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4a O 7/24•Landgericht Düsseldorf, 2024-12-20, 4a O 7/24
Entscheidungsdatum: 2024-12-20
Aktenzeichen: 4a O 7/24
ECLI: ECLI:DE:LGD:2024:1220.4A.O7.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Urteil
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.927.818,35 EUR zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten über dem Euribor (Euro Interbank Offered Rate), und zwar für einen Betrag von 677.818,35 EUR seit dem 22. Dezember 2023 und für einen weiteren Betrag von 1.250.000,00 EUR seit dem 1. März 2024.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
IV. Der Streitwert wird für die Zeit bis zum 01.06.2024 auf 677.818,35 EUR festgesetzt und für die Zeit danach auf 1.927.818,35 EUR.
| 4a O 7/24 |
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte die Zahlung von Lizenzgebühren geltend auf Grundlage eines Lizenzvertrages (Anlage K 1), den sie gemeinsam mit ihrer X am 14.04.2018 mit der Beklagten - damals noch firmierend als X - abschloss. Einen im Wesentlichen inhaltsgleichen Vertrag schlossen die Klägerin und ihre Muttergesellschaft mit einer weiteren Lizenznehmerin, der X
Im englischsprachigen Lizenzvertrag heißt es auszugsweise:
„Article 1 - Definitions
As used in this Agreement, the following terms shall have the following respective meanings: […]
1.2 “Effective Date”:
1st January 2008;
1.12 “Patent Rights”: Any and all pending, granted and future patent, patent application (including any continuation applications, divisional applications or continuation-in-part applications), utility model and/or utility model application, that belong to, linked to or based upon the German priority application DE X and any such right ensuing thereof, presently being those listed in Annex A, that will be updated annually;
1.17 “Term”:
the term of this Agreement shall be the period from the Effective Date until the expiry or termination of the Agreement in accordance with Article 8. […]
Article 5 - Remuneration
5.1. In consideration of the rights granted to Licensee hereunder, Licensee shall, during the Term, pay royalties to Licensor in an amount of EURO 0.05 (EURO zero point zero five) per square meter of the Product manufactured and invoiced by the Licensee or any of its Connected Undertakings to any other person than the Licensee or any of its Connected Undertakings. […]
5.3. The payment of License Fees under Art. 5.1 is under the condition that a Patent Right exists in a jurisdiction where
the Product is manufactured or sold or intended to be sold, and
the existence of such Patent Right has been disclosed by Licensor to Licensee. […]
5.5 A Minimum Royalty shall be paid by Licensee, during the Term, to Licensor as follows:
for the calendar year 2009 an amount of EURO 625,000.00 (six hundred twenty five thousand)
and
for every following calendar year an amount of EURO 1,250,000.00 (one million and two hundred fifty thousand).
To the extent royalty paid by Licensee during any calendar year falls below the before mentioned Minimum Royalty, Licensee shall pay to Licensor the difference between royalty paid and Minimum Royalty within 60 days after the end of such calendar year but subject to Article 5.6.
5.6 X Technologies entered into an Equivalent License Agreement. According to the Equivalent Agreement and this Agreement the Total Minimum Royalty to be paid by Licensee and X Technologies during a calendar year shall be as follows:
for the calendar year 2009 an amount of EURO 1,250,000.00 (one million and two hundred fifty thousand).
and for every following calendar year an amount of EURO 2,500,000.00 (two million and five hundred thousand).
Notwithstanding Article 5.5, in case royalty paid by Licensee during any calendar year falls below the Minimum Royalty and the payments made by X in the respective year exceed the minimum royalty fixed in the Equivalent License Agreement, the total payments of Licensee and X shall be taken into consideration for calculation of the Minimum Royalty of Licensee.
To the extent total royalty paid by Licensee and X falls below the Total Minimum Royalty, Licensee shall pay to Licensor the difference between total royalty paid and Total Minimum Royalty within 60 days after receipt of respective invoice from Licensor but not earlier than 60 days after the end of the respective calendar year. […]
5.12 If the Licensee fails to pay the License Fees due under this Agreement in full by the due date for payment then the Licensor may, without prejudice to any other right or remedy, charge interest on any outstanding amount on a daily basis at a rate equivalent to then EURIBOR (Euro Interbank Offered Rate) rate plus 2%. […]
Article 8 - Expiry and Termination
8.1 This Agreement shall expire on the date on which the last of the Patent Rights expires. […]
8.3 Licensee shall have the right to terminate this Agreement immediately by written notice, sent by certified mail, in the event of any of the following:
a. if Licensor and/or X commits any other material breach of any obligation imposed by this Agreement, and such default is not remedied within 60 days after written notice […].
