Landgericht Düsseldorf, 2020-05-07, 4c O 56/18

4c O 56/18Tribunale cantonale7 mag 2020

Testo completo

Landgericht Düsseldorf — 4c O 56/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-05-07

Aktenzeichen: 4c O 56/18

ECLI: ECLI:DE:LGD:2020:0507.4C.O56.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4c. Zivilkammer

Tenor

  • I. Die Beklagte wird verurteilt,

    1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000 – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen von bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Geschäftsführer der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,

a) Decodierer in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, die folgende Merkmale aufweisen:

einen Extrahierer (102), der ausgebildet ist, um eine maximale Regionsgröße und Mehrbaum-Unterteilungsinformationen aus einem Datenstrom zu extrahieren; einen Unterteiler (104a), der ausgebildet ist, um ein Array von Informationsabtastwerten, die ein räumlich abgetastetes Informationssignal darstellen, räumlich in Baumwurzelregionen der maximalen Regionsgröße zu teilen und zumindest einen Teilsatz der Baumwurzelregionen gemäß einer Mehrbaum-Unterteilungsinformation in kleinere einfach verbundene Regionen mit unterschiedlichen Größen zu unterteilen, und zwar durch rekursives Mehrfachpartitionieren des Teilsatzes von Baumwurzelregionen; und

einen Rekonstruierer (106), der ausgebildet ist, um das Array von Abtastwerten unter Verwendung der Unterteilung in die kleineren einfach verbundenen Regionen aus dem Datenstrom zu rekonstruieren;

wobei der Rekonstruierer ausgebildet ist, um eine Vorhersage des Arrays von Informationsabtastwerten mit einer Granularität durchzuführen, die von der Unterteilung in kleinere einfach verbundene Regionen abhängt,

und der Extrahierer ausgebildet ist, um untergeordnete Mehrbaum-Unterteilungsinformationen aus dem Datenstrom zu rekonstruieren, und

wobei der Decodierer ferner folgendes Merkmal aufweist: einen weiteren Unterteiler (104a), der ausgebildet ist, um gemäß den untergeordneten Mehrbaum-Unterteilungsinformationen zumindest einen Teilsatz der kleineren einfach verbundenen Regionen in noch kleinere einfach verbundene Regionen zu unterteilen, und zwar durch rekursives Mehrfachpartitionieren des Teilsatzes der kleineren einfach verbundenen Regionen,

wobei der Rekonstruierer ausgebildet ist, um eine Retransformation aus einem Spektral- in einen räumlichen Bereich in Einheiten der noch kleineren einfach verbundenen Region durchzuführen, und

wobei der Extrahierer ausgebildet ist, um eine weitere maximale Regionsgröße aus dem Datenstrom zu extrahieren, und

wobei der weitere Unterteiler ausgebildet ist, um jede kleinere einfach verbundene Region, die die weitere maximale Regionsgröße überschreitet, in Baumwurzel-Teilregionen der weiteren maximalen Regionsgröße zu teilen und zumindest den Teilsatz der Baumwurzel-Teilregionen gemäß den untergeordneten Mehrbaum-Unterteilungsinformationen in die noch kleineren einfach verbundenen Regionen zu unterteilen,

wobei der weitere Unterteiler ausgebildet ist, um beim Unterteilen des Teilsatzes kleinerer einfach verbundener Regionen für jede kleinere einfach verbundene Region zu prüfen (402), ob die jeweils kleinere einfach verbundene Region die weitere maximale Regionsgröße überschreitet, und wenn die jeweils kleinere einfach verbundene Region die weitere maximale Regionsgröße überschreitet, die jeweilige kleinere einfach verbundene Region in Baumwurzel-Teilregionen der weiteren maximalen Regionsgröße zu teilen; für jede Baumwurzel-Teilregion die untergeordneten Mehrbaum-Unterteilungsinformationen dahin gehend zu prüfen (304), ob die jeweilige Baumwurzel-Teilregion partitioniert werden soll, und wenn die jeweilige Baumwurzel-Teilregion partitioniert werden soll, die jeweilige Baumwurzel-Teilregion in Teil-Teilregionen zu partitionieren (306) und die Prüfung und Partitionierung (304, 306) für die Teil-Teilregionen rekursiv zu wiederholen,

bis gemäß den untergeordneten Mehrbaum-Unterteilungsinformationen keine weitere Partition mehr durchgeführt werden soll oder eine weitere maximale Hierarchieebene erreicht ist, und

wobei für eine kleinere einfach verbundene Region, die die weitere maximale Regionsgröße nicht überschreitet, die Teilung in Baumwurzel-Teilregionen ausgelassen wird;

b) Mittel zum Durchführen eines Decodierverfahrens zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern,

wenn das Decodierungsverfahren die folgenden Schritte umfasst:

