progetti
4a O 80/25•Landgericht Düsseldorf, 2026-06-02, 4a O 80/25
Entscheidungsdatum: 2026-06-02
Aktenzeichen: 4a O 80/25
ECLI: ECLI:DE:LGD:2026:0602.4A.O80.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4 a. Zivilkammer
Tatbestand Die Klägerin begehrt von der Beklagten Unterlassung infolge eines behaupteten Verstoßes gegen ausschließliche Nutzungsrechte an Sortenschutzrechten unter der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27.07.1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz („GemSortV“).
Die Klägerin ist von der X(nachfolgend auch „Berechtigte“) zur Wahrnehmung von deren Rechten gegenüber Landwirten, landwirtschaftlichen Betrieben und Unternehmen im Zusammenhang mit der Vermehrung, dem Vertrieb und der Aufbereitung von Pflanzenmaterial der für diese geschützten Sorten beauftragt und ermächtigt worden, diese Rechte im Wege der Prozessstandschaft im eigenen Namen geltend zu machen. Die Ermächtigung umfasst auch eine Einziehungsermächtigung. Die Berechtigte ist Gesellschafterin der Klägerin.
Die Berechtigte war in den Wirtschaftsjahren 2023/2024 sowie 2024/2025 und ist auch heute noch Schutzrechtsinhaberin an der nach Unionsrecht geschützten Wintergerstensorte Naomie.
Die Beklagte ist ein landwirtschaftliches Handelsunternehmen.
Zwischen dem 07. und 09.07.2024 nahm die Beklagte dem Landwirt X 81,462 t (nach Abzug von Aspirationsverlust, Trocknungs- und Kühlungsschwund) Gerstenerntegut an ihrem Lagerort X zur Einlagerung ab (Anlagenkonvolut B 4). In diesem Zusammenhang gab der Landwirt X am 07.07.2024 gegenüber der Beklagten eine schriftliche Erklärung mit dem folgenden Inhalt ab (Anlage B 6):
Der Anlieferer sichert zu, dass sämtliches angeliefertes Erntegut aus Vermehrungsmaterial erzeugt wurde, das den nationalen und europäischen sortenschutzrechtlichen Vorschriften entspricht und keine Rechtsmängel aufweist. Das Erntegut wurde insbesondere entweder aus Z-Saatgut erzeugt oder - im Falle eines gestatteten Nachbaues - der Nachbau dem jeweiligen Sortenschutzinhaber gemeldet und - sofern der Anlieferer nicht unter die sogenannte Kleinlandwirtregelung fällt - die notwendige Gebührt fristgerecht entrichtet. […]
Aus der Einlagerung erwarb die Klägerin das Erntegut am 03.12.2024 (Anlagenkonvolut B 5). Die Sorte war auf den entsprechenden Warenannahmescheinen und Abrechnungen (Anlagenkonvolute K 3, B 4 und 5) nicht ausgewiesen. Die Beklagte handelte sodann das so erworbene Erntegut bestimmungsgemäß als Konsumware weiter.
Die Beklagte ist auch als Aufbereiterin von Erntegut zu Nachbauzwecken tätig. In diesem Zusammenhang erteilte die Beklagte der Klägerin am 18.07.2024 - und damit nach der Einlagerung der 81,462 t Gerstenerntegut - für das Wirtschaftsjahr 2023/2024 Auskünfte. Gegenstand der Auskunft war unter anderem die Aufbereitung von 1,6 t Erntegut der Sorte Naomie für den Landwirt X (Anlage B 2).
Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 30.04.2025 (Anlagenkonvolut K 4a) und nochmals mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 04.07.2025 (Anlagenkonvolut K 4b) unter Bezeichnung der maßgeblichen Bestimmungen der GemSortV sowie unter Fristsetzung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erfolglos ab.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe Erntegut der Sorte Naomie, welches zur Ernte 2024 unter Verstoß gegen das der Berechtigten zustehende Sortenschutzrecht aus Vermehrungsmaterial (Sortenbestandteilen) erzeugt worden sei, als Konsumware weiterveräußert. Konkret handele es sich bei den 81,462 t Gerstenerntegut, welches die Beklagte vom Landwirt X erhielt, um solches der Sorte Naomie. Nach eigener Angabe habe der Landwirt X die aus der widerrechtlichen Wiederaussaat des eigenerzeugten Vermehrungsmaterials zur Ernte 2024 erzeugte Menge von 83,54 t Erntegut der Sorte Naomie insgesamt an die Beklagte abgegeben.
Hinsichtlich der Zugehörigkeit des streitgegenständlichen Ernteguts zur Sorte Naomie sowie dem Umstand, dass dieses aus einer unerlaubten Vermehrung hervorgegangen sei, sei der Beklagten ein Bestreiten mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO nicht eröffnet, da sie insoweit Erkundigungspflichten treffe. Diesen sei sie nicht nachgekommen.
