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3 O 542/19•Landgericht Dortmund, 2020-09-11, 3 O 542/19
Entscheidungsdatum: 2020-09-11
Aktenzeichen: 3 O 542/19
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2020:0911.3O542.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) 20.310,99 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.07.2019 zu zahlen.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 2.932,34 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.07.2019 zu zahlen.
3.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) weitere 1.015,57 € als Nebenforderung nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.11.2019 zu zahlen.
4.
Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert in Höhe von bis zu 25.000,00 € trägt die Beklagte.
5.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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