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12 O 78/22•Landgericht Düsseldorf, 2023-09-13, 12 O 78/22
Entscheidungsdatum: 2023-09-13
Aktenzeichen: 12 O 78/22
ECLI: ECLI:DE:LGD:2023:0913.12O78.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilkammer
I.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an den Mitgliedern ihres Vorstands, zu unterlassen,
im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern, in Bezug auf privat geführte Konten und Depots, im Internet, beim Aufruf des Online-Banking-Bereiches unter der URL U
ein Pop-up-Fenster vorzuhalten, in dem Verbraucher ihre Zustimmung oder Ablehnung zu den aktuellen Geschäftsbedingungen und dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten durch einen Klick auf einen mit den Worten „Stimme zu" oder „Stimme nicht zu" beschrifteten Button erklären müssen, um das Online-Banking weiter nutzen zu können, wenn dies erfolgt, wie in Anlage K 1 abgebildet.
II.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 260,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.07.2022 zu zahlen.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu I. (Unterlassung) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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