Die Klägerin und/ oder die Berechtigte hätten vor der Verletzungshandlung keine Gelegenheit gehabt, die Sortenschutzrechte an dem hierfür verwendeten Vermehrungsmaterial geltend zu machen.
Denn - anders als die Beklagte meint - hätte die Beklagte der Klägerin mit ihrer Aufbereiterauskunft vom 18.07.2026 nicht bereits „weit vor dem Verkauf die Möglichkeit verschafft, ihre Sortenschutzrechte geltend zu machen“. Die Geltendmachung von Verletzungsansprüchen aufgrund der widerrechtlichen Nutzung des Vermehrungsmaterials der Sorte Naomie (die der Landwirt X nach der Mitteilung der Aufbereiterauskunft eingeräumt habe) stelle nicht die Geltendmachung des (Primär-)Rechts im Sinne von Art. 13 Abs. 3 GemSortV dar. Denn das „Recht“ im Sinne von Art. 13 Abs. 3 GemSortV sei das in Art. 13 Abs. 2 GemSortV definierte Ausschließlichkeitsrecht, nach dem die Vornahme der dort genannten Handlungen der vorherigen Zustimmung des Sortenschutzinhabers bedürften. Es sei daher unerheblich, ob und gegebenenfalls wann die Klägerin nachträglich die Verletzungsansprüche auf Schadensersatz und Unterlassung gegenüber dem Landwirt X geltend gemacht habe.
Ob die Verletzung durch die Beklagte schuldhaft erfolgt sei, sei vorliegend für das Bestehen des beantragten Unterlassungsanspruchs irrelevant, da dieser kein Verschulden erfordere. Ebenso sei der Unterlassungsanspruch nicht an Zumutbarkeitsgrenzen geknüpft.
Die Kammer hat die Beklagte mit Versäumnisurteil vom 20.11.2025 antragsgemäß dazu verurteilt,
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 - ersatzweise zu Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
ohne Zustimmung der X Erntegut der Wintergerstensorte Naomie zum Verkauf anzubieten, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen oder zu einem der vorstehend genannten Zwecke aufzubewahren, wenn zur Erzeugung des Ernteguts Sortenbestandteile ohne Zustimmung der X verwendet wurden und diese keine Gelegenheit hatte, ihre Sortenschutzrechte hinsichtlich der Verwendung dieser Sortenbestandteile geltend zu machen;
es sei denn die vorgenannten Handlungen mit dem Erntegut der genannten Pflanzensorten
erfolgen
im privaten Bereich zu nicht gewerblichen Zwecken (Art. 15 lit. a GemSortV), oder - zu Versuchszwecken (Art. 15 lit. b GemSortV), oder
zur Züchtung, Entdeckung und Entwicklung anderer Sorten (Art. 15 lit. c GemSortV); oder
stellen eine Handlung gemäß Art. 13 Abs. 2, 3 und 4 GemSortV mit gemäß Art. 15 lit. c) GemSortV gezüchteten neuen Sorten dar; oder
stellen eine Handlung dar, deren Verbot gegen Art. 13 Abs. 8, Art. 14 oder Art. 29 GemSortV verstoßen würden; oder
erstrecken sich auf Material, für das der Sortenschutz erschöpft ist (Art. 16 GemSortV).
Bereits vor Erlass des Versäumnisurteils, nämlich am 17.11.2025, war eine Verteidigungsanzeige der Beklagten eingegangen, die aber erst nach Erlass des Versäumnisurteils, nämlich am 24.11.2026, zur Akte gelangt ist. Die Beklagte hat gegen das Versäumnisurteil mit Schriftsatz vom 24.11.2025, eingegangen bei Gericht am selben Tage, Einspruch eingelegt. Mit Beschluss vom selben Tag (Bl. 37f. GA) hat die Kammer die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
das Versäumnisurteil vom 20.11.2025 aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil vom 20.11.2025 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Erntegut um solches der Wintergerstensorte Naomie handele. Die Beklagte habe keine Kenntnis von der Sorte des angekauften Gerstenerntegutes. Sie habe sich ausdrücklich schriftlich im Zeitpunkt der Einlagerung des Erntegutes des Landwirtes X durch eine „Erklärung zum angelieferten Erntegut “ vom 07.07.2024 versichern lassen, dass das ihr angelieferte Erntegut mit den sortenschutzrechtlichen Bestimmungen im Einklang stehe. Der Beklagten sei es im dem Gesamtkontext nicht zumutbar, den landwirtschaftlichen Betrieb, der ihr Futtergerste anbiete, hinsichtlich des komplexen Saatgutstromes im Einzelfall zu prüfen. Der Landwirt X könne auch Anbau von Getreide anderer, hier nicht gegenständlichen Sorten betrieben haben. Dabei könne dahinstehen, welche Erklärungen der Landwirt X gegenüber der Klägerin abgegeben haben soll, denn deren Richtigkeit könne die Beklagte selbst nicht prüfen.
