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12 O 302/19•Landgericht Düsseldorf, 2021-02-24, 12 O 302/19
12 O 302/19Tribunale cantonale24 feb 2021
Entscheidungsdatum: 2021-02-24
Aktenzeichen: 12 O 302/19
ECLI: ECLI:DE:LGD:2021:0224.12O302.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilkammer
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken am Geschäftsführer, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen in Telekommunikationsverträgen gegenüber Verbrauchern
und/oder
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 234,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.01.2020 zu zahlen.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 3/5 und die Beklagte zu 2/5.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar nach folgenden Maßgaben: Die Vollstreckung des Klägers darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 EUR erfolgen. Die Vollstreckung der Beklagten kann der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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