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35 Qs 3/20•Landgericht Dortmund, 2020-02-07, 35 Qs 3/20
Entscheidungsdatum: 2020-02-07
Aktenzeichen: 35 Qs 3/20
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2020:0207.35QS3.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 35. große Strafkammer
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 21.01.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 17.01.2020 wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Beschuldigten insoweit werden der Staatskasse auferlegt.
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