Landgericht Düsseldorf, 2021-02-24, 12 O 302/19

12 O 302/19Tribunale cantonale24 feb 2021

Testo completo

Landgericht Düsseldorf — 12 O 302/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-02-24

Aktenzeichen: 12 O 302/19

ECLI: ECLI:DE:LGD:2021:0224.12O302.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilkammer

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken am Geschäftsführer, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen in Telekommunikationsverträgen gegenüber Verbrauchern

  1. bei einem Vertragswechsel Vereinbarungen zu treffen, wonach der neue Telekommunikationsvertrag eine den anderen Vertragsteil für zwei Jahre bindende Laufzeit hat, die erst nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit des vorherigen Telekommunikationsvertrages zu laufen beginnt, wie geschehen in Anlage K1, wenn die Aktivierung des neuen Telekommunikationsvertrages aber bereits vor dem Laufzeitende des vorherigen Telekommunikationsvertrages erfolgen soll, wenn dies geschieht wie bei dem von der Zeugin U. gebuchten neuen Tarif „W.“ in Anlage K2 dokumentiert und wenn dies dazu führt, dass hierdurch eine vertragliche Bindung des Kunden von 24 Monaten überschritten wird, sofern es sich hierbei nicht um Individualvereinbarungen handelt,

und/oder

  1. in Rechnungen und/oder in Bestätigungen von Vertragsänderungen zu Telekommunikationsverträgen ein Datum für ein Ende der Mindestvertragslaufzeit und/oder eine Dauer der Mindestvertragslaufzeit in Monaten anzugeben, durch die eine den Verbraucher länger als zwei Jahre bindende Laufzeit entsteht, sofern es sich hierbei nicht um eine Individualvereinbarung handelt, wenn dies geschieht wie in Anlage K2 im Fall der Zeugin U. und in Anlage K3 im Fall des Zeugen E. dokumentiert.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 234,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.01.2020 zu zahlen.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 3/5 und die Beklagte zu 2/5.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar nach folgenden Maßgaben: Die Vollstreckung des Klägers darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 EUR erfolgen. Die Vollstreckung der Beklagten kann der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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