel eher unwahrscheinlich. Denn mit dem
Verlust der Eigentümerposition ist regelmäßig kein so gewichtiger Einschnitt für die
Lebensführung des Vollstreckungsschuldners verbunden wie beim bevorstehenden
Verlust der Wohnung, BVerfG NJW 2007, 2910. Neben dem Bestehen einer
konkreten Suizidgefahr ist regelmäßig zu klären, ob gerade der Eigentumsverlust
durch den Zuschlag sich als maßgeblicher Grund für die behauptete Suizidgefahr
erweist, oder ob diese vornehmlich auf eine bevorstehende Räumung des Anwesens
und den Verlust der Wohnung zurückzuführen ist, vgl. BGH NJW 2006, 505.
Nach vorgenannten Grundsätzen ist die Entscheidung des Amtsgerichts Stadt-02, den
Zuschlag zu erteilen und den Antrag der Schuldnerin auf Vollstreckungsschutz
zurückzuweisen, nicht zu beanstanden. Nach dem unter I. dargelegten Sachverhalt
ist vorliegend eine konkrete Suizidgefahr der Schuldnerin, die die Versagung des
Zuschlags rechtfertigt, nicht ersichtlich.
Auch wenn nach den vorstehenden Erörterungen eine akute und konkrete
Suizidgefahr nicht festzustellen ist, sieht das Gericht, dass die Erteilung des
Zuschlags, der endgültige Eigentumsverlust, wie das gesamte Gerichtsverfahren für
die Schuldnerin gesundheitlich belastend ist. Im Rahmen der Gesamtabwägung
rechtfertigt dies jedoch nicht die Versagung des Zuschlags und die Einstellung des
Verfahrens.
Für die Gewährung von Vollstreckungsschutz war angesichts des Ergebnisses der
sachverständigen Untersuchung der Schuldnerin kein Raum. Die durchgeführte
Begutachtung hat das Vorbringen der Schuldnerin, dass durch die
Zuschlagserteilung eine Gefahr für Leib und Leben drohe, gerade nicht bestätigt.
Ausweislich des Gutachtens vom 10.02.2020 sowie der ergänzenden
Stellungnahmen vom 20.10.2020 sowie vom 26.04.2021 und unter Berücksichtigung
der von der Schuldnerin vorgelegten ärztlichen Einschätzung vom 16.02.2021
besteht bei der Schuldnerin kein Anhaltspunkt für eine durch den Zuschlag bedingte
und konkrete Suizidalität.
Der Sachverständige kommt nach seiner Untersuchung in seinem Gutachten vom
10.02.2020 gerade zu dem Ergebnis, dass aktuell eine schwere depressive Störung,
aber keine akute Suizidalität festgestellt werden könne und dass die Aufhebung des
Zuschlagsbeschlusses nicht zu einem Nachlassen der Störung führen würde. Es sei
bedeutsamer, sie einer adäquaten fachpsychiatrischen sowie psychotherapeutischen
Behandlung zuzuführen. Diese Einschätzung hat er mit der zuletzt eingeholten
Stellungnahme unter Auseinandersetzung mit den Einwendungen der
Privatgutachterin erneut bestätigt.
Denn auch nach Vorlage des Privatgutachtens durch die Allgemeinmedizinerin vom
17.02.2021 sind keine abweichenden Feststellungen zu treffen. In der ärztlichen
Stellungnahme fehlen schon Ausführungen, inwiefern eine Suizidalität gerade durch
den Zuschlag und den damit verbundenen Eigentumsverlust besteht. Dabei hat die
Kammer gesehen, dass es sich bei einer auf den Zuschlagsbeschluss
zurückzuführenden Suizidgefahr um eine Ausnahme handelt und selbst das seitens
der Schuldnerin vorgelegte allgemeinmedizinische Gutachten nicht eindeutig eine
konkrete Suizidalität diagnostiziert, die auf den Zuschlag zurückgeht. Vielmehr heißt
es in den Ausführungen eher hypothetisch und allgemein, BI. 468 f. d.A.: „Eine
Suizidalität wurde verneint, jedoch könnte es in Folge der Zuschlagserteilung zu
Affekthandlungen kommen. Ich empfehle dringend, das
Zwangsversteigerungsverfahren auszusetzen, damit Frau Name-01 sich
schnellstmöglich in eine Traumatherapie begeben kann. (...) Eine Behandlung mit
psycho-/besser Trauma therapeutischen Sitzungen ca. 1x in der Woche ist sinnvoll und dringend angeraten (...).“ Soweit die Ärztin eine Aussetzung des
Zwangsversteigerungsverfahrens befürwortet, geht sie selbst derzeit nicht von einer
konkreten Suizidgefahr aus. Hintergrund des Vorschlags ist die Möglichkeit, eine _
wohl ambulante mit einer Sitzung in der Woche - Therapie zu absolvieren. Es ist
aber weder vorgetragen noch aus den Umständen ersichtlich, inwiefern der
Zuschlagsbeschluss eine solche Therapie ausschließen würde. Auch die nach den
überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Name-02 erforderliche
vorübergehend stationär-psychiatrische Behandlung dürfte durch die Erteilung des
Zuschlags nicht beeinträchtigt werden.
