Landgericht Düsseldorf, 2021-02-26, 38 O 19/21

38 O 19/21Tribunale cantonale26 feb 2021

Testo completo

Landgericht Düsseldorf — 38 O 19/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-02-26

Aktenzeichen: 38 O 19/21

ECLI: ECLI:DE:LGD:2021:0226.38O19.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Kammer für Handelssachen

Tenor

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung – und zwar wegen der Dringlichkeit der Sache ohne mündliche Verhandlung – verboten, geschäftlich handelnd selbst oder durch Dritte

  1. in Werbespots zu behaupten, dass der Wechsel zu W keine weiteren Kosten auslöse, wenn dies geschieht wie in dem Werbespot, dessen Inhalt in den als Anlagen K1 und K2 vorgelegten Screenshots dokumentiert ist, mit der Angabe „ohne Draufzahlen“;

  2. in einer Printanzeige zu behaupten, dass der Wechsel zu W keine weiteren Kosten auslöse, wenn dies geschieht wie in der durch Anlage K3 dokumentierten Printanzeige mit der Angabe „Schutz vor doppelten Kosten“;

  3. im Internet zu behaupten, dass der Wechsel zu W keine weiteren Kosten auslöse, wenn dies geschieht wie in dem durch die als Anlage K4 beigefügten Screenshots dokumentierten Internetauftritt mit der Angabe „keine doppelten Kosten“.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von € 250.000, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an ihren organschaftlichen Vertretern zu vollziehen ist.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Mit diesem Beschluss soll eine Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen übermittelt werden.

Der Streitwert wird auf € 200.000 festgesetzt.

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