8.6 After 1st January 2010 Licensee shall have the right to terminate this Agreement on any subsequent anniversary of the Effective Date by giving the Licensor not less than 90 days written notice of termination prior to such anniversary date. […]
Article 13 - Applicable law and competent courts
This Agreement shall be governed by and construed in accordance with the Laws of Germany. Notwithstanding the foregoing the UN Sales Convention/CISG is excluded.
In case of a dispute as to the validity, the enforceability, the execution, the termination, the interpretation, and in general as to the terms and conditions of this Agreement, only the court of Düsseldorf, Germany, shall have jurisdiction.“
Im Jahr 2019 führten Herr X für die Beklagte und Herr X damaliger Geschäftsführer der Klägerin, Gespräche über den Lizenzvertrag, in denen die Beklagte äußerte, den Lizenzvertrag insbesondere im Hinblick auf die Mindestlizenzgebühr nach Art. 5.5 und 5.6 ändern zu wollen. Hierzu wechselten Herr X und Herr X E-Mails. Am 30.08.2019, 15:25 Uhr schrieb Herr X für die Beklagte an Herrn X von der Klägerin (in Anlagenkonvolut B 1):
“I revert to our discussion in Luxemburg regarding the current license of X regarding fold down. As you know Kronospan is and will further reduce its use of two piece fold down systems. We have carefully considered your arguments regarding the mechanism contained in article 5.6 of the aforementioned license. Having done so, we’re still of the opinion that we would like to have the minimum fee stricken out of the agreement. If you can agree to this, X is happy to continue with the license, if not than X will have unfortunately no other option than to consider to terminate the license.”
In deutscher Übersetzung (in Anlagenkonvolut B1a):
„Ich komme zurück auf unsere Diskussion in Luxemburg bezüglich der derzeitigen Lizenz der X bezüglich Fold-Down. Wie Sie wissen, reduziert Kronospan seine Verwendung von zweiteiligen Fold-Down-Systemen kontinuierlich. Wir haben Ihre Argumente bezüglich des in Artikel 5.6 der vorgenannten Lizenz enthaltenen Mechanismus sorgfältig abgewogen. Auch danach sind wir weiterhin der Meinung, dass wir die Mindestgebühr gerne aus der Vereinbarung streichen lassen würden. Falls Sie dem zustimmen, führt X die Lizenz gerne weiter fort, falls nicht, so hat X leider keiner andere Option, als die Lizenz zu beenden.“
Dies beantwortete Herr X am selben Tag um 16:11 Uhr (in Anlagenkonvolut B 1):
„[…] I would appreciate your kind understanding, that X sees no reason to change any part of the contract between X and X.
Also - and not very much to my astonishment, I found no ordinary termination rights in our contract […].”
In deutscher Übersetzung (in Anlagenkonvolut B1a):
„Vor diesem Hintergrund wäre ich dankbar für Ihr freundliches Verständnis dafür, dass X keinen Grund sieht, irgendeinen Teil des Vertrags zwischen X und X zu ändern.
Auch - und dies nicht zu meiner Überraschung - habe ich keine ordentliche Kündigungsrechte in unserem Vertrag gefunden […].“
Dies wiederum beantwortete Herr X am selben Tag um 17:41 Uhr für die Beklagte per E-Mail wie folgt (in Anlagenkonvolut B 1):
“If both of us are looking at the same agreement than such an ordinary termination right can be found in article 8.6.”
In deutscher Übersetzung (in Anlagenkonvolut B 1a):
„Sofern wir beide dieselbe Vereinbarung betrachten, so ist ein solches ordentliches Kündigungsrecht in Artikel 8.6 zu finden.“
Schließlich mailte Herr X für die Klägerin am 26.09.2019 an Herrn X von der Beklagten (in Anlagenkonvolut B 1):
„I would like to make clear, that it is X understanding, that according to the regulation in Art 5.6 of our license agreement, the quantities produced by X are taken into account for the calculation whether the minimum fee is reached in a specific calendar year or not. The second last paragraph of this article should be very clear in this respect.
Aslo, I can confirm - at least for this year - that the minimum royalty will be reached with no doubt and that for the coming year, without taking any guaranty for this, the development and the stability of the respective quantities of X let me assume that also the minimum royalty fee will be reached.
I hope that this information helps in your considerations with regard of a potential termination of your license contract.”