In die Überlegungen ist schließlich einzubeziehen, dass es sich um eine
Wiederversteigerung einer Immobilie handelt, die die Schuldnerin ersteigert hatte,
ohne das Meistgebot bedienen zu können. Die Schuldnerin wohnt derzeit bei ihrer
Tochter in Stadt-01, sie selbst bewohnt die versteigerte Immobilie überhaupt nicht.
Dazu heißt es in dem von der Schuldnerin selbst vorgelegten Privatgutachten, Bl.
467 d.A.: „Sie hätten noch eine Wohnung in Stadt-02, dort fühle sie sich aber nicht mehr
sicher, aus Angst vor den Leuten, auch vor Gerichtsvollziehern. Es würde kein
Sozialleben mehr existieren.“ Gerade diese Mitteilungen sprechen nicht dafür, dass
die Schuldnerin künftig die Immobilie in Stadt-02 bewohnen würde, sie einen engen
: Kontakt zu dem Ort als Einwohnerin wünsche. Vielmehr scheint sie gerade die
räumliche Distanz dorthin zu suchen. Dieser Eindruck steht auch im Einklang mit den
Feststellungen des Gutachters Name-02, der eine schwer ausgeprägte depressive
Störung diagnostiziert, Indes aktuell keine akute Suizidalität feststellen kann, S. 15 f.
des GA. Der dringende Therapiebedarf der Schuldnerin bleibt von diesen
Feststellungen unberührt. Hierzu erklärt der Sachverständige plausibel und
überzeugend, dass die Schuldnerin „viel weniger mit dem Gerichtsstreit an sich als
mit der Schuld gegenüber der eigenen Familie befasst“ sei, S. 16 des GA. Es ist
daher ein strukturelles und nicht punktuell durch den Zuschlagsbeschluss
ausgelöstes Defizit aufzuarbeiten, wenn auch sich dies akut noch nicht in einer
konkreten Suizidalität ausdrückt.
Nach Einholung der ergänzenden Stellungnahmen des Sachverständigen wurden
keine konkreten Einwendungen vorgebracht. Die seitens der Schuldnerin zitierten Gerichtsentscheidungen betrafen nicht das in Rede stehende konkrete Gutachten
und die Einschätzung des Gutachters Name-02.
c.
Die übrigen Anträge in der Beschwerde nach Ziff. 3, 4 u. 5 der Beschwerde gehen
ins Leere, Die Schuldnerin wohnt nicht in dem Versteigerungsobjekt, eine Klausel
kann nicht erteilt werden, sodass der Antrag zu 3), keine Vollstreckungsklausel zu
erteilen, ins Leere geht. Ein Verteilungstermin ist noch nicht bestimmt, sodass ein
solcher gemäß Antrag zu 4) nicht aufgehoben werden kann. Der
Wiedereinsetzungsantrag nach Ziff. 5 ist gegenstandslos, da die sofortige
Beschwerde fristgerecht einging.
Die sofortige Beschwerde des bevollmächtigten Ehemanns der Schuldnerin ist
ebenfalls zulässig, jedoch unbegründet.
Der sofortigen Beschwerde fehlt eine Begründung im Sinne von § 571 ZPO. Der
Vortrag bezieht sich allein auf mögliche Verstöße zum Nachteil der Schuldnerin.
Die Ausführungen erfolgen nicht aus eigenem Recht, sondern ausschließlich in
Vertretung der Beschwerdeführerin. Anhaltspunkte für Rechtsverletzungen zulasten
des Beschwerdeführers sind auch im Übrigen nicht erkennbar.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten in dem
Verfahren über die Zuschlagebeschwerde grundsätzlich nicht als Parteien im Sinne
der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (BGH V ZB 25/11). Eine Erstattung
außergerichtlicher Kosten findet bei Beschwerden in der Zwangsversteigerung
grundsätzlich nicht statt.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren war nach dem Wert des Zuschlags zu bestimmen, der dem Meistgebot entspricht.
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