Landgericht Dortmund, 2013-08-06, 25 O 222/13

25 O 222/13Tribunale cantonale6 ago 2013

Testo completo

Landgericht Dortmund — 25 O 222/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-08-06

Aktenzeichen: 25 O 222/13

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2013:0806.25O222.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 25. Zivilkammer

Tenor

Der Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer,

untersagt,

im geschäftlichen Verkehr für das Mittel „C“ folgendermaßen zu werben:

  1. „Die EFSA ist die europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit.

Unsere neue Kapsel C enthält gelistete Inhaltsstoffe. In dieser Konzentration wirken sie gezielt auf Ihre Figur und Ihren Stoffwechsel“,

  1. „Nopalblatt-Extrakt 4/1

begünstigt das Schlankwerden, hilft bei der Gewichtskontrolle, indem es Fette und Zucker absorbiert und zu einem normalen Fettstoffwechsel beiträgt“,

  1. „Guarana-Samen-Extrakt 4/1

wird traditionell zur Gewichtskontrolle genutzt, trägt zu einem normalen Fettstoffwechsel bei“,

  1. „Artischockenblatt-Extrakt 30/1

begünstigt den Gewichtsverlust, unterstützt die Funktion der Leber. Kann dazu beitragen, die Blutfette zu verringern und wird traditionell zur Unterstützung der Ausscheidungsfunktion der Nieren genutzt“,

jeweils soweit das geschieht, wie in der Zeitschrift „Q“ Nr. 26/ 2013 auf Seite 3 (Anlage A 3, Bl. 45 d. A.) wiedergegeben.

Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.

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