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38 O 68/20•Landgericht Düsseldorf, 2020-11-27, 38 O 68/20
Entscheidungsdatum: 2020-11-27
Aktenzeichen: 38 O 68/20
ECLI: ECLI:DE:LGD:2020:1127.38O68.20.01
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, mit dem Hinweis „Versicherungsmakler/in“ zu werben, wie geschehen am 11. Februar 2020 auf dem Portal C und im Tatbestand bei der Wiedergabe des Klageantrags zu 1 dargestellt.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger € 299,60 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Mai 2020 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Verurteilung zur Unterlassung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 20.000 und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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