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38 O 116/19•Landgericht Düsseldorf, 2020-05-08, 38 O 116/19
38 O 116/19Tribunale cantonale8 mag 2020
Entscheidungsdatum: 2020-05-08
Aktenzeichen: 38 O 116/19
ECLI: ECLI:DE:LGD:2020:0508.38O116.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu werben
2 für eine sogenannte „Ultraschall Kavitation“, insbesondere mittels der Gerätschaft „L4”, mit den im Tatbestand bei Wiedergabe des Klageantrags I.2 unter 2.1 bis 2.18 aufgeführten Angaben;
wie am 29./31. Januar 2019 auf T (dokumentiert in Anlage K 3) und am 30. Januar 2019 auf J (dokumentiert in Anlage K 4) geschehen.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von € 250.000, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an ihren organschaftlichen Vertretern zu vollziehen ist.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger € 178,50 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. August 2019 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 100.000 und im Übrigen nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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