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25 O 157/20•Landgericht Dortmund, 2020-09-22, 25 O 157/20
Entscheidungsdatum: 2020-09-22
Aktenzeichen: 25 O 157/20
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2020:0922.25O157.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 25. Zivilkammer
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
für das Produkt „A1“ Kapseln und/oder „A2“ Ergänzungsfuttermittel für Hunde zu werben:
1.1.
„Mit einer einzigartig konzentrierten Form von EPA (Eicosapentaensäure). Reines EPA ist als Ergänzung sowohl zur kurzfristigen als auch dauerhaften Behandlung entzündlichen Erkrankungen beim Hund sinnvoll einsetzbar.“,
1.2
„Durch eine Immunmodulation kann A3 helfen, auch chronische Entzündung wieder unter Kontrolle zu bringen.“,
1.3
„Das Extrakt des mongolischen Tragant (Astragalus membranaceus) wird in vielen Ländern als zugelassenes Medikament bei der Behandlung von allergischen Problemen (u. a. bei Heuschnupfen oder Allergien) eingesetzt. Im neuen A3 ist das Astragalus-Extrakt in höchster Reinheit und einer genau definierten Menge enthalten. Kombiniert mit dieser neue Inhaltsstoff mit Quercetin, einem der stärksten antioxidativ wirkenden Stoffe überhaupt.“,
1.4.
„Diese Fähigkeit ermöglicht vielfältige Einsatzgebiete bei Problemen aller Organsysteme, immer wenn ein Ungleichgewicht der Entzündungsregulation vermutet oder nachgewiesen wird (auto-immune oder immunologische Probleme)“,
für das Produkt „A4“ Tabletten Diät-Ergänzungsfuttermittel für Hunde und Katzen:
2.1.
„optimale Lösung bei akuten Durchfällen“,
2.2.
„bei Resorptionsstörungen des Darms“,
2.3.
„das optimale Mittel gegen Durchfall beim Hund“,
2.4.
„Hefen (Saccharomyces cerevisiae) enthalten in ihrer Zellwand sowohl Beta-Glucane als auch sogenannte MOS (Mannan-Oligo-Saccharide). Diese haben eine präbiotische Wirkung und binden zusätzlich Giftstoffe im Darm“,
2.5.
„Heilkräuter (Eichenrinde, Fenchel, Brombeerblätter, Eibischwurzel, Kamillenkraut, Heidelbeerblätter, Süßholzwurzel, Boxhornklee und Anissaat) sorgen durch enthaltene Gerb- und Schleimstoffe für einen Schutz der Darmschleimhaut, verringern Krämpfe und verringern die Durchfallgefahr“,
jeweils sofern dies geschieht wie in der Anlage K 3 wiedergegeben.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.06.2020 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 EUR.
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