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4a O 76/21•Landgericht Düsseldorf, 2023-03-20, 4a O 76/21
Entscheidungsdatum: 2023-03-20
Aktenzeichen: 4a O 76/21
ECLI: ECLI:DE:LGD:2023:0320.4A.O76.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4 a. Zivilkammer
eine Primäreinheit zur Verwendung in einem induktiven Energietransfersystem, welche auch mindestens ein Sekundärgerät separat von der Primäreinheit hat,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, wenn die Primäreinheit umfasst:
eine Primärspule zum Erzeugen eines elektromagnetischen Feldes, welches mit dem mindestens einen Sekundärgerät koppelt, wenn es sich in der Nähe der Primäreinheit befindet, so dass Energie induktiv durch das Sekundärgerät von der Primäreinheit ohne direkte elektrisch leitende Kontakte dazwischen erhalten wird;
Kommunikationsschaltungen zum Empfangen von Information betreffend ein Energiebedürfnis des Sekundärgeräts oder der Sekundärgeräte davon;
Energieaufnahmeschaltungen zum Aufnehmen einer von der Primäreinheit abgezogenen Energie; und
eine Kontrolleinheit zum Bestimmen, abhängig von der erhaltenen Information, einer an das Sekundärgerät gelieferten Energie oder, gibt es mehr als ein Sekundärgerät, einer an die Sekundärgeräte gelieferten kombinierten Energie,
wobei die Kontrolleinheit bestimmt, ob es einen Schwellenwertunterschied zwischen, einerseits, der erhaltenen Energie und, andererseits, der bereitgestellten Energie gibt, und
wobei die Kontrolleinheit dazu ausgelegt ist, nach einer solchen Bestimmung eines Schwellenwertunterschieds, die induktive Energieversorgung von der Primäreinheit einzuschränken oder abzuschalten,
soweit die Primäreinheit nicht über einen Chipsatz verfügt, der von der X oder ihren verbundenen Unternehmen hergestellt und vertrieben wurde oder wird.
a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und den Schaltungszeiträumen, und
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von ihnen zu bezeichnenden, der Klägerin gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigt und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist, wobei zum Nachweis der Angaben zu Ziffer 2 a) und 2 b) – jedoch nur in Bezug auf gewerbliche Abnehmer und mit Ausnahme der Lieferzeiten – Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürfte Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer 1. bezeichneten seit dem 4. Mai 2018 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die unter Ziffer 1. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen und nach dem 4. Mai 2018 auf den Markt gebrachten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte zu 1) oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents DE X (deutscher Teil des EP X) erkannt hat, aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zu 1) zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindliche, in Ziffer 1. bezeichnete Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1) herauszugeben.
Den Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 1.000.000,00.
Daneben sind die Ansprüche auf Unterlassung, Vernichtung und Rückruf (Ziff. 1, 4 und 5 des Tenors) gemeinsam gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 800.000,00. Der Anspruch auf Rechnungslegung (Ziff. 2 des Tenors) ist gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 100.000,00. Die Kostenentscheidung ist gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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