progetti
4b O 145/18•Landgericht Düsseldorf, 2020-07-02, 4b O 145/18
4b O 145/18Tribunale cantonale2 lug 2020
Entscheidungsdatum: 2020-07-02
Aktenzeichen: 4b O 145/18
ECLI: ECLI:DE:LGD:2020:0702.4B.O145.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4 b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorfauf
I. Die Beklagte wird verurteilt,
abgeschlossene Abstreifeinheiten zur Anbringung an einer Stempelhalterung, die eine Stempel-Rückhalteöffnung mit einem darin aufgenommenen Stempel hat, wobei die Abstreifeinheit folgendes aufweist: einen Hohlkörper mit einer Gewindebohrung in dessen unterem Ende und einem oberen Bohrloch in dem oberen Ende des Hohlkörpers, einen beweglichen Abstreifer, der in dem Hohlkörper eingesetzt ist und in dem oberen Bohrloch beweglich ist, eine Matrizenfeder, die mit dem Abstreifer in dem Hohlkörper in Eingriff steht, und einen mit einem Gewinde versehenen Präzisionsverschluss, der in der Gewindebohrung in dem unteren Ende des Hohlkörpers aufgenommen ist und mit der Matrizenfeder in Eingriff steht, wobei der mit einem Gewinde versehene Präzisionsverschluss eine Öffnung hat, die durch diesen hindurch gebildet ist, und wobei die Öffnung derart dimensioniert ist, dass sie den Stempel passgenau kontaktiert, wodurch, wenn die Abstreifeinheit in der Stempelhalterung aufgenommen wird, die Abstreifeinheit automatisch an der Stempelhalterung ausgerichtet wird
in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
bei denen die mittlere Öffnung im Präzisionsverschluss rund ist und neben der mittleren Öffnung im Präzisionsverschluss zwei weitere kleinere Öffnungen vorgesehen sind, mit denen der Präzisionsverschluss mit Hilfe eines Werkzeugs, z.B. einem Stirnschraubenschlüssel oder einer Zange, in die Gewindebohrung hinein- oder hinausgeschraubt werden kann;
der Klägerin für die Zeit ab dem 20.3.2013 Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der unter vorstehend zu I.1. beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften des Lieferanten und/oder anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber;
der Klägerin über den Umfang der vorstehend zu I.1. bezeichneten und seit dem 20.2.2013 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Beifügung der Belege (Rechnungskopien) für die Angaben zu lit. a) und lit. b), insbesondere unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und -zeiten, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträger, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei
die in unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehend I.1. zu vernichten oder an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;
die vorstehend zu I.1. bezeichneten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen schriftlich zurückzurufen, und zwar unter Angabe eines verbindlichen Angebots, die infolge des Rückrufs notwendigen Kosten und Auslagen der Adressaten zu tragen, sowie ferner unter Hinweis darauf, dass diese Erzeugnisse das EP X verletzen;
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,
der Klägerin eine angemessene Entschädigung für die vorstehend zu I.1. bezeichneten und in der Zeit vom 20.2.2013 bis 19.3.2013 begangenen Handlungen zu zahlen;
der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu l.1. bezeichneten und seit dem 20.3.2013 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
IV.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000 € vorläufig vollstreckbar, wobei für die teilweise Vollstreckung des Urteils folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:
Ziffer I.1., I. 4. und I. 5. des Tenors: 170.000 €.
Ziffer I. 2 und I. 3 des Tenors: 50.000 €
Ziffer III. des Tenors: 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.