Überdies habe die Klägerin nicht substantiiert und damit nicht einlassungsfähig vorgetragen, welche Handlung des Landwirtes X die ihm gegenüber behauptete Sortenschutzverletzung begründen solle.
Soweit es sich bei dem streitgegenständlichen Erntegut um aus der widerrechtlichen Wiederaussaat eigenerzeugten Vermehrungsmaterials erhaltenes Erntegut handele, hätte die Beklagte der Klägerin bereits weit vor dem Verkauf die Möglichkeit verschafft, ihre Sortenschutzrechte geltend zu machen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne zudem demjenigen, der die Offenlegung der Sortenschutzverletzung durchführe, selbst kein Vorwurf einer Sortenschutzverletzung gemacht werden.
Die Beklagte habe alles Zumutbare zur Vermeidung der behaupteten Sortenschutzverletzung vorgenommen, indem sie insbesondere den Landwirt X bei Anlieferung des streitgegenständlichen Ernteguts eine Erklärung darüber unterzeichnen ließ, dass alles angelieferte Erntegut rechtmäßig erzeugt worden sei. Ein etwaiges Unterlassungsgebot sei damit jedenfalls nicht zumutbar.
Schließlich hält die Beklagte es vorliegend für angezeigt, ein Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 267 AEUV an den Europäischen Gerichtshof zu richten.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 08.05.2026 dem Landwirt X den Streit verkündet. Die Streitverkündung wurde dem Streitverkündeten am 13.05.2026 zugestellt. Ein Beitritt zum Rechtsstreit ist nicht erfolgt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe Das Versäumnisurteil vom 20.11.2025 war aufrechtzuerhalten. Der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig und begründet.
I. Die Klage ist zulässig.
1.
Das Landgericht Düsseldorf ist für die Entscheidung zuständig. Die internationale Zuständigkeit ergibt sich aufgrund des Sitzes der Beklagten aus Art. 101 Abs. 2 S. 1 lit. a) GemSortVO. Die innerstaatliche Zuständigkeit folgt nach Art. 101 Abs. 4 GemSortVO aus den nationalen Vorschriften.
2.
Die Klägerin ist zur Geltendmachung der (Sortenschutz-) Rechte der Berechtigten prozessführungsbefugt.
Die Prozessführungsbefugnis ist eine Prozessvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist (st. Rspr., BGH, GRUR 2002, 238, 239 m.w.N - Nachbau-Auskunftspflicht). Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft sind eine wirksame Ermächtigung des Prozessstandschaftlers zur gerichtlichen Verfolgung der Ansprüche des Rechtsinhabers sowie ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten an dieser Rechtverfolgung, das auch durch ein wirtschaftliches Interesse begründet werden kann (st. Rspr., BGH, GRUR 2004, 763, 764 - Nachbauvergütung; GRUR 2002, 238, 239 m.w.N - Nachbau-Auskunftspflicht).
Die Ermächtigung der Klägerin durch die Berechtigte ist unstreitig. Die Klägerin hat auch ein schutzwürdiges rechtliches Interesse an der Geltendmachung der Rechte der Berechtigten, da diese Gesellschafterin der Klägerin ist.
II. Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat einen Unterlassungsanspruch aus Art. 94 Abs. 1 GemSortVO, da die Beklagte hinsichtlich einer Sorte, für die ein gemeinschaftlicher Sortenschutz erteilt wurde, ohne Berechtigung eine in Artikel 13 Abs. 2 GemSortVO genannte Handlung vorgenommen hat und die Klägerin insoweit zur Geltendmachung der Sortenschutzrechte aktivlegitimiert ist.
1.
Die Klägerin ist in Bezug auf die Sortenschutzrechte der Sorte Naomie für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aktivlegitimiert, da sie insoweit als Prozessstandschaftlerin die Rechte der Berechtigten im eigenen Namen geltend machen kann. Die Inhaberschaft der Sortenschutzrechte an der streitgegenständlichen Sorte Naomie seitens der Berechtigten ist nicht bestritten.
2.
Die Beklagte hat durch die Veräußerung der vom Landwirt X bezogenen Wintergerste der Sorte Naomie eine Sortenschutzrechtsverletzung nach Art. 13 GemSortVO begangen.
