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2a O 161/19•Landgericht Düsseldorf, 2020-05-13, 2a O 161/19
2a O 161/19Tribunale cantonale13 mag 2020
Entscheidungsdatum: 2020-05-13
Aktenzeichen: 2a O 161/19
ECLI: ECLI:DE:LGD:2020:0513.2A.O161.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2 a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf
a) in Bezug auf die Widerbeklagte zu 1) durch Verwendung folgender Bezeichnungen „D2“, „D2 COLLECTION“, „D2 LOUNGE SOFA“, „D2 SEMI-ROUND LOUNGE SOFA“, „D2 SMALL“, „D2 LARGE“, „D2 WOOD“, „D2 DINING“, „D2 LOUNGE“, „D2 BED“, „D2 BEDWEAR“, wie aus der Anlage B 14 ersichtlich;
b) in Bezug auf die Widerbeklagte zu 2) durch Verwendung folgender Bezeichnungen „D2 COLLECTION“, „D2 SMALL SESSEL“, „D2 LOUNGE SOFA“, „D2 BED“, wie aus der Anlage B 15 ersichtlich;
c) in Bezug auf die Widerbeklagte zu 3) durch Verwendung folgender Bezeichnungen „SESSEL D2 SMALL“, N4 SESSEL D2 WOOD“, „D2 WOOD“, wie aus der Anlage B 16 ersichtlich;
d) in Bezug auf die Widerbeklagte zu 4) durch Verwendung folgender Bezeichnungen „D2 COLLECTION“, „D2 SMALL SESSEL“, „D2 LOUNGE SOFA“, „D2 LARGE SESSEL“, „D2 WOOD SESSEL“, wie aus der Anlage B 17 ersichtlich;
e) in Bezug auf die Widerbeklagte zu 5) durch Verwendung folgender Bezeichnungen „D2 COLLECTION“, „D2 BED“, wie aus der Anlage B 18 ersichtlich;
f) in Bezug auf die Widerbeklagte zu 6) durch Verwendung folgender Bezeichnungen „D2 COLLECTION“, „D2 BED“, „D2 DINING STUHL“, „D2 LOUNGE SOFA“, wie aus der Anlage B 19 ersichtlich;
g) in Bezug auf die Widerbeklagte zu 7) durch Verwendung folgender Bezeichnungen „D2 LARGE SESSEL“, „D2 SMALL SESSEL“, „D2 SMALL SESSEL MIT DREHGESTELL“, „D2 WOOD SESSEL“, „D2 SMALL HOCKER“, „D2 BED“, wie aus der Anlage B 20 ersichtlich;
h) in Bezug auf die Widerbeklagte zu 10) durch Verwendung folgender Bezeichnungen „D2 COLLECTION“, „D2 SMALL SESSEL MIT DREHGESTELL“, „D2 SMALL SESSEL“, „D2 SMALL HOCKER“, „D2 BED“, wie aus der Anlage B 23 ersichtlich;
i) in Bezug auf die Widerbeklagte zu 12) durch Verwendung folgender Bezeichnungen „D2 SMALL SESSEL“, „D2 WOOD SESSEL“, „D2 SMALL HOCKER“, wie aus der Anlage B 25 ersichtlich;
j) in Bezug auf die Widerbeklagte zu 13) durch Verwendung folgender Bezeichnung „D2 BETT“, wie aus der Anlage B 26 ersichtlich;
k) in Bezug auf die Widerbeklagte zu 14) durch Verwendung folgender Bezeichnung „D2 BETT“, wie aus der Anlage B 27 ersichtlich;
l) in Bezug auf die Widerbeklagte zu 15) durch Verwendung folgender Bezeichnungen „D2 COLLECTION“, „D2 DINING STUHL“, „D2 LOUNGE SOFA“, „D2 BED“, wie aus der Anlage B 28 ersichtlich;
m) in Bezug auf die Widerbeklagte zu 16) durch Verwendung folgender Bezeichnungen „D2 COLLECTION“, „D2 SMALL SESSEL MIT DREHGESTELL“, „D2 LOUNGE SOFA“, wie aus der Anlage B 29 ersichtlich;
n) in Bezug auf die Widerbeklagten zu 17) und 18) durch Verwendung folgender Bezeichnungen „D2 COLLECTION“, „D2 SMALL SESSEL“, „D2 BED“, wie aus der Anlage B 30 ersichtlich.
II. Es wird festgestellt, dass die Widerbeklagten zu 1) bis 7), zu 10) sowie zu 12) bis 18) jeweils unabhängig voneinander als Einzelschuldner der Widerklägerin jeweils eine angemessene Entschädigung für ihre jeweiligen Handlungen gemäß Ziffer I. des Tenors für den Zeitraum vom 16.02.2017 bis zum 15.01.2019 zu zahlen haben.
