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4b O 65/20•Landgericht Düsseldorf, 2021-11-25, 4b O 65/20
Entscheidungsdatum: 2021-11-25
Aktenzeichen: 4b O 65/20
ECLI: ECLI:DE:LGD:2021:1125.4B.O65.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4b. Zivilkammer
I. Die Beklagte wird verurteilt,
Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland Druckmaschinen anzubieten und/ oder an solche zu liefern,
welche geeignet sind, ein Verfahren zum Herstellen einer dekorativ bedruckten Oberfläche auf einem flächigen Werkstück mit folgenden Schritten durchzuführen:
Vorbehandeln eines flächigen, im wesentlichen aus Holz oder Holzbestandteilen bestehenden Werkstückes durch Auftrag von mindestens einer flüssigen Grundschicht,
teilweises oder vollständiges Trocknen der mindestens einen aufgetragenen flüssigen Grundschicht,
digitales Tintenstrahldrucken im Durchlauf auf das vorbehandelte flächige Werkstück, wobei beim Tintenstrahldrucken Tintenstrahldruckköpfe Tröpfchen mit einer variablen Tröpfchengröße ausgeben und das Werkstück mit unterschiedlich großen Tröpfchen bedruckt wird, wobei die kleinste Tröpfchengröße &60; 20 pl ist und die kleinen Tröpfchen von den größeren Tröpfchen sich um mindestens den Faktor zwei unterscheiden,
wobei
das Drucken mit UV-härtender Druckfarbe erfolgt, und
die mindestens eine flüssige Grundschicht als Farbempfangsschicht in Form eines UV-härtenden Acrylatlacks aufgebracht wird und die nachfolgende Trocknung durch eine UV-Strahlenaushärtung erfolgt.
(Anspruch 1 von EP X );
a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten zu Ziffer 1. bezeichneten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden
wobei hinsichtlich der Angaben jeweils in Kopie die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen) oder, falls keine Rechnungen ausgestellt wurden, Lieferpapiere, vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
a) einzelnen Angebotshandlungen, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in dem Verzeichnis enthalten ist,
b) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internetwerbung der jeweiligen Domain, Zugriffszahlen und Schaltungszeitraum,
c) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten, einschließlich Bezugspreisen, und des erzielten Gewinns.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr, der Beklagten, durch die zu Ziffer I. 1. in Form des Anbietens, seit dem 11. August 2012 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 25 % und die Beklagte 75 %.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages und für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 330.000,00, wobei für die Vollstreckung durch die Klägerin folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:
Ziffer I. 1.: EUR 250.000,00
Ziffer I. 2. und I. 3.: EUR 48.500,00
Ziffer IV.: 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
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