In deutscher Übersetzung (in Anlagenkonvolut B 1a):
„Ich würde gerne klarstellen, dass X der Auffassung ist, dass gemäß der Vorschrift in Art. 5.6 unserer Lizenzvereinbarung die von X hergestellten Mengen für die Berechnung, ob die Mindestgebühr in einem bestimmten Kalenderjahr erreicht wurde oder nicht, zu berücksichtigen sind. Der vorletzte Absatz dieses Artikel sollte in dieser Hinsicht sehr klar sein.
Außerdem kann ich bestätigen - zumindest für dieses Jahr - dass die Mindestlizenzgebühr zweifelsohne erreicht werden wird, und für das kommende Jahr möchte ich, ohne hierfür eine Garantie zu geben, aufgrund der Entwicklung und der Stabilität der entsprechenden Mengen von X davon ausgehen, dass ebenfalls die Mindestlizenzgebühr erreicht werden wird.
Ich hoffe, dass diese Informationen Ihnen bei Ihren Überlegungen zu einer möglichen Kündigung unserer Lizenzvereinbarung helfen.“
Das jüngste vom Lizenzvertrag umfasste Schutzrecht ist das US-amerikanische Patent US X (Anlage K 7; US ‘X), welches am 04.07.2002 angemeldet, am 18.11.2008 erteilt und dessen Laufzeit durch Verfügung des US-amerikanischen Patent- und Markenamts USPTO vom 08.06.2022 (Anlage K 8) um 1.059 Tage verlängert wurde, so dass es erst am 28.05.2025 durch Zeitablauf erlöschen wird. Im Lizenzvertrag ist dieses Schutzrecht im Annex A aufgeführt mit seiner Anmeldenummer und einem „Laufzeitende“ am 04.07.2022 (Anlage K 1, Seite 15). Auf dem Deckblatt der Patentschrift befindet sich ein Hinweis auf eine erste Laufzeitverlängerung, nämlich zum Erteilungszeitpunkt um 873 Tage.
Mit Schreiben vom 31.03.2022 (Anlage K 2) teilte die Beklagte den Verkauf von 65 Quadratmetern an lizenzierten Produkten mit und berechnete hieraus - rechnerisch zutreffend - eine Lizenzgebühr in Höhe von 3,25 EUR, welche die Klägerin am 31.03.2022 in Rechnung stellte (Anlage K 3).
Die X teilte für das Jahr 2022 (Anlagenkonvolut K 4) den Verkauf von insgesamt 36.443.568 Quadratmetern lizenzierter Produkte mit (nämlich in den vier Quartalen 15.360.335 Quadratmeter, 17.373.841 Quadratmeter, 2.055.915 Quadratmeter und 1.653.477 Quadratmeter) und errechnete daraus - rechnerisch zutreffend - eine Lizenzgebühr in Höhe von insgesamt 1.822.178,40 EUR (nämlich in den vier Quartalen 768.016.75 EUR, 868.692,05 EUR, 102.795,75 EUR und 82.673,85 EUR), welche sie an die Klägerin entrichtete (Anlagenkonvolut K 5).
Für die Beklagte errechnete die Klägerin für das Jahr 2022 unter Berücksichtigung der geleisteten Lizenzzahlung von 3,25 EUR eine weitere Lizenzzahlungspflicht als nach Art. 5.6 des Lizenzvertrags geschuldete Mindestlizenz in Höhe von 677.818,35 EUR, was rechnerisch zutreffend ist. Diesen Betrag stellte sie der Beklagten am 16.10.2023 in Rechnung; diese Rechnung (Anlage K 6) ging der Beklagten am 23.10.2023 zu.
Für das Jahr 2023 stellte die Klägerin der Beklagten eine Lizenzgebühr in Höhe von 1.250.000,00 EUR in Rechnung (Anlage K 1) und forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 05.03.2024 (Anlage K 10) auch insoweit erfolglos zur Zahlung auf.
Mit Schreiben vom 05.04.2024 (Anlage B 4) wies die Beklagte die Aufforderung der Klägerin zur Zahlung einer Mindestlizenzgebühr für das Jahr 2023 zurück und erklärte hilfsweise die fristlose Kündigung des Lizenzvertrags aus wichtigem Grund. Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 09.04.2024 (Anlage B 5) die Kündigung wegen Fehlens der Vollmacht und auch aus inhaltlichen Erwägungen zurückgewiesen hatte, erklärte die Beklagte mit weiterem Schreiben vom 10.04.2024 (Anlage B 6) erneut die fristlose Kündigung des Lizenzvertrags aus wichtigem Grund.
Keine der beiden Parteien nahm bis heute eine Aktualisierung des Anhangs A zum Lizenzvertrag vor oder verlangte die Vornahme oder Mitwirkung an einer solchen Aktualisierung von der Gegenseite.