III. Es wird festgestellt, dass die Widerbeklagten zu 1) bis 7), zu 10) sowie zu 12) bis 18) jeweils unabhängig voneinander als Einzelschuldner der Widerklägerin jeweils den Schaden zu ersetzen haben, der der Widerklägerin aus den jeweiligen Handlungen der Widerbeklagten gemäß Ziffer I. des Tenors seit dem 16.01.2019 entstanden ist und noch entstehen wird.
IV. Die Widerbeklagten zu 1) bis 7), zu 10) sowie zu 12) bis 18) werden jeweils unabhängig voneinander als Einzelschuldner verurteilt, der Widerklägerin für den Zeitraum ab dem 16.02.2017 Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den jeweiligen Umfang ihrer jeweiligen Herstellung, des Anbietens, des Inverkehrbringens, der Ein- und Ausfuhr und/oder der Vertriebswege in Bezug auf die mit dem Zeichen „D2“ gekennzeichneten, unter Ziffer I. dieses Tenors bezeichneten Waren, durch Vorlage eines unterzeichneten und geordneten Verzeichnisses unter Beifügung von entsprechenden Belegen (Kopien von Rechnungen oder Lieferscheinen), das Angaben zu enthalten hat über insbesondere
a) die Herstellungsmengen und -zeiten, die Menge der erhaltenen oder bestellten Waren sowie die Namen und die Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;
b) die einzelnen Lieferungen an gewerbliche Abnehmer und Verkaufsstellen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie die Namen und Anschriften dieser Abnehmer und Verkaufsstellen;
c) die einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen sowie die Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger;
d) die betriebene Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum, Verbreitungsgebiet und der für die Werbung aufgewandten Kosten;
e) die nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten (einschließlich Bezugspreise, Vertriebskosten und des Gemeinkostenanteils) sowie den erzielten Gewinn, der nicht durch den Abzug von Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können den unter Ziffer I. des Tenors genannten Waren unmittelbar zugeordnet werden,
wobei die dazugehörigen Einkaufs- und Verkaufsbelege mit der Maßgabe vorzulegen sind, dass Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht, abgedeckt und geschwärzt sein können.
V. Die Widerbeklagten zu 1) bis 7), zu 10) sowie zu 12) bis 18) werden jeweils unabhängig voneinander als Einzelschuldner verurteilt, alle bereits ausgelieferten und noch im geschäftlichen Verkehr befindlichen mit dem Zeichen „D2“ gekennzeichneten Waren gemäß Ziffer I. des Tenors zurückzurufen.
VI. Die Widerbeklagten zu 1) bis 7), zu 10) sowie zu 12) bis 18) werden jeweils unabhängig voneinander als Einzelschuldner verurteilt, die in ihrem jeweiligen unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, mit der Bezeichnung „D2“ gekennzeichneten Waren gemäß Ziffer I. des Tenors sowie Werbematerialien mit Abbildungen dieser mit dem Zeichen „D2“ gekennzeichneten Waren auf ihre jeweiligen eigenen Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihnen jeweils zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung herauszugeben.
VII. Die Widerbeklagten zu 2) bis 7), zu 10) sowie zu 12) bis 16) werden jeweils unabhängig voneinander als Einzelschuldner verurteilt, an die Widerklägerin vorgerichtliche Abmahnkosten in Höhe von jeweils 423,04 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jeweils seit dem 05.03.2019 Zug um Zug gegen Übergabe einer durch die Widerklägerin ausgestellten Rechnung zu zahlen.
Die Widerbeklagten zu 17) und 18) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Widerklägerin vorgerichtliche Abmahnkosten in Höhe von 423,04 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.03.2019 Zug um Zug gegen Übergabe einer durch die Widerklägerin ausgestellten Rechnung zu zahlen.
VIII. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
IX. Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Widerklägerin und der Widerbeklagten zu 1) bis 7), 10) und 12) bis 18) sind von der Widerklägerin zu 17 % und von den Widerbeklagten zu 1) bis 7), 10) und 12) bis 18) zu 83 % zu tragen, mit Ausnahme der Mehrkosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstanden sind, welche von allen Widerbeklagten (ursprünglich Klägerinnen) zu tragen sind. Die außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 8), 9) und 11) sind von der Widerklägerin zu tragen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
X. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich Ziffer I. des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 50.000,- €, hinsichtlich Ziffer IV. des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 2.500,- Euro, hinsichtlich Ziffern V. und VI. des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 5.000,- € und hinsichtlich der Ziffern VII. und IX. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
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