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4a O 28/23•Landgericht Düsseldorf, 2024-03-21, 4a O 28/23
Entscheidungsdatum: 2024-03-21
Aktenzeichen: 4a O 28/23
ECLI: ECLI:DE:LGD:2024:0321.4A.O28.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4 a. Zivilkammer
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, letztere zu vollziehen an den jeweiligen Geschäftsführern, zu unterlassen,
in Bezug auf die Beklagte und/oder deren Abnehmer, insbesondere, aber nicht ausschließlich die A und die B,
gegenüber dem Betreiber der Verkaufsplattform C zu behaupten, die in der Bundesrepublik Deutschland verfügbaren Produkte mit den nachfolgend aufgeführten ASIN verletzten die Rechte der Klägerin aus dem deutschen Teil des europäischen Patents mit der Nummer D:
E
die unter Ziffer II.1. genannte Produkte betreffenden Schutzrechtsverletzungsanzeigen (Complaints) gegenüber dem Betreiber der Verkaufsplattform C unverzüglich zurückzunehmen, und zwar dergestalt, dass sie die jeweiligen Schutzrechtsverletzungsanzeigen (Complaints) widerruft und mitteilt, dass sie keine solchen Einwände gegen die Wiederaufnahme des Verkaufs dieser Produkte hat, soweit die Produkte mit folgenden ASIN betroffen sind
E
und / oder
ein Bestätigungsschreiben zur Verfügung zu stellen, dass die unter den genannten ASIN benannten Produkte wieder zum Verkauf freigegeben werden können.
III.
Auf die Widerklage wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer II.1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
IV.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte EUR 4.613,64 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.12.2023 zu zahlen.
V.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
VI.
Das Urteil ist bezüglich des Tenors zu II.1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 75.000,00 EUR, bezüglich des Tenors zu II.2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 EUR und bezüglich des Tenors zu IV. und V. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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