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4b O 62/22•Landgericht Düsseldorf, 2025-03-05, 4b O 62/22
Entscheidungsdatum: 2025-03-05
Aktenzeichen: 4b O 62/22
ECLI: ECLI:DE:LGD:2025:0305.4B.O62.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4b. Zivilkammer
I. Die Beklagten werden verurteilt,
mRNA, bei der 100% von Nukleotiden in der mRNA, die Uracil umfassen, durch Nukleotide ersetzt sind, die N1-Methylpseudouridin umfassen,
in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, hergestellt (soweit es die Beklagten zu 1), 2) und 4) betrifft), in Verkehr gebracht, gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingeführt oder besessen haben,
und zwar unter Angabe:
a. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
c. der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;
a. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Produktbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
b. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen,-zeiten und -preisen unter Einschluss von Produktbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
c. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, und
d. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei
von den Beklagten die Angaben zu 2. d. nur für die Zeit seit dem 18. Juni 2022 zu machen sind;
zum Nachweis der Angaben zu 1. die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürfte Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
es den Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger und ihrer nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage darüber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;
die Auskunft und Rechnungslegung gemäß 1. und 2. von den Beklagten in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form zu übermitteln sind;
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind,
wobei solche Handlungen von der Verpflichtung ausgenommen sind, die die Lieferung von COVID-19 Impfstoffen in eines der AMC-92 Länder betreffen, welche sind: Afghanistan, Arabische Republik Ägypten, Algerien, Angola, Äthiopien, Bangladesch, Benin, Bhutan, Bolivien, Burkina Faso, Burundi, Cabo Verde, Côte d'Ivoire, Dominica, Dschibuti, El Salvador, Eritrea, Eswatini, Fidschi, Gambia, Ghana, Grenada, Guinea, Guinea-Bissau, Guyana, Haiti, Honduras, Indien, Indonesien, Jemen, Kambodscha, Kamerun, Kenia, Kirgisische Republik, Kiribati, Komoren, Demokratische Republik Kongo, Republik Kongo, Demokratische Volksrepublik Korea, Kosovo, Demokratische Volksrepublik Laos, Lesotho, Liberia, Madagaskar, Malawi, Malediven, Mali, Marokko, Marshallinseln, Mauretanien, Föderierte Staaten von Mikronesien, Moldawien, Mongolei, Mosambik, Myanmar, Nepal, Nicaragua, Niger, Nigeria, Pakistan, Papua-Neuguinea, Philippinen, Ruanda, Salomonen, Sambia, Samoa, São Tomé und Principe, Senegal, Sierra Leone, Simbabwe, Somalia, Sri Lanka, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Sudan, Südsudan, Arabische Republik Syrien, Tadschikistan, Tansania, Timor-Leste, Togo, Tonga, Tschad, Tunesien, Tuvalu, Uganda, Ukraine, Usbekistan, Vanuatu, Vietnam, Westjordanland und Gaza und Zentralafrikanische Republik.
III. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten 2/3 nach Kopfteilen und 1/3 als Gesamtschuldner. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000.000,00 EUR, wobei für die Vollstreckung der einzelnen Ansprüche folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:
Tenor zu I.: 20.000.000,00 EUR
Tenor zu III.: 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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