Landgericht Dortmund, 2009-04-03, 3 O 29/08

3 O 29/08Tribunale cantonale3 apr 2009

Testo completo

Landgericht Dortmund — 3 O 29/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-04-03

Aktenzeichen: 3 O 29/08

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2009:0403.3O29.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, es zu unterlassen, durch den Betrieb des Kaminofens auf ihrem Grundstück Gase, Dämpfe, Gerüche, Rauch und Ruß dem Grundstück Q-straße 17 in I zuzuführen und zwar an mehr als 8 Tagen je Monat für 5 Stunden.

Den Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von 10.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, insgesamt höchstens 2 Jahre, angedroht.

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 495,87 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Schlichtungsverfahrens gem. § 15a EGZPO tragen der Kläger zu ¼, die Beklagten zu ¾ als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 Euro. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.