Nach Art. 13 Abs. 1, Abs. 2 GemSortVO bedürfen unter anderem das Anbieten zum Verkauf (Art. 13 Abs. 2 lit. c)), der Verkauf oder das sonstige Inverkehrbringen (Art. 13 Abs. 2 lit. d)) sowie die Aufbewahrung zu diesen Zwecken (Art. 13 Abs. 2 lit. g)) der Zustimmung des Inhabers des gemeinschaftlichen Sortenschutzes. Hiergegen hat die Beklagte verstoßen, als sie Wintergerste der Sorte Naomie einlagerte und bestimmungsgemäß weiterverkaufte.
3.
Bei dem streitgegenständlichen Erntegut handelt es sich nach Überzeugung der Kammer um solches der Sorte Naomie. Der klägerische Vortrag gilt insoweit als zugestanden, § 138 Abs. 3 ZPO. Denn die Beklagte kann nicht mit Nichtwissen bestreiten, dass das von ihr von dem Landwirt X angekaufte Erntegut der Sorte Naomie angehört.
§ 138 Abs. 4 ZPO ermöglicht einer Partei, sich zu Tatsachen, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind, mit Nichtwissen zu erklären. Auf diese Weise kann die Partei die Beweisbedürftigkeit einer ihr unbekannten Tatsache herstellen, die möglicherweise wahr ist und deshalb unter Beachtung der Wahrheitspflicht gemäß § 138 Abs. 1 ZPO nicht (als unwahr) bestritten werden darf (BGH, GRUR 2021, 1422 Rn. 23 - Vorstandsabteilung).
Ein Bestreiten mit Nichtwissen - also die Einlassung, die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Behauptungen der anderen Partei nicht zu kennen - ist nach § 138 Abs. 4 ZPO aber nur zulässig, wenn die betroffenen Tatsachen weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind; andernfalls tritt die Geständniswirkung des § 138 Abs. 3 ZPO ein (BGH, GRUR 2016, 836 Rn. 124 - Abschlagspflicht II). Außerdem ist anerkannt, dass eine Erklärung mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO nicht zulässig ist, wenn die Partei Erkundigungspflichten verletzt hat (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.2.2021 - I-15 U 1/20, GRUR-RS 2021, 4419 Rn. 76 - Filtervorrichtung; Urt. v. 04.02.2021 - I-15 U 37/20, GRUR-RS 2021, 14806 Rn. 33 - Schwimmbuchse; Urt. v. 27.03.2014 - 15 U 19/14, GRUR-RS 2014, 16067 Rn. 75 - Sterilcontainer; OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.12.2015 - I-2 U 34/10, BeckRS 2016, 14891 Rn. 96; Urt. v. 17.12.2015 - I-2 U 54/04, BeckRS 2016, 3307 Rn. 90; Urt. v. 08.12.2016 - 2 U 6/13, GRUR-RS 2016, 111011 Rn. 62; Urt. v. 20.01.2017 - I-2 U 42/12, BeckRS 2017, 162308 Rn. 123; Urt. v. 20.01.2017 - 2 U 43/12, BeckRS 2017, 162300 Rn. 120).
Derartige Erkundigungspflichten bestehen - jenseits eigener Handlungen oder Wahrnehmungen - im Hinblick auf Vorgänge im eigenen Geschäfts- oder Verantwortungsbereich (BGH, GRUR 2009, 1142 Rn. 20 - MP3-Player-Import; NJW-RR 2009, 1666 Rn. 16; GRUR 2016, 836 Rn. 124 - Abschlagspflicht II; MMR 2019, 617 Rn. 19; GRUR 2021, 1422 Rn. 24 - Vorstandsabteilung; Senat, GRUR-RS 2014, 16067 Rn. 75 - Sterilcontainer). Dieser erstreckt sich auf Personen oder - auch fremde - Unternehmen, die unter Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung derjenigen Partei tätig geworden sind, die sich im Prozess zu den Behauptungen des Gegners zu erklären hat. Eine Erklärung mit Nichtwissen ist hinsichtlich solcher Tatsachen erst zulässig, wenn die Partei ihrer bestehenden Pflicht zur Informationsbeschaffung nachgekommen ist (vgl. BGHZ 109, 205, 210 = NJW 1990, 453; BGH, GRUR 2009, 1142 Rn. 20 - MP3-Player-Import; NJW-RR 2009, 1666 Rn. 16; GRUR 2010, 1107 Rn. 14 - JOOP!; NJW-RR 2016, 1251 Rn. 20; MMR 2019, 617 Rn. 19; GRUR 2021, 1422 Rn. 24 - Vorstandsabteilung; Senat, GRUR-RS 2014, 16067 Rn. 75 - Sterilcontainer; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 121 - Vorrichtung zum Streckblasformen; BeckRS 2016, 3307 Rn. 90; BeckRS 2017, 162308 Rn. 123). Damit kann ein Händler verpflichtet sein, sich Informationen bei seinem Lieferanten zu beschaffen (vgl. auch OLG Düsseldorf, BeckRS 2017, 162308 Rn. 123 und 128; BeckRS 2017, 162300 Rn. 120, 126 und 129).
