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25 T 472/25•Landgericht Düsseldorf, 2025-08-29, 25 T 472/25
25 T 472/25Tribunale cantonale29 ago 2025
Entscheidungsdatum: 2025-08-29
Aktenzeichen: 25 T 472/25
ECLI: ECLI:DE:LGD:2025:0829.25T472.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 25. Zivilkammer
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 26.02.2025 wird der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 06.02.2025 in der Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 29.08.2025 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
| 25 T 472/25 663 M 1755/24 Amtsgericht Düsseldorf |
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Gründe:
Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung. Mit Vollstreckungsauftrag vom 25.04.2023 hat die Gläubigerin über die von ihr bevollmächtigte A. GmbH beantragt, die Vermögensauskunft abnehmen zu lassen und für den Fall des Nichterscheinens den Erlass eines Haftbefehls beantragt.
Der Erlass des Haftbefehls wurde unter dem Az.: 660 M 1339/23 aus formalen Gründen (fehlender Vollmachtsnachweis) mit Beschluss vom 01.12.2023 abgelehnt.
Unter dem 02.07.2024 beantragte die Gläubigerin erneut den Erlass eines Haftbefehls gemäß § 802g ZPO. Dieser wurde unter dem Az.: 660 M 1483/24 erneut wegen eines fehlenden Vollmachtsnachweises mit Beschluss vom 04.10.2024 abgelehnt.
Mit Schreiben vom 14.11.2024 beantragte die Gläubigerin abermals, diesmal durch den Geschäftsführer der A. GmbH unter Vorlage einer vom Geschäftsführer der Komplementärin der Gläubigerin unterschriebenen Originalvollmacht den Erlass eines Haftbefehls gemäß § 802g Abs. 1 ZPO.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 06.02.2025 hat das Amtsgericht Düsseldorf den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung führte es aus, dass die Gläubigerin nach Zeitablauf von mehr als einem Jahr seit der nicht erteilten Vermögensauskunft keinen Haftbefehl mehr beantragen könne. Zwar sehe das Gesetz keine Frist zur Beantragung eines Haftbefehls vor, allerdings ergebe sich aus dem Umstand der Vollziehungsfrist des § 802h ZPO und einer verfassungsgemäßen Auslegung der Norm, dass für die Erzwingung der Vermögensauskunft durch den Erlass eines Haftbefehls Grenzen gesetzt seien.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 26.02.2025.
Mit Beschluss vom 29.08.2025 hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Die von dem Amtsgericht genannten Gründe rechtfertigen die Zurückweisung des Antrags auf Erlass eines Haftbefehls nicht.
Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, sieht § 802g ZPO keine Frist vor, in der ein Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zu stellen ist. Entgegen der Ansicht des Amtsgericht erfordert auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Auffassung der Kammer nicht zwangsläufig eine zeitliche Begrenzung der Antragsstellung von 6 Monaten (so aber das Amtsgericht Augsburg, Beschluss vom 10.10.2014, 1 M 8256/14; ablehnend: Musielak/Voit/Voit, 16. Aufl. 2019, ZPO § 802g Rn. 5). Soweit das Amtsgericht hierzu ausführt, der Schuldner, der erst bei der Verhaftung von dem Erlass des Haftbefehls informiert werde (§ 802g Abs. 2 S. 2 ZPO), wäre bei zeitlich unbegrenzter Antragsstellung ständig der Gefahr der Verhaftung ausgesetzt, übersieht es nach Auffassung der Kammer, dass der Schuldner es selbst in der Hand hat, die Verhaftung durch Abgabe der Vermögensauskunft abzuwenden. Dass der Zeitpunkt des Erlasses des Haftbefehls in gewisser Weise „im Belieben des Gläubigers“ steht, liegt demgegenüber angesichts des Antragserfordernisses in der Natur der Sache (vgl. LG Münster, Beschluss vom 03.03.2020, 5 T 766/19; LG Osnabrück, Beschluss vom 11.08.2022, 1 T 403/22).
Zwar ist es prinzipiell möglich, dass der Gläubiger sein Recht, einen Haftbefehl zu beantragen, verwirkt. Hinzutreten muss aber neben dem Zeitmoment vor allem ein Umstandsmoment; dies liegt jedenfalls dann vor, wenn der Gläubiger den Schuldner (ggf. wiederholt) durch seine Äußerungen oder durch schlüssiges Verhalten erkennen lässt, er werde den Haftbefehl nicht beantragen. Je mehr Zeit zwischen Vermögensauskunft und dem Antrag auf Verhaftung liegt, desto stärker wiegt das Zeitmoment (vgl. BeckOK ZPO/Fleck, 35. Ed. 1.1.2020, ZPO § 802g Rn. 3aa).
Vorliegend hat die Gläubigerin bereits mit dem Vollstreckungsauftrag den Erlass eines Haftbefehls begehrt, falls die Schuldnerin ihrer Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt. Weiterhin hat sie dieses Anliegen auch im Verfahren hierzu unter dem Az.: 660 M 1339/23 weiterverfolgt, indem sie weitere Originalvollmachten zur Akte gereicht hat. Auch durch den erneuten Antrag auf Erlass eines Haftbefehls vom 02.07.2024 hat die Gläubigerin ihren Willen den Erlass eines Haftbefehls zur Durchsetzung der Abgabe der Vermögensauskunft weiter verfolgt. Ebenso durch den erneuten Antrag vom 14.11.2024. Dass neben dem reinen Zeitablauf ein Verhalten der Gläubigerin vorlag, dem die Schuldnerin hätte entnehmen können, die Gläubigerin werde keinen Haftbefehl beantragen, ist der angefochtenen Entscheidung weder zu entnehmen noch sonst aus der Akte ersichtlich.
Das Amtsgericht wird daher, sofern die weiteren Voraussetzungen vorliegen, den Haftbefehl zu erlassen haben. Von einer eigenen Entscheidung in der Sache hat die Kammer abgesehen, um den Beteiligten den Verlust einer Instanz zu ersparen.
B.
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