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31 Qs 1/20•Landgericht Dortmund, 2020-02-07, 31 Qs 1/20
Entscheidungsdatum: 2020-02-07
Aktenzeichen: 31 Qs 1/20
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2020:0207.31QS1.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 31. große Strafkammer
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Dortmund wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Beschuldigten werden der Staatskasse auferlegt.
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