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10 O 77/19•Landgericht Düsseldorf, 2021-07-08, 10 O 77/19
Entscheidungsdatum: 2021-07-08
Aktenzeichen: 10 O 77/19
ECLI: ECLI:DE:LGD:2021:0708.10O77.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4c. Zivilkammer
Die Beklagte wird verurteilt, das Zahlungskonto der Klägerin, Konto Nr. e), wieder auf den Stand per 21.01.2019 zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang in Höhe von 76.400,00 € vom 21.01.2019 befunden hätte (valutamäßige Rückbuchung).
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 11,6 % und die Beklagte zu 88,4 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Erstattung einer – nach ihrem Vortrag – nicht autorisierten Überweisung von ihrem – bei der Beklagten geführten – Konto.
Die Klägerin unterhält bei der Beklagten ein Girokonto mit der Nr. e), mit dem sie seit Juni 2014 auch am Online-Banking der Beklagten teilnimmt. Im Rahmen der geschlossenen Rahmenvereinbarung über die Teilnahme am Online-Banking vom 16.06.2014 (Anlage K 1) vereinbarten die Parteien, dass die Klägerin per Online-Banking unter Verwendung eines Anmeldenamens, einer persönlichen Geheimzahl (PIN) und einer Transaktionsnummer (TAN) Anweisungen an die Beklagte erteilen kann. Weiter vereinbarten die Parteien die Verwendung des sms-TAN-Verfahrens (Ziffer 7 der Rahmenvereinbarung). Im Rahmen dieses Verfahrens sendet die Beklagte der Klägerin auf deren Mobiltelefon mit der Nr. f) per SMS die online einzugebende TAN zu. Überdies legten die Parteien verschiedene Sorgfaltspflichten für den Online-Banking-Teilnehmer fest (Ziffer 9 der Rahmenvereinbarung). Als Tageslimit für Verfügungen im Online-Banking vereinbarten die Parteien einen Betrag in Höhe von 1.500,00 € (Ziffer 5 der Rahmenvereinbarung).
Für die Erhöhung des Verfügungsrahmens im Online-Banking ist grundsätzlich das nachfolgende Verfahren einzuhalten: Zunächst hat sich der Kontoinhaber auf der Homepage der Beklagten anzumelden. Zu diesem Zweck ist der Anmeldename einzugeben, bei dem es sich um einen numerischen oder alphanumerischen Code handelt. Zudem ist ein mehrstelliger PIN-Code einzugeben, der vereinbarungsgemäß nur dem Zahlungsdienstnutzer bekannt ist und bekannt sein darf. Der für die erstmalige Nutzung des Online-Banking zur Verfügung gestellte PIN-Code ist nur einmalig verwendbar, so dass ein neuer PIN-Code zwingend durch den Nutzer zu generieren ist.
Zwischen den Parteien ist streitig geblieben, ob im Anschluss an die Anmeldung noch zusätzliche auf der kontobezogenen Sparkassen(giro)karte befindliche Daten, wie die Kartennummer, die auf der Rückseite der betreffenden Karte ausgewiesen ist, und das Ablaufdatum der betreffenden Sparkassen(giro)karte, welches sich auf der Vorderseite der betreffenden Karte befindet, einzugeben sind.
Zur Erhöhung des Verfügungsrahmens ist die betragsmäßig gewünschte Höhe des zukünftigen Verfügungsrahmens einzugeben. Zum Zwecke der Vollziehung der Limiterhöhung ist anschließend eine TAN zu generieren, die mittels SMS unter Verwendung der hinterlegten Mobilfunknummer an den Kontoinhaber übermittelt wird. Nach Eingabe der übermittelten TAN ist die Erhöhung des Verfügungslimits abgeschlossen, so dass Überweisungen in entsprechender Höhe unmittelbar angewiesen werden können.
