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38 O 58/24•Landgericht Düsseldorf, 2024-10-31, 38 O 58/24
Entscheidungsdatum: 2024-10-31
Aktenzeichen: 38 O 58/24
ECLI: ECLI:DE:LGD:2024:1031.38O58.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer für Handelssachen
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern für den Kauf von Lebensmitteln zu werben und dabei ein Lebensmittel-Gütezeichen zu verwenden, das gesetzlich nicht zugelassen ist, wie geschehen im Falle der Bewerbung des Hartkäses „Grana Padano“ mit dem im Tatbestand bei der Wiedergabe der Anträge dargestellten Siegel.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an ihren organschaftlichen Vertretern zu vollstrecken ist.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Verurteilung zur Unterlassung gegen Sicherheitsleistung von € 22.000 und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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