Die Klägerin ist der Auffassung, der Lizenzvertrag laufe bis zum 28.05.2025, also dem Ende der Laufzeit der US ‘X. Die im Anhang zum Lizenzvertrag („Annex A“) angegebenen Laufzeiten lizenzierter Schutzrechte sei ersichtlich nur die Angabe möglicher Laufzeitenden, den Vertragsparteien sei bewusst gewesen, dass das tatsächliche Laufzeitende von unbekannten Faktoren abhängig sei, wie beispielsweise der Zahlung einer Aufrechterhaltungsgebühr oder, namentlich bei US-Patenten, vom Amt gewährter Laufzeitverlängerungen.
Die Klägerin hat die Klage zunächst im Urkundenprozess erhoben, mit Schriftsatz vom 22.07.2024 indes erklärt (Bl. 91 GA), vom Urkundenprozess Abstand zu nehmen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.927.818,35 EUR zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten über dem Euribor (Euro Interbank Offered Rate), und zwar für einen Betrag von 677.818,35 EUR seit dem 22. Dezember 2023 und für den Betrag von 1.250.000,00 EUR seit dem 1. März 2024.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte wendet ein, die Laufzeit des Lizenzvertrags habe am 04.07.2022 geendet, nämlich 20 Jahre nach Anmeldung der vom Lizenzvertrag erfassten US ‘X. Eine Verlängerung des Lizenzvertrags über diesen Zeitpunkt hinaus hätte einer rechtzeitigen und wenigstens konkludenten Einigung der Vertragsparteien bedurft, woran es aber fehle, weil die Klägerin es pflichtwidrig unterlassen habe, die Verlängerung der Laufzeit der US ‘X mitzuteilen. Diese Pflicht der Klägerin folge aus Art. 1.12 des Lizenzvertrages, welcher vorgebe, dass die Auflistung der lizenzierten Schutzrechte jährlich aktualisiert werden solle; solche Aktualisierungen sind indes - unstreitig - nie erfolgt.
Ferner wendet die Beklagte ein, die Geltendmachung der Mindestlizenzgebühr für das Jahr 2023 verstoße gegen Treu und Glauben, weil die Beklagte für das Jahr 2022 Lizenzgebühren von insgesamt nur 4,30 EUR meldete - davon in zwei Quartalen überhaupt keine lizenzpflichtigen Umsätze - und für 2023 überhaupt keine Meldungen abgegeben habe. In den Jahren zuvor habe die von der Beklagten zu zahlende Lizenzgebühr für das Jahr 2020 11.249,10 EUR betragen und für das Jahr 2021 1.308,05 EUR. Die Klägerin hätte die Beklagte darauf hinweisen müssen, dass sie der Auffassung sei, der Lizenzvertrag laufe über den 04.07.2022 hinaus.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.
I.
Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Lizenzgebühren in Höhe von insgesamt 1.927.818,35 EUR - von 677.818,35 EUR für das Jahr 2022 und weiteren 1.250.000,00 EUR für das Jahr 2023 - folgt aus Art. 5.1, 5.5 und 5.6 des zwischen den Parteien unstreitig wirksam zustande gekommenen Lizenzvertrags („Licence Agreement“, Anlage K 1) vom 14.05.2008.
Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass sich aus diesen vertraglichen Regelungen diese Beträge als Lizenzzahlungen für die Jahre 2022 und 2023 ergeben unter der Voraussetzung, dass der Lizenzvertrag über den 04.07.2022 hinaus wirksam ist und die Parteien rechtlich bindet. Alleine letzteres steht zwischen den Parteien im Streit.
1. Eine Beendigung des Lizenzvertrages in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich in den Jahren 2022 und 2023, ist nicht anzunehmen.
a) Eine solche folgt nicht aus der Regelung in seinem Art. 8.1 wegen Ablaufs der Schutzdauer des letzten lizenzierten Schutzrechts. Es sind noch nicht alle vom Lizenzvertrag erfassten Schutzrechte durch Zeitablauf erloschen. Unstreitig wird das US-amerikanische Patent US ‘X auf Grundlage des Lizenzvertrags an die Beklagte lizenziert; ebenso ist unstreitig, dass die Laufzeit dieses Schutzrechts durch das USPTO wirksam verlängert wurde und daher durch Zeitablauf erst am 28.05.2025 erlöschen wird.