Am 21.01.2019 wurde um 09:15:07 Uhr der Verfügungsrahmen für das Online-Banking auf 76.400,00 € erhöht. Die für die Erhöhung notwendige TAN wurde zuvor am 21.01.2019 um 09:14:24 Uhr über die von der Klägerin hinterlegte Mobilnummer abgerufen.
Am 21.01.2019 um 09:19 Uhr erfolgte unter Verwendung einer TAN die Anweisung einer Überweisung vom Konto der Klägerin in Höhe von 76.400,00 € auf das Konto mit der IBAN g) bei der Online-Bank h) (nachfolgend h) genannt). Ausweislich der vorgelegten Kontoumsatzauskunft (Anlage K 2) erfolgte die Überweisung unter dem Verwendungszweck „Immobilie i)“ an einen Herrn j) Herr. Die zur Durchführung der streitgegenständlichen Überweisung notwendige TAN wurde am 21.01.2019 um 09:18:23 Uhr generiert und unter Verwendung der hinterlegten Mobilfunknummer seitens der Beklagten automatisiert übermittelt.
Die Klägerin bemerkte die Abbuchung, als sie am 21.01.2019 gegen 12:15 Uhr mittels ihres Online-Banking-Zugangs den Kontostand kontrollierte. Sie meldete die – nach ihrem Vortrag unautorisierte - Überweisung unmittelbar telefonisch an die Beklagte, ließ den Online-Banking-Zugang bei dieser sperren und forderte die Beklagte zur Rückholung des Betrags auf.
Die Klägerin erstattete am 21.01.2019 gegen 13:00 Uhr Strafanzeige (Anlage K 3) wegen des missbräuchlichen Zugriffs auf ihr Konto.
Die Beklagte versuchte am 21.01.2019 gegen 13:10 Uhr, den Zahlungsbetrag bei der h) zurückzurufen. Diese Bemühungen blieben schlussendlich erfolglos, da der Zahlungsbetrag nach Auskunft der h) bereits nach Lettland weitergeleitet worden war.
Mit Schreiben vom 22.01.2019 (Anlage K 4) forderte die Klägerin die Beklagte auf, die umgehende Rückbuchung des überwiesenen Betrags in Höhe von 76.400,00 € zu veranlassen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.01.2019 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung zur Gutschrift des überwiesenen Betrags auf. Die Beklagte verweigerte die Vornahme einer entsprechenden Gutschrift.
Die Klägerin behauptet, der streitgegenständliche Zahlungsvorgang vom 21.01.2019 beruhe auf einer Sicherheitslücke in den Systemen der Beklagten. Am 21.01.2019 habe sie die Disfunktionalität ihres Mobiltelefons bemerkt und dies ihrem Mobilfunkanbieter k) gemeldet. Der k)-Kundenberater sei von einer fehlerhaften SIM-Karte ausgegangen und habe der Klägerin angetragen, eine neue SIM-Karte zu bestellen. Bei einem zeitlich nachgelagerten persönlichen Aufsuchen eines Ladenlokals ihres Mobilfunkanbieters sei ihr mitgeteilt worden, dass die von ihr verwendete SIM-Karte durch Aktivierung einer anderen SIM-Karte am 21.01.2019 um 08:56 Uhr deaktiviert worden sei.
Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, das Zahlungskonto der Klägerin Konto Nr. e), wieder auf den Stand per 21.01.2019 zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang in Höhe von 76.400,00 € vom 21.01.2019 befunden hätte (valutamäßige Rückbuchung) und ihr ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von nicht unter 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 08.03.2021 (Bl. 157 d.A.) hat die Klägerin den Klageantrag zu 2. zurückgenommen. Die Beklagte hat der Teil-Klagerücknahme nicht innerhalb der mit Beschluss vom 11.03.2021 (Bl. 160 d.A.) gesetzten Frist widersprochen.
Die Klägerin beantragt zuletzt,
das Zahlungskonto der Klägerin, Konto Nr. e), wieder auf den Stand per 21.01.2019 zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang in Höhe von 76.400,00 € vom 21.01.2019 befunden hätte (valutamäßige Rückbuchung).
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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