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10 O 27/20•Landgericht Dortmund, 2020-07-15, 10 O 27/20
10 O 27/20Tribunale cantonale15 lug 2020
Großbritannien ist auch nach dem Austritt aus der Europäischen Union für den Übergangszeitraum bis Ende 2020 als Mitgliedstaat der EU im Sinne des § 110 Abs. 1 ZPO anzusehen.
Entscheidungsdatum: 2020-07-15
Aktenzeichen: 10 O 27/20
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2020:0715.10O27.20.00
Dokumenttyp: Zwischenurteil
Spruchkörper: I. Kammer für Handelssachen
Normen: ZPO § 110, BrexitÜG § 1
Großbritannien ist auch nach dem Austritt aus der Europäischen Union für den Übergangszeitraum bis Ende 2020 als Mitgliedstaat der EU im Sinne des § 110 Abs. 1 ZPO anzusehen.
Der Antrag der Beklagten auf Leistung von Sicherheit für die Prozesskosten durch die Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
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