Die Regelung des Art. Art. 8.1 des Lizenzvertrags ist - weil die Parteien in Art. 14 Abs. 2 die Anwendung deutschen Rechts vereinbart haben - gemäß §§ 133, 157 BGB nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte aus dem objektiven Empfängerhorizont der Vertragsparteien auszulegen. Hiernach ergibt sich eine Auslegung in der Weise, dass es für die zeitliche Beendigung des Lizenzvertrags auf den Zeitpunkt ankommt, an dem die lizenzierten Schutzrechte tatsächlich allesamt durch Zeitablauf erloschen sind. Ohne Bedeutung ist demgegenüber, welches Laufzeitende der lizenzierten Rechte welche Partei zu welchem Zeitpunkt angenommen hat oder welches voraussichtliche Laufzeitende im Anhang A zum Lizenzvertrag vermerkt ist.
Die Parteien haben mit dem Lizenzvertag die Einräumung einer Lizenz an den vom Vertrag umfassten Schutzrechten durch die Klägerin an die Beklagte als Hauptleistung vereinbart, welche mit der vereinbarten Gegenleistung der Beklagten, nämlich der Leistung der vereinbarten Lizenzzahlungen, im Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma) steht. Aus dem objektiven Empfängerhorizont der Beklagten ist die Regelung daher dahin auszulegen, dass sie nur solange zur Zahlung von Lizenzgebühren verpflichtet ist, wie es tatsächlich Schutzrechte gibt, an denen die Klägerin ihr eine Lizenz gewährt. Für den Fall, dass sämtliche Schutzrechte auf beliebige Weise erlöschen - sei es durch Zeitablauf oder aus anderem Grunde, wie beispielsweise Vernichtung oder Löschung oder auch mangelnde Entrichtung der Aufrechterhaltungsgebühren - erlischt im Synallagma hierzu stehend auch die Pflicht der Beklagten zur Zahlung der Lizenzgebühr.
Ohne Bedeutung ist demgegenüber, welche Vorstellung sich eine oder beide Parteien über die voraussichtliche Laufzeit der lizenzierten Schutzrechte gemacht haben. Wenn beispielsweise die US ‘X als letztes verbliebenes Schutzrecht vor dem 04.07.2022 aus beliebigem Grunde erloschen wäre, wäre auch die Verpflichtung zur Zahlung von Lizenzgebühren sofort erloschen, ungeachtet dessen, dass im Anhang A zum Lizenzvertrag dieses Datum als voraussichtliches Ende der Schutzdauer dieses Schutzrechts genannt ist.
Umgekehrt besteht der Lizenzvertrag auch aus dem objektiven Empfängerhorizont der Beklagten auf die Regelung in Art. 8.1 des Lizenzvertrages über dieses Datum hinaus fort, wenn die US ‘X als letztes lizenziertes Schutzrecht entgegen den - womöglich beidseitigen -Erwartungen an die Laufzeitdauer über dieses Datum hinaus in Kraft bleibt. Dies hat die Beklagte nicht nur im Hinblick auf ihre Verpflichtung zur Lizenzzahlung zu befürchten, sie darf hierauf auch berechtigt vertrauen, nämlich mit Blick darauf, dass sie berechtigt sein wird, vom Schutzbereich dieses Schutzrechts Gebrauch zu machen, solange es besteht. Sie muss nicht befürchten, nach Beendigung des Lizenzvertrags an der Nutzung des darüber hinaus bestehenden Schutzrechtes gehindert zu sein, also eine Patentverletzung zu begehen an einem Schutzrecht, das sie vormals lizenziert hatte, das aber zeitlich über das Ende der Lizenz hinaus fortbesteht.
b) Für den hier fraglichen Zeitraum, also die Jahre 2022 und 2023, ist der Lizenzvertrag auch nicht durch Kündigung beendet. Eine Kündigung hat die Beklagte erst am 05.04.2024 (vgl. Anlage B 5) und dann nochmals am 10.04.2024 (vgl. Anlage B 6) erklärt. Es bedarf daher in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung, ob die Beklagte zu diesem Zeitpunkt zu einer Kündigung aus wichtigem Grund gemäß Art. 8.3a. des Lizenzvertrags berechtigt war, sie sich also auf eine schwerwiegende Pflichtverletzung („material breach“) der Klägerin berufen konnte.
