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4c O 26/21•Landgericht Düsseldorf, 2022-04-26, 4c O 26/21
Entscheidungsdatum: 2022-04-26
Aktenzeichen: 4c O 26/21
ECLI: ECLI:DE:LGD:2022:0426.4C.O26.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4c. Zivilkammer
I. Die Beklagten werden verurteilt,
Vorrichtungen zum Zuführen von Flüssigkeiten zu einem Patienten in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, welche jeweils die folgenden Merkmale umfassen:
eine Ausgangsanordnung; einen Behälter mit einer Seitenwand, die sich zu einem Ausgang hin erstreckt, der mit der Ausgangsanordnung verbunden ist; eine mindestens teilweise in dem Behälter angeordneten Leitspindel, die sich in Längsrichtung zum Ausgang hin erstreckt, einen an der Leitspindel befestigten Kolben mit einer Außenfläche, die entlang der Seitenwand des Behälters in linearer Richtung verschiebbar ist, so dass die lineare Bewegung der Leitspindel zum Ausgang des Behälters hin die Verdrängung der Flüssigkeit im Behälter durch den Ausgang zur Ausgangsanordnung hin bewirkt; ein längliches Formgedächtniselement mit veränderbarer Länge, die sich von einer ungeladenen Länge zu einer geladenen Länge verkürzt, wenn mindestens eine Ladung auf das Formgedächtniselement einwirkt, wobei das Formgedächtniselement derart mit der Leitspindel operativ verbunden ist, dass die veränderbare Länge des Formgedächtniselements bei einer Verkürzung von einer ungeladenen Länge zu einer geladenen Länge die lineare Bewegung der Leitspindel zum Ausgang des Behälters hin bewirkt; einen Sensor zum Detektieren einer linearen Bewegung der Leitspindel; und einen mit dem Formgedächtniselement und dem Sensor zum Detektieren einer linearen Bewegung der Leitspindel verbundenen Prozessor, der so programmiert ist, dass er das Formgedächtniselement lädt und nach Erhalt eines Signals vom Sensor, das eine lineare Bewegung der Leitspindel anzeigt, wieder entlädt,
ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen,
Vorrichtungen zum Zuführen von Flüssigkeiten zu einem Patienten in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu liefern, welche jeweils die folgenden Merkmale umfassen:
eine Ausgangsanordnung; einen Behälter mit einer Seitenwand, die sich zu einem Ausgang hin erstreckt, der mit der Ausgangsanordnung verbunden ist; eine mindestens teilweise in dem Behälter angeordneten Leitspindel, die sich in Längsrichtung zum Ausgang hin erstreckt; einen an der Leitspindel befestigten Kolben mit einer Außenfläche, die entlang der Seitenwand des Behälters in linearer Richtung verschiebbar ist, so dass die lineare Bewegung der Leitspindel zum Ausgang des Behälters hin die Verdrängung der Flüssigkeit im Behälter durch den Ausgang zur Ausgangsanordnung hin bewirkt; ein längliches Formgedächtniselement mit veränderbarer Länge, die sich von einer ungeladenen Länge zu einer geladenen Länge verkürzt,
wenn mindestens eine Ladung auf das Formgedächtniselement einwirkt, wobei das Formgedächtniselement derart mit der Leitspindel operativ verbunden ist, dass die veränderbare Länge des Formgedächtniselements bei einer Verkürzung von einer ungeladenen Länge zu einer geladenen Länge die lineare Bewegung der Leitspindel zum Ausgang des Behälters hin bewirkt; und einen Sensor zum Detektieren einer linearen Bewegung der Leitspindel;
wobei die Vorrichtung geeignet ist zur Verwendung mit einem Prozessor, der mit dem Formgedächtniselement und dem Sensor zum Detektieren einer linearen Bewegung der Leitspindel verbunden werden kann, und der so programmiert ist, dass er das Formgedächtniselement lädt und nach Erhalt eines Signals vom Sensor, das eine lineare Bewegung der Leitspindel anzeigt, wieder entlädt;
a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, sowie der Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) sowie der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des jeweils erzielten Gewinns,
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser bezeichneten, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernehmen und ihn ermächtigen, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist, und
wobei die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen) in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der rechnungslegungspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen.
II. Die Beklagten werden verurteilt, die vorstehend in Ziffer I.1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen und nach dem 22. Juni 2013 in der Bundesrepublik Deutschland angebotenen und/oder an Dritte in den Verkehr gebrachten und/oder gebrauchten und/oder zu diesen Zwecken besessenen Erzeugnisse zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, darüber schriftlich informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP A erkannt hat, ihnen ein Angebot zur Rücknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen Äquivalents für die zurückgerufenen Erzeugnisse, oder der Austausch der Erzeugnisse sowie die Übernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten für die Rückgabe zugesagt wird, und die zurückgerufenen und an sie zurückgegebenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.
III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffern I.1. und I.2. bezeichneten, in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 22. Juni 2013 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
V. Das Urteil ist für die Klägerin hinsichtlich Ziff. I.1., 2. und Ziff. II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,00 Euro, hinsichtlich Ziff. I.3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 Euro, und wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
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