Hiervon ausgehend kann die Beklagte im Streitfall nicht mit Nichtwissen bestreiten, dass es sich bei dem ihr von dem Landwirt X gelieferten Erntegut um solches der Sorte Naomie handelte.
Zwar mag § 138 Abs. 4 ZPO vorliegend grundsätzlich anwendbar sein, weil die Beklagte das in Rede stehende Erntegut ohne Sortenbezug aufgekauft hat und ihr das erworbene Erntegut heute nicht mehr vorliegt. Die Beklagte trifft jedoch - worauf die Klägerin schriftsätzlich hingewiesen hat- eine Informationspflicht.
Sie ist prozessual verpflichtet, sich bei ihren Lieferanten danach zu erkundigen, ob das von ihr aufgekaufte Erntegut der von der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit konkret benannten Klagesorte angehörte. Dadurch kann sie sich in zumutbarer Weise die notwendigen Informationen verschaffen. Zwar ist der Landwirt X nicht unter Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung der Beklagten tätig geworden. Allerdings handelt es sich insoweit um einen Lieferanten der Beklagten, der der Beklagten aufgrund eines mit dieser geschlossenen Vertrages mit dem in Rede stehenden Erntegut beliefert hat und mit dem die Beklagte dementsprechend vertraglich verbunden ist oder war. Damit kann ein Händler verpflichtet sein, sich Informationen bei seinem Lieferanten zu beschaffen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. Juni 2022 - I-15 U 38/21).
Soweit die Beklagte unter Berufung auf Rechtsprechung des OLG München eine Erkundigungspflicht lediglich hinsichtlich weisungsgebundener Dritter erkennen möchte, folgt die Kammer dem nicht. Auch im Streitfall trifft die Beklagte eine Erkundigungspflicht, weil es um an die Beklagte gelieferte Erzeugnisse geht, die sie im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs weitervertrieben hat. Die Beklagte ist ein auf den Handel mit landwirtschaftlichen Produkten spezialisiertes Handelsunternehmen, das sich von Erzeugern (Landwirten) mit Erntegut beliefern lässt. Dieses wird von ihr sodann bestimmungsgemäß weitervertrieben. Im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs greift die Beklagte damit auf das ihr von dem Landwirt X erzeugte und gelieferte Erntegut zurück. Dieses bringt sie, was dieser weiß, in den Verkehr.
Ihrer Erkundigungspflicht ist die Beklagte vorliegend nicht nachgekommen. Dass sie sich - zumindest nach Abmahnung oder Klageerhebung - über die bei Einlagerung durch den Landwirt X pauschal erteilte Auskunft einer sortenrechtlichen Unbedenklichkeit hinaus bemüht habe, bei diesem Informationen über das an sie gelieferte Erntegut einzuholen, und diese Bemühungen ohne Erfolg geblieben seien, weil sie von dem Landwirt X keine Informationen erhalten habe, behauptet die Beklagte nicht. Sie behauptet hierzu schon nicht, dass sie den Landwirt X (ernsthaft und nachhaltig) dazu aufgefordert habe, ihr die benötigten Informationen über die Sortenzugehörigkeit des an sie gelieferten Erntegutes zu erteilen.
Damit ist es als unstreitig anzusehen, dass die Beklagte von dem Landwirt X Erntegut der Sorte Naomie erworben hat, welches sie sodann - was zwischen den Parteien nicht im Streit steht - im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs weiterveräußert hat, § 138 Abs. 3 ZPO.
4.
Eine vorliegend erforderliche Zustimmung der Sorteninhaber bzw. ausschließlich Nutzungsberechtigten zum Anbieten und/oder Verkauf des streitgegenständlichen Erntegutes durch die Beklagte ist unstreitig nicht erteilt worden.
a. Eine solche Zustimmung war hier gemäß Art. 13 Abs. 2 GemSortV erforderlich. Denn die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 3 GemSortV liegen vor.
aa.