2. Der Klägerin ist es nicht verwehrt, Ansprüche auf Zahlung der vereinbarten Lizenzgebühren gegen die Beklagte geltend zu machen.
a) Die Beklagte kann nicht einwenden, der Klägerin sei es aufgrund einer eigenen Verletzung einer vertraglichen Pflicht verwehrt, Ansprüche aus dem Vertrag gegen die Beklagte geltend zu machen. Eine derartige Einrede kann sich nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB daraus ergeben, dass dem Anspruchsberechtigten die Verletzung einer allgemeinen Pflicht zur Last fällt, und der Verstoß gegen die vertragliche Treue so grob ist, dass der Anspruch des Gläubigers deswegen wegfällt (Grüneberg, BGB, 83. Aufl., § 242 Rn. 46f.). Dies entspricht dem Rechtsgrundsatz des „nemo auditur turpitudinem suam allegans“, also des Wegfalls des Anspruchs, der nur unter Berufung auf eine eigene Pflichtverletzung bestehen kann. Bedeutsam ist das Gewicht des Treueverstoßes in diesem Zusammenhang deshalb, weil eine Pflichtverletzung grundsätzlich nur einen gegenläufigen Schadensersatzanspruch auslösen kann und nur ausnahmsweise und bei besonderem Gewicht des Treueverstoßes den eigenen Anspruch entfallen lässt (Grüneberg, a.a.O., § 242 Rn. 47).
Als möglicherweise verletzte Pflicht kommt vorliegend alleine eine der Klägerin obliegende Pflicht zur Aufklärung der Klägerin über die Laufzeit der lizenzierten Schutzrechte und damit zusammenhängend des Lizenzvertrags in Betracht. Derlei Aufklärungspflichten in Gestalt etwa einer Anzeige oder Informationspflicht besteht darin, den anderen Vertragsteil unaufgefordert über entscheidungserhebliche Umstände zu informieren und ihm damit Informationen zu liefern, die ihn, rückschauend betrachtet, in die Lage versetzt hätten, sein früheres Verhalten daran auszurichten. Eine solche Aufklärungspflicht setzt nach § 242 BGB voraus, dass der andere Teil nach Treu und Glauben und den im Verkehr herrschenden Anschauungen redlicher Weise Aufklärung erwarten darf (Grünenberg, a.a.O., § 242 Rn. 37 m.w.N.).
Eine solche Aufklärungspflicht der Klägerin gegenüber der Beklagten ist vorliegend nicht anzunehmen. Art. 1.12 des Lizenzvertrages veranlasst nicht zur Annahme einer solchen Aufklärungspflicht des Inhalts, der Beklagten die durch das USPTO gewährte Laufzeitverlängerung der US ‘X durch Aktualisierung des Anhangs A zum Lizenzvertrag mitzuteilen. Im genannten Art. 1.12 des Lizenzvertrages ist im Rahmen der Definition von im Vertrag verwendeten Begriffen lediglich in passivischer Formulierung die Rede davon, der Anhang A mit der Auflistung der auf die deutsche Patentanmeldung DE 10138285 zurückgehenden und von der Lizenz umfassten Schutzrechte werde jährlich aktualisiert. Dem ist weder dem Wortlaut noch der systematischen Stellung nach zu entnehmen, welche der beiden Vertragsparteien eine Pflicht traf, diese Aktualisierung vorzunehmen. Die Annahme, eine solche Pflicht habe alleine die Klägerin getroffen, findet keine Stütze. Dann hätte es in der Hand der Klägerin gelegen, den Rechtsschein zum sachlichen Umfang der Lizenz einseitig zu verändern, denn ein solcher Rechtsschein kommt dem fraglichen Anhang A zum Lizenzvertrag zu. Auch aus dem objektiven Empfängerhorizont der Beklagten ist diese Regelung nicht in der Weise auszulegen, dass die Klägerin hierzu einseitig berechtigt oder verpflichtet wäre.
Die Auffassung der Beklagten, nur die Klägerin könne ein solche Aktualisierung vornehmen, weil nur sie Kenntnis von den lizenzierten Rechten habe, greift nicht durch: Alle lizenzierten Schutzrechte sind in öffentlichen, online recherchierbaren Registern auffindbar. Auch die Beklagte war in der Lage, anhand der identifizierten Schutzrechtsfamilie selber zu recherchieren, welche Schutzrechte der Lizenz unterfallen und ob und bis wann sie in Kraft stehen oder standen. Die Beklagte ist ein Fachunternehmen, das sich um eine Lizenzierung bemüht und eine solche in Gestalt des Lizenzvertrags mit der Klägerin auch erhalten hat. Als Fachunternehmen, das über die Erteilung von Lizenzen an wenigstens der im Annex A zum Lizenzvertrag dargestellten Patentfamilie verhandelt hat, konnte sie nicht davon ausgehen, sie sei der Mühe enthoben, sich über den Bestand der lizenzierten Patente von sich aus zu informieren. Sie hätte daher die Patentschrift der US ‘X auffinden und dieser schon aus dem Deckblatt entnehmen können, dass für dieses Recht bereits im Zeitpunkt seiner Erteilung eine Laufzeitverlängerung erteilt worden war.