Extrahieren (102) einer maximalen Regionsgröße und von Mehrbaum-Unterteilungsinformationen aus einem Datenstrom; und räumliches Teilen (104a) eines Arrays von Informationsabtastwerten, die ein räumlich abgetastetes Informationssignal darstellen, in Baumwurzelregionen der maximalen Regionsgröße und Unterteilen zumindest eines Teilsatzes der Baumwurzelregionen gemäß einer Mehrbaum-Unterteilungsinformation in kleinere einfach verbundene Regionen mit unterschiedlichen Größen durch rekursives Mehrfachpartitionieren des Teilsatzes von Baumwurzelregionen; und Rekonstruieren (106) des Arrays von Abtastwerten aus dem Datenstrom unter Verwendung der Unterteilung in die kleineren einfach verbundenen Regionen,

wobei die Rekonstruktion ein Vorhersagen des Arrays von Informationsabtastwerten mit einer Granularität aufweist, die von der Unterteilung in kleinere einfach verbundene Regionen abhängt, und das Verfahren ferner ein Extrahieren untergeordneter Mehrbaum-Unterteilungsinformationen aus dem Datenstrom aufweist, und wobei das Verfahren ferner folgenden Schritt aufweist:

eine weitere Unterteilung (104a) zumindest eines Teilsatzes der kleineren einfach verbundenen Regionen gemäß den untergeordneten Mehrbaum-Unterteilungsinformationen in noch kleinere einfach verbundene Regionen durch rekursives Mehrfachpartitionieren des Teilsatzes der kleineren einfach verbundenen Regionen, wobei die Rekonstruktion ein Durchführen einer Retransformation aus einem Spektral- in einen räumlichen Bereich in Einheiten der noch kleineren einfach verbundenen Region aufweist, und

wobei das Verfahren ferner ein Extrahieren einer weiteren maximalen Regionsgröße aus dem Datenstrom und die weitere Unterteilung ein Teilen jeder kleineren einfach verbundenen Region, die die weitere maximale Regionsgröße überschreitet, in Baumwurzel-Teilregionen der weiteren maximalen Regionsgröße und Unterteilen zumindest des Teilsatzes der Baumwurzel-Teilregionen gemäß den untergeordneten Mehrbaum-Unterteilungsinformationen in die noch kleineren einfach verbundenen Regionen aufweist, und

wobei das Unterteilen des Teilsatzes kleinerer einfach verbundener Regionen folgende Schritte aufweist;

Prüfen (402) der untergeordneten Mehrbaum-Unterteilungsinformationen für jede kleinere einfach verbundene Region dahingehend, ob die jeweilige kleinere einfach verbundene Region die weitere maximale Regionsgröße überschreitet, und wenn die jeweilige kleinere einfach verbundene Region die weitere maximale Regionsgröße überschreitet, Teilen der jeweiligen kleineren einfach verbundenen Region in Baumwurzel-Teilregionen für die weitere maximale Regionsgröße;

für jede Baumwurzel-Teilregion,

Prüfen (304), ob die jeweilige Baumwurzel-Teilregion partitioniert werden soll, und, wenn die jeweilige Baumwurzel-Teilregion partitioniert werden soll,

Partitionieren (306) der jeweiligen Baumwurzel-Teilregion in Teil-Teilregionen und rekursives Wiederholen des Prüfens (304) und Partitionierens (306) für die Teil-Teilregionen, bis gemäß den untergeordneten Mehrbaum-Unterteilungsinformationen keine weitere Partition durchgeführt werden soll oder die weitere maximale Hierarchieebene erreicht ist, und

wobei für eine kleinere einfach verbundene Region, die die weitere maximale Regionsgröße nicht überschreitet, die Teilung in Baumwurzel-Teilregionen ausgelassen wird;

    1. der Klägerin in einer gesonderten Aufstellung – hinsichtlich der Angaben a) und b) unter Vorlage von Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen, weiter hilfsweise Quittungen in Kopie, wobei Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschwärzt sein können – darüber Angaben zu machen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer 1.a) und 1.b) bezeichneten Handlungen seit dem XXXXXXXX begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und den Schaltungszeiträumen, und

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von ihr zu bezeichnenden, der Klägerin gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

    1. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer 1.a) bezeichneten Erzeugnisse (Decodierer) an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben;
    1. die unter Ziffer 1.a) bezeichneten, bereits in Verkehr gebrachten Erzeugnisse (Decodierer) gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom ... ) patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.
  • II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffern I.1.a) und I.1.b) bezeichneten Handlungen seit dem XXXXXXXXX entstanden ist und noch entstehen wird.

  • III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

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