Nach Art. 13 Abs. 3 GemSortV benötigen die in Art. 13 Abs. 2 GemSortV genannten Handlungen in Bezug auf Erntegut nur dann einer Zustimmung, wenn es dadurch gewonnen wurde, dass Sortenbestandteile der geschützten Sorte ohne Zustimmung verwendet wurden, und wenn deren Inhaber nicht hinreichend Gelegenheit hatte, sein Recht im Zusammenhang mit den Sortenbestandteilen der geschützten Sorte geltend zu machen. Folglich ist bei Handlungen in Bezug auf Erntegut die nach Art. 13 Abs. 2 lit. c) und/oder d) GemSortV die Zustimmung durch den Inhaber des gemeinschaftlichen Sortenschutzes für die geschützte Sorte nur erforderlich, wenn die in Art. 13 Abs. 3 GemSortV vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind (EuGH, GRUR 2020, 176 Rn. 23 - CVVP/Adolfo Juan Martínez Sanchís). Die GemSortV sieht damit einen „Primärschutz“ vor, der nach Art. 13 Abs. 2 lit. a) GemSortV die Erzeugung oder Fortpflanzung von Sortenbestandteilen erfasst. Erntegut wiederum ist Gegenstand eines „Sekundärschutzes“", der, obwohl er ebenfalls in dieser Bestimmung erwähnt wird, durch die in Art. 13 Abs. 3 GemSortV vorgesehenen zusätzlichen Voraussetzungen eingeschränkt wird (vgl. EuGH, GRUR 2012, 49 Rn. 26 - Greenstar-Kanzi Europe; GRUR 2020, 176 Rn. 24 - CVVP/Adolfo Juan Martínez Sanchís).
bb. Im Streitfall sind die zusätzlichen Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 3 GemSortV erfüllt. Denn die Berechtigte hatte keine hinreichende Gelegenheit, ihr Recht im Zusammenhang mit den betreffenden Sortenbestandteilen geltend zu machen,.
Die Parteien streiten darüber, wie Art. 13 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz GemSortV auszulegen ist.
Richtigerweise ist für die Frage, ob der Sortenschutzinhaber hinreichende Gelegenheit zur Geltendmachung seiner Rechte hatte, maßgeblich, ob der Sortenschutzinhaber bereits zum Zeitpunkt der unerlaubten Verwendung der Sortenschutzbestandteile hinreichend Gelegenheit hatte, dem Verwender der Sortenbestandteile die Verwendung der Sortenbestandteile zu gestatten oder diese zu verbieten. Jedenfalls ist Art. 13 Abs. 3 GemSortV nicht dahingehend auszulegen, dass der Sortenschutzinhaber dann hinreichend Gelegenheit hatte, sein Recht im Zusammenhang mit der Verwendung von Sortenbestandteilen zur Erzeugung von Erntegut geltend zu machen, wenn er erst nach der ohne seine Zustimmung vorgenommenen Verwendung von Sortenbestandteilen und nach der Vornahme einer in Art. 13 Abs. 2 GemSortV genannten Handlung mit dem daraus erzeugten Erntegut Kenntnis davon erlangt, dass die Sortenbestandteile unerlaubt verwendet wurden und er insoweit Ansprüche gemäß Art. 94 ff. GemSortV gegen den Verwender der Sortenbestandteile geltend machen kann oder nach dieser Kenntniserlangung geltend gemacht hat (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. Juni 2022 - I-15 U 38/21 mit detaillierten Ausführungen zur Auslegung des Art. 13 Abs. 3 GemSortV in den Rz. 84 ff., denen sich die Kammer nach eigener Würdigung vollumfänglich anschließt).
Hiervon ausgehend hatte die Berechtigte im Streitfall keine hinreichende Gelegenheit, ihr Recht im Zusammenhang mit den Sortenbestandteilen geltend zu machen. Denn die Berechtigte hatte vor Einlagerung des streitgegenständlichen Ernteguts bei der Beklagten im Juli 2024 unstreitig weder Kenntnis von der Erzeugung des Vermehrungsmaterials durch den Landwirt X noch hatte sie Kenntnis von der Erzeugung und/oder dem Inverkehrbringen des daraus gewonnenen Erntegutes. Es ist auch weder dargetan noch ersichtlich, dass die Berechtigte oder Klägerin von diesen unerlaubten Handlungen des Landwirts X Kenntnis hätte haben müssen, weshalb es im Streitfall keiner Erörterung und Entscheidung bedarf, ob jedenfalls eine grob fahrlässige Unkenntnis des Sortenschutzinhabers zu einer hinreichenden Gelegenheit im Sinne des Art. 13 Abs. 3 GemSortV führt.