Hinzu kommt, dass unstreitig weder die Beklagte noch die Klägerin seit Abschluss des Lizenzvertrages eine Aktualisierung des Anhangs A vornahm oder verlangte. Das belegt, dass auch aus Sicht der Beklagten jedenfalls keine einseitige Pflicht der Klägerin bestand, diese Aktualisierung von sich aus zu besorgen.
Schließlich belegt der unstreitige E-Mail-Wechsel aus August und September 2019, dass sich die Beklagte der Problematik der fortwährend geschuldeten Mindestlizenz für die Dauer auch des letzten Schutzrechts bewusst war. Ihre Bemühungen, die entsprechende Regelung im Lizenzvertrag abzuändern, hat sie zwar mit der Androhung der ordentlichen Kündigung untermauert - und dafür die Klägerin ausdrücklich auf ihr ordentliches Kündigungsrecht nach Art. 8.6 des Lizenzvertrags hingewiesen - ohne sie freilich weiter zu verfolgen. Die Mitteilung des Herrn X, die Mindestlizenz komme wegen des Umfangs der Nutzung der Lizenz durch die weitere Lizenznehmerin in den Jahren 2019 und 2020 nicht zum Tragen war auf eben diese Vertragsjahre beschränkt und aus dem objektiven Empfängerhorizont der Beklagten nicht als Zusage zu verstehen, die Klägerin werde die Mindestlizenz nicht verlangen.
Im Übrigen kann eine Treuwidrigkeit der Klägerin wegen mangelnder Aufklärung auch nicht darin gesehen werden, dass sie der Beklagten die Mindestlizenz für das Jahr 2022 erst am 16.10.2023 in Rechnung stellte und damit nach Ablauf der Kündigungsfrist nach Art. 8.6 des Lizenzvertrages für das Folgejahr. Weil es der Klägerin eben nicht oblag, die Beklagte auf den Fortbestand der lizenzierten Schutzrechte aufzuklären, musste sie sie auch nicht über den Fortbestand des Lizenzvertrages durch Inrechnungstellung der Mindestlizenz aufklären.
Schließlich kann sich eine Aufklärungspflicht der Klägerin nicht aus der Höhe der vereinbarten Mindestlizenz ergeben. Der streitgegenständliche Lizenzvertrag zwischen den Parteien ist - wie generell alle Lizenzverträge über Patente - ein Wagnisgeschäft, bei dem die Parteien und namentlich der Lizenznehmer nicht im Vornherein abschätzen kann, inwieweit er die Lizenz wirtschaftlich nutzen kann (Benkard / Deichfuß / Tochtermann, PatG, 12. Aufl., § 15 Rn. 158; entsprechend zu Rechtsgeschäften auf Übertragung eines Patents a.a.O. Rn. 31). Er trägt daher das Risiko, dass er die Lizenz „zu teuer“ erwirbt, sein eigener wirtschaftlicher Nutzen also hinter dem zurückbleibt, was er für die Lizenz hat aufwenden müssen. Dieses Risiko ist umso höher, wenn der Lizenznehmer, wie vorliegend die Beklagte, sich auf die Zahlung einer Mindestlizenzgebühr einlässt, denn dann ist es typisches Risiko des Lizenznehmers, eine Lizenz für eine Technik zu zahlen, die er nicht nutzt - also genau das Risiko, welches die Beklagte als unbillig erachtet. Eine Treuwidrigkeit der Klägerin als Lizenzgeberin kommt demnach aufgrund der Risikoverteilung im Lizenzvertrag nicht in Betracht.
Anderes ergibt sich auch nicht aus der Regelung in Art. 5.3, zweiter Spiegelstrich, des Lizenzvertrags, wonach die Klägerin als Lizenzgeberin verpflichtet sein soll, der Beklagten als Lizenznehmerin Patente zu offenbaren, die angemeldet oder erteilt worden sind. Diese Klausel ist erstens nicht auf eine Ausweitung des sachlichen Anwendungsbereichs der Lizenz gerichtet, sondern darauf, dass es der Klägerin möglicherweise gelingt, innerhalb derselben Patentfamilie ein weiteres Schutzrecht anzumelden und zu erhalten, so wie dies beispielsweise Gegenstand der weiteren E-Mail des Herrn X vom 30.08.2010 (Anlage K 16) war. Zweitens ist das hier relevante Schutzrecht, nämlich die US ‘X, im Anhang A zum Lizenzvertrag bereits aufgeführt, wenngleich nur unter ihrer damals alleine gültigen Anmeldenummer. Jedenfalls aber war dieses Schutzrecht bereits ausdrücklich als Gegenstand der Lizenz genannt worden.
