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37 KLs 14/19•Landgericht Dortmund, 2020-04-02, 37 KLs 14/19
37 KLs 14/19Tribunale cantonale2 apr 2020
Entscheidungsdatum: 2020-04-02
Aktenzeichen: 37 KLs 14/19
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2020:0402.37KLS14.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 37. große Strafkammer
Der Angeklagte wird unter Freisprechung im Übrigen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwölf Fällen, vorsätzlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 154 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Es wird die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet.
Ein zwei Jahre und drei Monate betragender Teil der Gesamtfreiheitsstrafe ist vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollziehen.
Gegen den Angeklagten wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 36.666,66 Euro angeordnet.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt wird; soweit er freigesprochen wird, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Angewendete Vorschriften:
§§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1, S. 1 Nr. 1, Abs. 3, S. 1, 2 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 1 Nr. 1 BtMG, §§ 53, 67 Abs. 1, 2, 67 d, 73 c StGB
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