Auch die Auskunft der Beklagten über die Aufbereitung von 1,6 t Erntegut der Sorte Naomie vom 18.07.2024 führt zu keinem anderen Ergebnis, da sie unstreitig nach Einlagerung des streitgegenständlichen Ernteguts bei der Beklagten erfolgte und damit keine Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis zum relevanten Zeitpunkt zu begründen vermag. Insbesondere hat die Klägerin unter Vorlage der als Anlage K 2 vorgelegten Auskunft des Landwirts X vom 17.04.2025 substantiiert vorgetragen, dass sie erst ab diesem Datum Kenntnis von dem Verkauf von Erntegut der Sorte Naomie aus unerlaubter Vermehrung an die Beklagte hatte. Dem ist die Beklagte nicht erheblich entgegengetreten. Für die Annahme einer fahrlässigen Unkenntnis vor diesem Zeitpunkt sind Anhaltspunkte weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
d
b. Die Klägerin hat substantiiert dargetan hat, dass die erforderliche Zustimmung der Berechtigten nicht vorlag, was die Beklagte nicht in erheblicher Weise bestritten hat. Der klägerische Vortrag gilt damit als zugestanden, § 138 Abs. 3 ZPO.
Die Beklagte konnte (auch) hier nicht mit Nichtwissen bestreiten, dass es sich bei dem ihr selbst von dem Landwirt X gelieferten Erntegut der Sorte Naomie um solches handelte, das der vorgenannte Landwirt ohne Zustimmung der Berechtigten aus von ihm eigenerzeugten Vermehrungsmaterial dieser Sorte erzeugte, weil sie aus den oben angeführten Gründen auch insoweit eine Informationspflicht getroffen hat, die ihr ein solches Bestreiten nicht erlaubt. Die Beklagte hat die prozessuale Pflicht, sich bei ihrem Lieferanten (auch) danach zu erkundigen, ob das ihr gelieferte Erntegut aus einer unerlaubten Vermehrung hervorgegangen ist beziehungsweise eine Zustimmung des Sortenschutzinhabers vorliegt. Dabei erstreckt sich die Informationspflicht der Beklagten auch auf die Herkunft des erstandenen Ernteguts aus einer gegebenenfalls erfolgten Wiederaussaat eigenerzeugten Vermehrungsmaterials. Die Informationspflicht besteht unabhängig davon, ob das Erntegut einem Nachbau oder Schwarzkauf entstammt.
Die Beklagte muss sich mithin bei ihren Lieferanten auch danach erkundigen, ob diese über eine Erlaubnis für das von ihnen in ihrem Betrieb zur Erzeugung des Erntegutes verwendete Saatgut verfügen. Erst wenn sie von ihren Lieferanten keine Informationen erhält oder sich aus den Erkundigungen bei diesen keine diesbezüglichen Erkenntnis ergeben oder sie nicht beurteilen kann, welche von mehreren unterschiedlichen Darstellungen über den Geschehensablauf der Wahrheit entsprechen, kann sie den Vortrag der Klägerin mit Nichtwissen bestreiten.
Insoweit genügt die Beklagte ihrer Informationspflicht nicht dadurch, dass sie sich am 07.07.2024 vor der Wareneinlagerung und vor dem Erwerb der Ware pauschal vom Landwirt X zusichern ließ, das von ihm angelieferte Erntegut sei aus Vermehrungsmaterial erwachsen, dessen Verwendung weder gegen das nationale noch das Europäische Sortenschutzrecht verstoße. Angesichts des substantiierten klägerischen Vortrags in der Klageschrift wäre sie gehalten gewesen, sich spezifisch hinsichtlich der klägerischen Vorwürfe bei ihrem Lieferanten, dem Landwirt X, zu erkundigen.
5.
Aus der Offenlegung der Aufbereitung von Erntegut der Sorte Naomie durch die Beklagte folgt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht, dass dieser kein Vorwurf einer Sortenschutzverletzung gemacht werden könne. Insbesondere vermag die Kammer dies der beklagtenseitig angeführten Rechtsprechung, insbesondere der „Achat“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.12.1987, Az. X ZR 55/86, nicht zu entnehmen.
Der Bundesgerichtshof hat insoweit lediglich entschieden, dass einen gewerbsmäßigen Vertreiber bei Inverkehrbringen objektiv zur Vermehrung geeigneten Saat- und Pflanzguts an Vermehrung betreibende Landwirte durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen habe, dass die Rechte des Sortenschutzinhabers auf der gewerbsmäßigen Vertriebsstufe gewahrt bleiben, wenn die Abnehmer das gelieferte Erntegut zur Vermehrung verwenden. Insoweit führt er aus (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1987 - X ZR 55/86, Rn. 39 - Achat):
Genügt der Vertreiber hingegen dem im Wege der Interessenabwägung bestimmten Standard äußerer Sorgfalt, d.h. kann er nicht damit rechnen, daß die Abnehmer das gelieferte Erntegut zur Vermehrung verwenden, so greift er selbst dann nicht in das Recht des Sortenschutzinhabers ein, wenn die Abnehmer das vertriebene Saat- und Pflanzgut tatsächlich vermehren.
