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14c O 78/21•Landgericht Düsseldorf, 2022-10-20, 14c O 78/21
14c O 78/21Tribunale cantonale20 ott 2022
Entscheidungsdatum: 2022-10-20
Aktenzeichen: 14c O 78/21
ECLI: ECLI:DE:LGD:2022:1020.14C.O78.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14c. Zivilkammer
I.
Die Beklagte wird verurteilt,
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten,
zu unterlassen,
das nachfolgend eingeblendete Schlüsselgehäuse in der Europäischen Union zu benutzen, insbesondere dort einzuführen, anzubieten, zu be-werben oder zu vertreiben und/oder dort einführen, anbieten, bewerben oder vertreiben zu lassen oder zu diesen Zwecken zu besitzen, wenn diese nicht mit Zustimmung der Klägerin in den Verkehr gebracht wor-den sind:
an die Klägerin 2.904,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2021 zu zahlen;
an die Klägerin wie folgt Auskunft zu erteilen:
a) über den Umfang, in welchem die Beklagte Schlüsselgehäuse gemäß Ziffer I.1. angeboten, beworben und vertrieben hat, einschließlich des von ihr erzielten Umsatzes und Gewinns, unter Vorlage von Rechnungen und Belegen;
b) über den Namen und die ladungsfähige Anschrift des Herstellers und/oder Vorlieferanten, von denen sie Schlüsselgehäuse gemäß Ziffer I.1. erhalten hat, jeweils unter Vorlagen von Rechnungen und Lieferbelegen;
c) über die Namen und die ladungsfähige Anschrift sämtlicher gewerblicher Abnehmer, an welche sie Schlüsselgehäuse gemäß Ziffer I.1. vertrieben hat, jeweils unter Vorlage von Rechnungen und Lieferbelegen;
sämtliche in ihrem Eigentum oder Besitz befindlichen Schlüsselgehäuse
gemäß Ziffer I.1. an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen hat, der dieser aus dem Vertrieb von Schlüsselgehäusen gemäß Ziffer I.1. entstanden ist.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
IV.
Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu I.1. (Unterlassung) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110.000,00 EUR, hinsichtlich des Tenors zu I.3. und I.4. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 5.500,00 EUR und hinsichtlich des Tenors zu I.2. und III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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