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4 O 150/18•Landgericht Dortmund, 2020-02-13, 4 O 150/18
Entscheidungsdatum: 2020-02-13
Aktenzeichen: 4 O 150/18
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2020:0213.4O150.18.00
Dokumenttyp: Grund- und Teilurteil
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Der Kläger hat gegen die Beklagte dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers von 1/3 Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie einen Schadensersatzanspruch zu 2/3 aus dem Schadensfall vom 00.00.2017 im A1.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeglichen materiellen Schaden für die Vergangenheit und Zukunft – soweit er nicht Gegenstand des Klageantrags zu 1.b) ist und vorbehaltlich eines Übergangs auf Dritte – sowie jeden künftigen nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden – soweit er nicht von dem Klageantrag zu 1.a) erfasst ist – aus dem Schadensfall vom 00.00.2017 zu 2/3 zu ersetzen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
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