Andernfalls müsse er sich, wenn eine voraussehbare Vermehrung tatsächlich erfolgt, so behandeln lassen, als habe er von vornherein Vermehrungsgut gewerbsmäßig vertrieben (BGH, a.a.O., Rn. 39).
Der BGH stellt in der „Achat“-Entscheidung demnach Anforderungen zum rechtskonformen Vertrieb von objektiv zur Vermehrung geeigneten Saat- und Pflanzgut auf. Womit sich die Entscheidung gerade nicht beschäftigt, ist der An- und Weiterverkauf von aus diesem Saatgut hervorgegangenen Erntegut. Die Wertungen sind auch nicht auf diesen An- und Weiterverkauf übertragbar. Denn in dem An- und Weiterverkauf des Ernteguts liegt eine von dem Verkauf des objektiv zur Vermehrung geeigneten Saat- und Pflanzguts abzugrenzender eigenständiger Verletzungstatbestand.
6.
Auf die beklagtenseitig vorgetragenen Umstände, dass sie von der Sortenschutzverletzung keine Kenntnis hatte oder haben konnte, da sie alles Zumutbare zum Ausschluss einer solchen Verletzung unternommen habe, kommt es beim vorliegend geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht an.
Der streitgegenständliche Unterlassungsanspruch setzt kein - wie auch immer geartetes - Verschulden voraus. Darüber hinaus ist der Unterlassungsanspruch nach Art. 94 Abs. 1 lit. a GemSortV grundsätzlich nicht an allgemeine Zumutbarkeitsgrenzen geknüpft. Der Anspruch besteht bereits dann, wenn eine der in Art. 13 Abs. 2 GemSortV genannten Handlungen ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers vorgenommen wird. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die zwischen den Parteien - teils nach Schluss der mündlichen Verhandlung - diskutierte Möglichkeit der Erteilung einer Erntegutbescheinigung nicht an.
III. Für ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gemäß Art. 267 AEUV besteht entgegen der Auffassung der Beklagten kein Anlass (so bereits auch OLG München, Urteil vom 23.01.2025 - 6 U 160/21; vorgelegt als Anlage K 5).
Zum einen sind Instanzgerichte bei der Frage, ob sie dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorlegen, frei (Hase in Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Auflage, Rn. 12 zu Art 267).
Zum anderen hat der Europäische Gerichtshof bereits geklärt, dass Art. 13 Abs. 2 GemSortV eine vorherige Zustimmung erfordert. Vor diesem Hintergrund bleibt kein Raum für vernünftige Zweifel (vgl. dazu EuGH, NJW 1983, 1257 Rn. 16 - C.I.L.F.l.T.), dass eine hinreichende Möglichkeit zur Ausübung des Rechts in Bezug auf zur Erzeugung von Erntegut eingesetzte Sortenbestandteile voraussetzt, dass der Berechtigte in der Lage ist, die Vornahme der auf solche SortenschutzbestandteiIe bezogenen Handlungen von einer vorherigen Zustimmung abhängig zu machen (BGH, GRUR 2024, 127 Rn. 79, 80 - Erntegut).
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO - und zwar auch hinsichtlich der Kosten des Versäumnisurteils vom 20.11.2025, welches ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ergangen ist. Insoweit erfolgt keine sanktionsweise Auferlegung der Säumniskosten nach § 344 ZPO (Cepl/Voß/Cepl, 3. Aufl. 2022, ZPO § 344 Rn. 4). Stattdessen sind die Kosten durch die unterliegende Partei nach § 91 ZPO zu tragen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Höhe der Sicherheitsleistung orientiert sich - da vorliegend ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht wird - an den im Falle des Unterliegens zu erstattenden Kosten und dem möglichen Vollstreckungsschaden. Dabei ist der Streitwert als Orientierungspunkt für den Vollstreckungsschaden heranzuziehen (Cepl/Voß/Lunze, a.a.O., § 709 Rn. 6). Anhaltspunkte dafür, die Sicherheitsleistung hiervon abweichend festzusetzen, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
V. Der Streitwert wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt.
Der Streitwert ist vom Gericht gemäß § 51 Abs. 1 GKG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist das wirtschaftliche Interesse, das der Kläger mit seiner Klage objektiv verfolgt, auch indem er mit weiteren Verstößen verbundene Nachteile abwehrt, wobei es auf die Verhältnisse bei Klageeinreichung ankommt. Der Streitwertangabe des Klägers kommt für die Festsetzung regelmäßig besondere Bedeutung zu, es sei denn, es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Angabe ersichtlich zu niedrig oder offensichtlich überhöht ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.04.2010, I-2 W 10/10).
Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der von der Klägerin mit 25.000,00 EUR bezifferten Streitwertangabe sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
X X X
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.