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12 O 254/20•Landgericht Düsseldorf, 2021-02-17, 12 O 254/20
12 O 254/20Tribunale cantonale17 feb 2021
Entscheidungsdatum: 2021-02-17
Aktenzeichen: 12 O 254/20
ECLI: ECLI:DE:LGD:2021:0217.12O254.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.09.2015 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.453,21 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.04.2017 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der ursprüngliche Klageantrag zu 5. in der Hauptsache erledigt ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 22% und die Beklagte zu 78% unter Ausnahme der mit der Anrufung des unzuständigen Gerichts verbundenen Mehrkosten, die der Kläger trägt.
Das Urteil ist nach folgenden Maßgaben vorläufig vollstreckbar: Die Vollstreckung des Klägers ist nur zulässig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung der Beklagten kann der Kläger abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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