Landgericht Düsseldorf, 2022-10-10, 37 O 41/21

37 O 41/21Tribunale cantonale10 ott 2022

Testo completo

Landgericht Düsseldorf — 37 O 41/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-10-10

Aktenzeichen: 37 O 41/21

ECLI: ECLI:DE:LGD:2022:1010.37O41.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. KFH

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

für das kosmetische Mittel „L" zu werben,

„Z fördert die Zellerneuerung und schützt vor freien Radikalen",

sofern dies geschieht wie in dem Prospekt „Ö“ (vorgelegte als erste Anlage K 3) wiedergegeben,

  1. für das Arzneimittel „W" zu werben:

2.1. „Stärkt Abwehrkräfte und Konstitution",

2.2. „Verbessert die Stress-Toleranz",

2.3. "Powerwurzel für das Immunsystem",

2.4. „Sie wünschen sich Aktivität und Leistungsbereitschaft von Ihrem Körper? Geben Sie ihm die Kraft dafür! Q ist ein zuverlässiger Begleiter zur Stärkung und Kräftigung der Konstitution und des Immunsystems."

sofern dies geschieht wie in dem Prospekt „Z – Angebote Dezember 2020“ (vorgelegt als Anlage K 22) wiedergegeben.

II.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 470,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Mai 2021 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

III.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die von dem Kläger vor der Vollstreckung zu leistende Sicherheit wird wie folgt festgesetzt:

  1. für die Vollstreckung aus dem Tenor zu I. auf € 50.000,00,

  2. im Übrigen auf 120% des jeweiligen Vollstreckungsbetrages.

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