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38 O 52/24•Landgericht Düsseldorf, 2024-11-15, 38 O 52/24
Entscheidungsdatum: 2024-11-15
Aktenzeichen: 38 O 52/24
ECLI: ECLI:DE:LGD:2024:1115.38O52.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 38 O 52/24
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen,
„X“
zu werben sowie
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an ihren organschaftlichen Vertretern zu vollziehen ist.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger € 374,50 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. März 2024 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wegen der Verurteilung zur Unterlassung jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 15.000 und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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