b) Eine anspruchshindernde Einrede der Beklagten ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass ihr gegen die Klägerin wegen einer durch diese begangenen Vertragsverletzung ein Schadensersatz zustehe im Umfang dessen, was sie, die Beklagte, als Lizenzzahlung schuldet, so dass es von der Klägerin treuwidrig wäre, die Lizenzzahlung zu verlangen. Grundsätzlich kann eine solche Einrede nach Treu und Glauben zwar bestehen (vgl. Grüneberg, a.a.O., § 242 Rn. 52), nämlich nach dem anerkannten Grundsatz des „dolo agit qui petit quod statim redditurus est“. Auch diese Einrede steht der Beklagten hier aber nicht zu: erstens, weil die Klägerin keine Aufklärungspflicht traf, sie eine solche demnach auch nicht verletzt hat.
Zweitens würde es wenigstens an einer Kausalität einer solchen Pflichtverletzung, wäre sie denn anzunehmen, fehlen: Gemäß Art. 8.6 in Verbindung mit Art. 1.2 war die Beklagte als Lizenznehmerin berechtigt, den Lizenzvertrag mit einer Kündigungsfrist von 90 Tagen zum jeweiligen 1. Januar des folgenden Jahres - erstmals zum 01.01.2011 - ordentlich zu kündigen, nämlich zum Jahrestag („anniversary“) des auf den 01.01.2008 festgesetzten Inkrafttretens („Effective date“) des Lizenzvertrags. Diese Regelung war der Beklagten spätestens im August 2019 aktuell bewusst, wie die E-Mail des Herrn X vom 30.08.2019, 17:41 Uhr (Anlagenkonvolut B 1) belegt. Das ihr hiernach zustehende Kündigungsrecht mit Kündigungsfrist bis zum 3. Oktober jeden Kalenderjahres zum 1. Januar des Folgejahres übte die Beklagte aber nie aus, auch nicht nach der unterbliebenen Anpassung des Lizenzvertrags nach den Verhandlungen im August und September 2019. Bei diesen Verhandlungen hat sich die Klägerin offen für das Anliegen der Beklagten gezeigt, sich über die Mindestlizenz auszutauschen, aber zugleich deutlich geäußert, an dieser Regelung festhalten zu wollen. Dies hätte der Beklagten Anlass zur ordentlichen Kündigung geben können, welche die Lizenzzahlungspflicht bereits ab 2020 hätte entfallen lassen.
Daher kann nicht angenommen werden, dass die Beklagte, hätte sie von der Fortdauer der Geltung der US ‘X bis zum 03.10.2022 Kenntnis gehabt - die endgültige Laufzeitverlängerung dieses Schutzrechts verfügte das USPTO am 08.06.2022 (Anlage K 8) - und/oder von der Auffassung der Klägerin, sie können von der Beklagten für die Jahre 2022 und 2023 jeweils die Mindestlizenzgebühr verlangen, die ordentliche Kündigung des Lizenzvertrags erklärt hätte. Eine etwaige Pflichtverletzung der Klägerin mit Bezug zur Fortdauer der US ‘X und damit des Lizenzvertrags wäre also nicht ursächlich für die fortbestehende Zahlungsverpflichtung der Beklagten aus dem Lizenzvertrag
c) Aus den dargelegten Erwägungen kann sich die Beklagte auch nicht gemäß § 313 BGB auf eine Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB berufen. Im Lizenzvertrag kann der Lizenznehmer hiernach eine Anpassung nur verlangen, wenn wesentlich veränderte Verhältnisse zu Tage treten, die ihm unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der bei Vertragsschluss erkennbar gewordenen Risikoverteilung, ihn so sehr belasten, dass ihm ein Festhalten am Vertragsverhältnis nicht mehr zugemutet werden kann (Benkard / Deichfuß / Tochtermann, a.a.O., § 15 PatG Rn. 207). Vorliegend ist nichts dazu vorgetragen, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten oder ihre Geschäftstätigkeit wesentlich verändert hätten. Die einzig relevante Veränderung liegt darin, dass die Beklagte sich darauf beruft, die lizenzierte Technik nur noch in ganz geringem Umfang zu nutzen. Dass dies grundsätzlich eintreten kann und nach dem Lizenzvertrag gleichwohl eine jährliche Mindestlizenz geschuldet ist, war der Beklagten aber schon bei Vertragsschluss und damit bei Vereinbarung der Mindestlizenz bekannt.
II.
Der Anspruch der Klägerin auf die geltend gemachten Zinsen ergibt sich dem Grunde und der Höhe nach aus Art. 5.12 des Lizenzvertrags.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
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