Landgericht Dortmund, 2006-01-27, 8 O 57/05

8 O 57/05Tribunale cantonale27 gen 2006

Testo completo

Landgericht Dortmund — 8 O 57/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-01-27

Aktenzeichen: 8 O 57/05

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2006:0127.8O57.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilkammer

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt,

  1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, bzw. Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, Ordnungshaft insgesamt bis zu 2 Jahren, zu vollziehen am Landrat, zu unterlassen,

die im Gebäude der Kraftfahrzeugzulassungsstelle in H, I-Straße, #### H, im Erdgeschoß direkt links (Blickrichtung in das Gebäude hinein) neben der Eingangstür gelegenen, als „Schilderstelle“ gekennzeichneten Räume ohne vorherige Ausschreibung zum Zwecke der Herstellung des Vertriebs von Kfz-Kennzeichen entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte, insbesondere an die gemeinnützige Werkstatt für Behinderte Menschen im Kreis H (X GmbH) zu überlassen, insbesondere weiter zu überlassen,

  1. an die Klägerin 920,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz p. a. seit dem 25.02.2005 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

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