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9 O 232/20•Landgericht Düsseldorf, 2021-06-08, 9 O 232/20
Entscheidungsdatum: 2021-06-08
Aktenzeichen: 9 O 232/20
ECLI: ECLI:DE:LGD:2021:0608.9O232.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilkammer
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages leistet.
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