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4a O 39/22•Landgericht Düsseldorf, 2024-11-19, 4a O 39/22
Entscheidungsdatum: 2024-11-19
Aktenzeichen: 4a O 39/22
ECLI: ECLI:DE:LGD:2024:1119.4A.O39.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4a. Zivilkammer
I.
Die Beklagte wird verurteilt,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Direktoren der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,
Leuchtstoffe
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
oder
0,00001 ≤ a ≤ 0,1 (i),
0,5 ≤ c ≤ 1,8 (ii),
0,5 ≤ d ≤ 1,8 (iii),
0,8 x (2/3 + 4/3 x c + d) ≤ e (iv),
e ≤ 1,2 x (2/3 + 4/3 x c + d) (v),
und
a + b = 1,
und die durch Bestrahlung mit einer Anregungsquelle ein Fluoreszenzlicht emittiert, das eine Spitze im Bereich einer Wellenlänge von 570 nm bis 700 nm aufweist,
wobei in den Leuchtstoffen (1) und (2) das Element M aus einem oder zwei oder mehreren Elementen besteht, die aus der Gruppe ausgewählt sind, die aus Mn, Ce, Sm, Eu, Tb, Dy, Er und Yb besteht, und Eu als ein wesentliches Element enthält; das Element A aus zwei oder mehreren Elementen besteht, die aus der Gruppe ausgewählt sind, die aus Mg, Ca, Sr und Ba besteht, und Ca als ein wesentliches Element enthält und Sr enthält; das Element D aus einem oder zwei oder mehreren Elementen besteht, die aus der Gruppe ausgewählt sind, die aus Si, Ge, Ti, Zr und Hf besteht, und Si als ein wesentliches Element enthält; das Element E aus einem oder zwei oder mehreren Elementen besteht, die aus der Gruppe ausgewählt sind, die aus B, Al, Sc und Y besteht, und Al als ein wesentliches Element enthält; das Element X aus einem oder zwei oder mehreren Elementen besteht, die aus der Gruppe ausgewählt sind, die aus O, N und F besteht, und N als ein wesentliches Element enthält
der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte, die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 31. Juli 2019 begangen hat, und zwar unter Angabe
wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind,
wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
der Klägerin in einem geordneten, nach Kalenderjahren sortierten Verzeichnis darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 31. August 2019 begangen hat, und zwar unter Angabe
wobei der Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Empfänger von Angeboten und ihrer nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden und dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Empfänger eines Angebotes in der Auskunft enthalten ist;
die unter Ziffer 1. bezeichneten und seit dem 31. Juli 2019 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19.11.2024) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;
die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, zu Ziffer 1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dem A und/oder der B durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten und seit dem 31. August 2019 begangenen Handlungen entstanden ist und dem A und/oder der B noch entstehen wird.
III.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Streithelferin zu 1) und die Streithelferin zu 2) tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
IV.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 250.000,00 vorläufig vollstreckbar; wobei Teilsicherheiten für die Zwangsvollstreckung wie folgt festgesetzt werden:
für Ziff. I. 1., 4. und 5. des Tenors: EUR 190.000,00,
für Ziff. I. 2. und 3. des Tenors: EUR 40.000,00 und
Ziff. III. des Tenors: 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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